Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 1437838-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 830578308-1649277, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 830578308-1649277, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 03.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten für nicht glaubhaft befunden und daher keine reale Gefährdung für seine Person im Fall einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo festgestellt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich wurde von der belangten Behörde ebenso wenig festgestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten für nicht glaubhaft befunden und daher keine reale Gefährdung für seine Person im Fall einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo festgestellt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich wurde von der belangten Behörde ebenso wenig festgestellt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zugleich wurden zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen vom Juni 2013 vorgelegt.
Am 16.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kolporteursbestätigung XXXX vorgelegt.Am 16.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kolporteursbestätigung römisch 40 vorgelegt.
Am 08.08.2016 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 29.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer zunächst erneut zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Nachdem ihm auch einige Fragen zu seiner Integration gestellt wurden, gab er zusammengefasst an, in Österreich keine Verwandten zu haben und hier auch keine Lebensgemeinschaft zu führen. Seine Frau und seine Kinder würden bei seinen Schwiegereltern in der Heimat leben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt habe oder selbstständig erwerbstätig gewesen sei, wurde von ihm verneint. Er lebe von der Grundversorgung und Zuwendungen der Caritas. Er besuche zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs, wobei er bislang keine Prüfungen absolviert habe, und nehme auch Aushilfsarbeiten an. Er sei Mitglied der Caritas und besuche in Österreich die Kirche.
Der Beschwerdeführer legte in Ergänzung der bereits eingebrachten Unterlagen weitere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.
Am 19.04.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterstützerschreiben in Hinblick auf den Beschwerdeführer und eine Bestätigung des XXXX über die Erbringung freiwilliger Tätigkeiten vorgelegt.Am 19.04.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterstützerschreiben in Hinblick auf den Beschwerdeführer und eine Bestätigung des römisch 40 über die Erbringung freiwilliger Tätigkeiten vorgelegt.
Am 27.11.2017 wurde eine weitere mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, abgehalten. Abgesehen von seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde der Beschwerdeführer auch zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang verschiedene Deutschkurse besucht, jedoch noch keine Prüfung absolviert habe; er wolle aber eine Prüfung im Jänner machen. Er werde von der Caritas unterstützt und gehe freiwillig zum XXXX. Er habe keine in Österreich lebenden Verwandten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung für einen A2+ Deutschkurs, eine Terminbestätigung für eine Sprachstandserhebung, eine Teilnahmebesuchsbestätigung für einen A2 Deutschkurs sowie einen Nachweis über seine freiwilligen Tätigkeiten beim XXXXvor.Am 27.11.2017 wurde eine weitere mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, abgehalten. Abgesehen von seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde der Beschwerdeführer auch zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang verschiedene Deutschkurse besucht, jedoch noch keine Prüfung absolviert habe; er wolle aber eine Prüfung im Jänner machen. Er werde von der Caritas unterstützt und gehe freiwillig zum römisch 40 . Er habe keine in Österreich lebenden Verwandten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung für einen A2+ Deutschkurs, eine Terminbestätigung für eine Sprachstandserhebung, eine Teilnahmebesuchsbestätigung für einen A2 Deutschkurs sowie einen Nachweis über seine freiwilligen Tätigkeiten beim XXXXvor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2017 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.09.2013 als unbegründet abgewiesen und hiezu festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK gegeben sei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diesbezüglich wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge. Er habe zwar einige Deutschkurse besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Er sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe eine Straßenzeitung verkauft. Besondere soziale Bindungen oder eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung seien aber nicht hervorgekommen, sodass zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2017 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.09.2013 als unbegründet abgewiesen und hiezu festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, oder 3 EMRK gegeben sei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diesbezüglich wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge. Er habe zwar einige Deutschkurse besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Er sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe eine Straßenzeitung verkauft. Besondere soziale Bindungen oder eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung seien aber nicht hervorgekommen, sodass zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Am 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei gab er zunächst an, gesund zu sein. Sodann führte er aus, die A2 Deutschprüfung bestanden zu haben und nunmehr einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 zu besuchen. Er arbeite freiwillig beim XXXX und verkaufe immer wieder Straßenzeitungen. Seine Frau und seine beiden Töchter würden nach wie vor in der Heimat leben; er habe telefonischen Kontakt zu ihnen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Im Zuge der Befragung legte der Beschwerdeführer das Zertifikat vom 11.01.2018 über seine bestandene A2-Deutschprüfung, eine Anmeldebestätigung und Bestätigung über seine Teilnahme am B1-Deutschkurs vor.Am 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei gab er zunächst an, gesund zu sein. Sodann führte er aus, die A2 Deutschprüfung bestanden zu haben und nunmehr einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 zu besuchen. Er arbeite freiwillig beim römisch 40 und verkaufe immer wieder Straßenzeitungen. Seine Frau und seine beiden Töchter würden nach wie vor in der Heimat leben; er habe telefonischen Kontakt zu ihnen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Im Zuge der Befragung legte der Beschwerdeführer das Zertifikat vom 11.01.2018 über seine bestandene A2-Deutschprüfung, eine Anmeldebestätigung und Bestätigung über seine Teilnahme am B1-Deutschkurs vor.
