Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 1435496-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 616721509-1612268, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 616721509-1612268, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein, stellte hier am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab er an, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen und zur Volksgruppe der Serere zu gehören. Er stamme aus ärmlichen Verhältnissen. Seine Mutter sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater und seinen zwei jüngeren Brüdern im Senegal gelebt. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn sorgen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer von Verbrechern aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, um kriminell zu werden. Da sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt und Angst um sein Leben gehabt habe, habe er seine Heimat verlassen.
Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in der Heimat sechs Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre lang die Hauptschule und dann noch ein Jahr lang das Gymnasium besucht zu haben. Sein Vater sei zunächst als Maurer tätig gewesen und die Mutter habe sich um die Familie gekümmert. Nach deren Tod habe der Vater aufgehört zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe nicht gearbeitet und sei bis zuletzt von seiner Mutter versorgt worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Tod seiner Mutter die Schule verlassen zu haben. In seinem Heimatdorf gebe es eine große Gruppe von Aggressoren, die junge Leute suche, deren Lebenssituation sehr schwierig sei. Sie würden diese Jugendlichen zu Kriminellen ausbilden, die stehlen und Einbrüche sowie Morde verüben würden. Den Beschwerdeführer hätten sie auf der Straße angesprochen und versucht, ihn zu rekrutieren. Nachdem sie bemerkt hätten, dass er dies nicht gewollt habe, seien sie ihm gegenüber aggressiv geworden. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer mit diesen kriminellen Betätigungen Geld verdienen könnte und habe von ihm verlangt, mitzumachen. Der Beschwerdeführer habe überlegt, sich an die Polizei zu wenden, dann jedoch mangels Vertrauen in diese davon abgesehen, weil sie inhaftierte Personen nach kurzer Zeit wieder freilasse. In anderen Dörfern gebe es wieder andere Gruppen. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer das Haus der Familie verlassen, auf dem Markt geschlafen und versucht, kleine Arbeiten zu verrichten und kleine Sachen auf der Straße zu verkaufen. Als er eine bestimmte Summe Geld verdient gehabt hätte, habe er sich einer Gruppe angeschlossen, die das Land verlassen habe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe.
Mit Bescheid vom 14.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zusammenfassend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass den Beschwerdeführer der Wunsch nach einer Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation zum Verlassen seiner Heimat bewogen habe. Weiters sei in der Republik Senegal eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand und die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die landestypischen Verhältnisse sei in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt so wie bisher aus eigenem werde bestreiten können. In Österreich führe er kein Familienleben sowie kein schutzwürdiges Privatleben und habe keine erkennbare Integration aufzuweisen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Am 19.09.2013 langten beim Asylgerichtshof Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung für einen Fußballklub ein.
Am 01.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau B1 des Beschwerdeführers ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 - nach einer durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2017 sowie unter Berücksichtigung der beiden eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 und 12.09.2017 - gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Senegal ernstlich Gefahr liefe, zukünftig intensive Übergriffe jener kriminellen Organisation zu erleiden, welcher er den Beitritt verweigert habe. Nachdem diese kriminelle Organisation versucht habe, eine Vielzahl von Jugendlichen zu rekrutieren, sei ihre primäre Absicht nicht darin gelegen, gerade den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sondern ihr Personal insgesamt zu mehren. Zudem habe der Beschwerdeführer nie den Anführer der Vereinigung kennengelernt, sei nur mit einfachen Mitgliedern der Organisation konfrontiert gewesen und habe sich auch nie an die Behörden gewandt. Im Übrigen sei er mittlerweile 22 Jahre alt und demnach kein Jugendlicher im engeren Sinn mehr, was auch gegen ein künftiges Interesse der kriminellen Vereinigung an seiner Person sprechen würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine fortgeschrittene Schulbildung. Im Senegal bestehe derzeit auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zuletzt wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer etwa fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 verfüge und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung gut auf Deutsch ausdrücken habe können. Er habe auch den Versuch unternommen, im Profifußball erwerbstätig zu werden, was an rechtlichen Grenzen gescheitert sei. Er absolviere derzeit eine Ausbildung, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. Der Beschwerdeführer engagiere sich auch ehrenamtlich und führe freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, darunter auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Andererseits habe er keine familiären bzw. beruflichen Bindungen zu Österreich. Trotz der im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer von knapp fünf Jahren fortgeschrittenen sozialen Integration und guten Deutschkenntnissen sei mithin davon auszugehen, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine privaten Interessen an einem Verbleib hier noch überwiegen würden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 - nach einer durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2017 sowie unter Berücksichtigung der beiden eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 und 12.09.2017 - gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Senegal ernstlich Gefahr liefe, zukünftig intensive Übergriffe jener kriminellen Organisation zu erleiden, welcher er den Beitritt verweigert habe. Nachdem diese kriminelle Organisation versucht habe, eine Vielzahl von Jugendlichen zu rekrutieren, sei ihre primäre Absicht nicht darin gelegen, gerade den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sondern ihr Personal insgesamt zu mehren. Zudem habe der Beschwerdeführer nie den Anführer der Vereinigung kennengelernt, sei nur mit einfachen Mitgliedern der Organisation konfrontiert gewesen und habe sich auch nie an die Behörden gewandt. Im Übrigen sei er mittlerweile 22 Jahre alt und demnach kein Jugendlicher im engeren Sinn mehr, was auch gegen ein künftiges Interesse der kriminellen Vereinigung an seiner Person sprechen würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine fortgeschrittene Schulbildung. Im Senegal bestehe derzeit auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zuletzt wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer etwa fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 verfüge und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung gut auf Deutsch ausdrücken habe können. Er habe auch den Versuch unternommen, im Profifußball erwerbstätig zu werden, was an rechtlichen Grenzen gescheitert sei. Er absolviere derzeit eine Ausbildung, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. Der Beschwerdeführer engagiere sich auch ehrenamtlich und führe freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, darunter auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Andererseits habe er keine familiären bzw. beruflichen Bindungen zu Österreich. Trotz der im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer von knapp fünf Jahren fortgeschrittenen sozialen Integration und guten Deutschkenntnissen sei mithin davon auszugehen, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine privaten Interessen an einem Verbleib hier noch überwiegen würden.
Am 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei führte er im Wesentlichen Folgendes aus (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"...
LA: Haben Sie Kontakt in Ihr Heimatland?
VP: Nein.
LA: Welche Angehörigen haben Sie in Senegal?
VP: Mein Vater und meine zwei Brüder.
LA: Wo wohnen Ihre Angehörigen?
VP: Ich weiß nicht, wo sie momentan wohnen.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater und Ihren Brüdern?
VP: Nein, seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt.
LA: Haben Sie noch andere Verwandte in Senegal?
VP: Nein.
LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?
VP: Ich kann mich nicht erinnern. Seit langem habe ich nur Kontakt zu Leuten aus Salzburg.
LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt und wovon bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland?
VP: Fliesenleger und Bauarbeiter.
LA: Was haben Sie im Senegal gearbeitet?
VP: Ich habe nur in den Ferien als Bauarbeiter gearbeitet. Fliesenleger habe ich in Österreich gelernt.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
VP: Bis zum Gymnasium.
LA: Sind Sie nach wie vor ledig?
VP: Ja.
LA: Seit wann sind Sie in Österreich?
VP: Bald 5 Jahre, seit 2013.
LA: Wo wohnen Sie in Österreich?
VP: Immer in Salzburg, schon seit 5 Jahren.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
VP: Ich bekomme jeden Monat 335 Euro von der Caritas. Ich habe nach Arbeit gefragt, aber es gibt keine.
LA: Wo haben Sie gefragt?
VP: Tanja, sie arbeitet seit langem bei der Caritas. Ich habe Fußball gespielt im Profibereich bei XXXX im Jahr 2015.VP: Tanja, sie arbeitet seit langem bei der Caritas. Ich habe Fußball gespielt im Profibereich bei römisch 40 im Jahr 2015.