Mit Bescheid vom 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Zusammengefasst führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer keine der in § 57 AsylG genannten Voraussetzungen erfülle, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen sei. Auch wenn er in Österreich einige soziale Kontakte habe, hier Zeitungen verkaufe und die A2-Deutschprüfung bestanden habe, sei dennoch zu sagen, dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe, nicht selbsterhaltungsfähig sei, in keinem Ausbildungsverhältnis stehe und auch sonst keine weiteren Integrationsmerkmale ersichtlich seien. Es sei von einer nach wie vor starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat auszugehen. Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände würden die Gründe, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen würden, überwiegen.Zusammengefasst führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer keine der in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen erfülle, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen sei. Auch wenn er in Österreich einige soziale Kontakte habe, hier Zeitungen verkaufe und die A2-Deutschprüfung bestanden habe, sei dennoch zu sagen, dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe, nicht selbsterhaltungsfähig sei, in keinem Ausbildungsverhältnis stehe und auch sonst keine weiteren Integrationsmerkmale ersichtlich seien. Es sei von einer nach wie vor starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat auszugehen. Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände würden die Gründe, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen würden, überwiegen.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen gerügt, dass die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden sei und die Ausweisung daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit fünf Jahren in Österreich und habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort eine adäquate Beschäftigung aufnehmen. Er habe zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, wünsche jedoch die deutsche Sprache noch besser zu erlernen. Zudem sei er unbescholten. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen. Im vorliegenden Fall hätten insbesondere auch die aktuellen Länderberichte bezüglich der Demokratischen Republik Kongo untersucht bzw. in Hinblick auf das konkrete Vorbringen und die Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Rückkehr Recherchen angestellt werden müssen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen gerügt, dass die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden sei und die Ausweisung daher einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit fünf Jahren in Österreich und habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort eine adäquate Beschäftigung aufnehmen. Er habe zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, wünsche jedoch die deutsche Sprache noch besser zu erlernen. Zudem sei er unbescholten. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen. Im vorliegenden Fall hätten insbesondere auch die aktuellen Länderberichte bezüglich der Demokratischen Republik Kongo untersucht bzw. in Hinblick auf das konkrete Vorbringen und die Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Rückkehr Recherchen angestellt werden müssen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 03.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und führt hier auch keine Lebensgemeinschaft. Seine Frau und seine beiden Kinder sind nach wie vor in der Heimat aufhältig.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Ein Beschäftigungsverhältnis wurde nicht aufgezeigt.
Er hat in Österreich Deutschkenntnisse erworben und hat das Niveau A2 erreicht.
Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungsverkäufer, engagiert sich ehrenamtlich und ist unbescholten.
Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo:
1. Politische Lage
Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vergleiche Rfi 7.4.2017).
Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016).
Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss.
Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017).
2. Sicherheitslage
Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang Anmerkung, anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).
Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda (1994) von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016).
Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017).
In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).