LA: Haben Sie als Fußballspieler Geld verdient?
VP: Ich habe bei XXXX gespielt, dann bei XXXX. Normalerweise hätte ich Geld bekommen müssen, aber ich wurde nicht bezahlt von Gerhard Storger (phon.)VP: Ich habe bei römisch 40 gespielt, dann bei römisch 40 . Normalerweise hätte ich Geld bekommen müssen, aber ich wurde nicht bezahlt von Gerhard Storger (phon.)
LA: Haben Sie in Hallein hobbymäßig gespielt?
VP: Ich habe dort in der Landesliga gespielt. Bei XXXX habe ich in der Salzburgliga gespielt.VP: Ich habe dort in der Landesliga gespielt. Bei römisch 40 habe ich in der Salzburgliga gespielt.
LA: In Hallein haben Sie durch Fußball kein Geld verdient?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie bei XXXX einen Vertrag, in welchem stand, dass Sie Geld bekommen?LA: Hatten Sie bei römisch 40 einen Vertrag, in welchem stand, dass Sie Geld bekommen?
VP: Ich hatte dort einen Vertrag.
LA: Sind Sie arbeitsfähig?
VP: Ja.
LA: Was würden Sie gerne arbeiten?
VP: Ich kann als Fliesenleger arbeiten, ich kann am Bau arbeiten.
LA: Würden Sie auch andere Arbeiten als Profifußballer verrichten?
VP: Ja. Fußball war ein Hobby. Wenn ich eine Arbeit habe, arbeite ich gerne.
LA: Waren Sie bei AMS?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich schon mal ehrenamtlich gearbeitet?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Die Caritas hat gesagt, ich soll beim Roten Kreuz fragen. Ich habe gefragt, ob ich freiwillig arbeiten kann. Momentan ist aber alles voll.
LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?
VP: Nein, nur Freunde.
LA: Leben Sie in einem Quartier?
VP: Ich wohne mit einem Freund zusammen und wir teilen uns die Miete.
LA: Besteht zu einer der genannten Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Früher hat mir jemand viel geholfen, jetzt aber nicht mehr.
LA: Haben Sie Freunde in Österreich?
VP: Ich habe viele Freunde. Bei Austria habe ich ein Team, ich habe viele Freunde. Wir treffen uns jede Woche. Ich treffe mich mit Rafael Sammer (phon.), er ist aber beschäftigt.
LA: Haben Sie sonstige Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft?
VP: Ja. Ich habe auch Freunde bei XXXX. Thomas und Phillip. Letzterer arbeitet bei der XXXX.VP: Ja. Ich habe auch Freunde bei römisch 40 . Thomas und Phillip. Letzterer arbeitet bei der römisch 40 .
LA: Spielen Sie noch immer Fußball?
VP: Ich hatte eine Knieverletzung. Ich hatte Physiotherapie. Die Ärzte haben gesagt, ich darf lange nicht spielen. Eineinhalb Jahre habe ich nicht gespielt. Ich suche jetzt einen neuen Verein.
LA. Bei Austria können Sie nicht mehr spielen?
VP: Der Verein ist jetzt unten, ich versuche es jetzt bei Anif.
LA: In Zukunft wollen Sie wieder Fußball spielen?
VP: Ja, aber es ist ein Hobby für mich.
LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?
VP: Deutsch A1, A2, Pflichtschulabschluss, B1.
LA: Sie machen derzeit den Pflichtschulabschluss - welche Fächer haben Sie bereits abgeschlossen?
VP: Ich habe das Zertifikat Gesundheit und Soziales gemacht. Ich muss das selber wie B1 bezahlen, daher habe ich noch nicht weiter gemacht.
LA: Besuchen Sie im Moment die Schule?
VP: Nein, nur den Deutschkurs in der Bibliothek Salzburg.
LA: In welchen Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?
VP: In keiner. Ich habe auch freiwillig in XXXX im Berg gearbeitet. Ich war im Heim XXXX, ich habe die Straße gesäubert.VP: In keiner. Ich habe auch freiwillig in römisch 40 im Berg gearbeitet. Ich war im Heim römisch 40 , ich habe die Straße gesäubert.
LA: Stimmt es, dass Sie ein Fußballturnier organisiert haben?
VP: Ja, das ist jedes Jahr bei der Polizei.
LA: Was haben Sie dort gemacht?
VP: Wir hatten unsere eigene Mannschaft, wir haben Leute eingeladen und informiert.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
VP: Fitnessstudio, laufen und Freunde treffen.
LA: Schildern Sie bitte Ihren Tagesablauf.
VP: Unter der Woche gehe ich zwei Mal in die Bibliothek am Dienstag und Donnerstag. Am Montag gehe ich laufen, danach ins Fitnessstudio, dann treffe ich Freunde.
LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?
VP: Ich will immer etwas machen, ich will nicht jeden Tag nichts tun. Ich will arbeiten. Ich versuche immer, ich lese viel, ich habe Bücher zu Hause. Ich lese auch über Politik, ich schaue viele Nachrichten, ich versuche, immer gut deutsch zu reden.
LA: Waren Sie in Österreich straffällig?
VP: Einmal habe ich eine Strafe bekommen, ich hatte kein Busticket. Ich habe das schon bezahlt.
LA: Wie haben Sie den B1 Kurs und den Pflichtschulabschluss finanziert?
VP: Ich habe weniger Lebensmittel gekauft und gespart.
LA: Sind Sie in Österreich oder in einem anderen Land vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten?
VP: Ich kenne die Leute hier, ich kann nicht sagen, dass ich 100 Prozent integriert bin, aber ich verstehe die Leute und ich kann mit ihnen reden. Ich kenne viele Leute in Salzburg. Ich habe viele Freunde hier. Ich will hier Arbeit finden. Für meine Zukunft will ich viel lernen.
Verfahrensleitende Verfügung:
Ihnen werden nun mit Quellenangaben versehene landeskundliche Feststellungen zum Staat Senegal ausgehändigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Wochen bis 08.02.2018 ohne Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen:
Die VP wird darauf hingewiesen, dass er die Stellungnahme dazu auf Deutsch einbringen muss und sich hierfür an die Caritas oder Rechtsberatung wenden kann. § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.Die VP wird darauf hingewiesen, dass er die Stellungnahme dazu auf Deutsch einbringen muss und sich hierfür an die Caritas oder Rechtsberatung wenden kann. Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.
LA: Wollen Sie diese landeskundliche Feststellungen ausgehändigt haben?
VP: Ja.
LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?
VP: Ja. Ich werde bald hier 5 Jahre sein. Ich hatte hier keine Probleme, ich mache auch keine Probleme, ich bin nicht kriminell, ich versuche immer, zu arbeiten. Ich darf nicht arbeiten.
LA: Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Nein.
Anm.: Die meisten Fragen wurden vom Asylwerber auf DEUTSCH verstanden und auf Deutsch beantwortet.Anmerkung, Die meisten Fragen wurden vom Asylwerber auf DEUTSCH verstanden und auf Deutsch beantwortet.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, noch etwas richtig zu stellen, Ergänzungen anzufügen bzw. hinzuzufügen.
VP: Ja.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen vorzubringen?
VP: Nein.
Anmerkung: Die Ergänzung wird rückübersetzt.
Anmerkung: Der VP wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Niederschrift und die Rückübersetzung! VP: Ja.
[...]"
Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in den Senegal zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Zusammengefasst führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Familienangehörige habe noch würden sich in Österreich aufenthaltsberechtigte Personen befinden, zu denen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf B1 Niveau, die Sprache seines Herkunftslandes jedoch auf Muttersprachenniveau. Der Beschwerdeführer habe in Österreich hobbymäßig Fußball gespielt, jedoch kein Einkommen durch diese Tätigke