TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W212 2186041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W212 2186041-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.12.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3133/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.12.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3133/2016, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.09.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2016 elektronisch und am 08.11.2016 persönlich bei der österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG). Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, angegeben, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2016 elektronisch und am 08.11.2016 persönlich bei der österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, angegeben, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Im Zuge der Antragstellung wurden Auszüge aus dem Standesregister (Tazkira) der Beschwerdeführerin (mit Übersetzung in englischer Sprache) und der Bezugsperson mit Übersetzung in englischer Sprache sowie ein Eheschließungszertifikat, ausgestellt von einem Gericht in Kabul vom 29.08.2016, vorgelegt, aus dem sich zufolge einer Eintragung in englischer Sprache ergibt, dass drei Zeugen ("confessors") in Anwesenheit von zwei Zeugen ("witnesses") bestätigt hätten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Jahr 1391 (2012) eine Eheschließung erfolgt sei. Es wurden auch Dokumentenkopien betreffend die Bezugsperson beigelegt.

Im Zuge eines persönlichen Interviews an der ÖB Islamabad am 08.11.2016 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei ca. 33 Jahre alt. Sie wisse nicht mehr wann sie geheiratet habe oder wie viele Jahre seit der Hochzeit vergangen seien. Auch an die Jahreszeit zum Zeitpunkt der Hochzeit könne sie sich nicht mehr erinnern. Es sei damals kein Dokument ausgestellt worden. Sie habe die Ehe gemeinsam mit ihrem Schwiegervater registrieren lassen, wann die Registrierung erfolgt sei wisse sie nicht mehr. Sie sei bei der Eheschließung sehr jung gewesen, sie könne sich nicht daran erinnern wie alt sie gewesen sei. Sie wisse nur, dass viele Leute anwesend gewesen seien, an mehr könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihr Ehemann habe Feinde gehabt und deshalb ein bis zwei Monate nach der Hochzeit Afghanistan verlassen.

2. Mit Schreiben vom 24.01.2017 teilte das BFA der ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG sei. Die Beschwerdeführerin habe vor der ÖB überhaupt keine Angaben zur behaupteten Eheschließung machen können. Die vorgelegte Heiratsurkunde verweise auf eine Eheschließung im Jahr 1391 (23.02.2012 - 20.03.2013), die Urkunde sei jedoch erst am 05.09.2016 ausgestellt worden. Die Bezugsperson habe hingegen in der Einvernahme am 08.05.2012 angegeben, bereits seit einem Jahr verheiratet zu sein. Bei der Erstbefragung am 12.04.2012 habe sie angegeben, vor etwa vier Monaten aus Afghanistan ausgereist zu sein.2. Mit Schreiben vom 24.01.2017 teilte das BFA der ÖB Islamabad gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG sei. Die Beschwerdeführerin habe vor der ÖB überhaupt keine Angaben zur behaupteten Eheschließung machen können. Die vorgelegte Heiratsurkunde verweise auf eine Eheschließung im Jahr 1391 (23.02.2012 - 20.03.2013), die Urkunde sei jedoch erst am 05.09.2016 ausgestellt worden. Die Bezugsperson habe hingegen in der Einvernahme am 08.05.2012 angegeben, bereits seit einem Jahr verheiratet zu sein. Bei der Erstbefragung am 12.04.2012 habe sie angegeben, vor etwa vier Monaten aus Afghanistan ausgereist zu sein.

3. Mit Schreiben vom 08.03.2017, zugestellt am 04.09.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die beiliegende Mitteilung des BFA verwiesen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. In ihrer Stellungnahme vom 11.09.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Bezugsperson während seines gesamten Asylverfahrens gleichbleibend angegeben habe, verheiratet zu sein. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine, die nebenan gewohnt habe. Auch nach Ausreise der Bezugsperson sei sie in deren Elternhaus verblieben. Die wesentlichen Widersprüche und Abweichungen im Datum seien auf die Tatsache zurückzuführen, dass es sich sowohl bei der Bezugsperson als auch der Beschwerdeführerin um Analphabeten handle. Das Vorbringen der Bezugsperson sei vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft angesehen worden. Im Verfahren nach § 35 AsylG sei die Einreise zu gewähren, wenn die Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei. Der Einreiseantrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Schutzgewährung ausgeschlossen sei. Es sei dem BFA nicht beizupflichten, wenn es der Meinung sei, dass der volle Beweis für das Bestehen des Familienangehörigenverhältnisses zu erbringen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Diesbezüglich müsse eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Bezugsperson habe mehrfach angegeben, verheiratet zu sein. Die Trennung sei nicht freiwillig erfolgt. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin sei ein Beweis für das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Es bestehe daher durchaus eine aufrechte Ehe, die bereits im Herkunftsland und vor Einreise der Bezugsperson geschlossen worden sei.4. In ihrer Stellungnahme vom 11.09.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Bezugsperson während seines gesamten Asylverfahrens gleichbleibend angegeben habe, verheiratet zu sein. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine, die nebenan gewohnt habe. Auch nach Ausreise der Bezugsperson sei sie in deren Elternhaus verblieben. Die wesentlichen Widersprüche und Abweichungen im Datum seien auf die Tatsache zurückzuführen, dass es sich sowohl bei der Bezugsperson als auch der Beschwerdeführerin um Analphabeten handle. Das Vorbringen der Bezugsperson sei vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft angesehen worden. Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG sei die Einreise zu gewähren, wenn die Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei. Der Einreiseantrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Schutzgewährung ausgeschlossen sei. Es sei dem BFA nicht beizupflichten, wenn es der Meinung sei, dass der volle Beweis für das Bestehen des Familienangehörigenverhältnisses zu erbringen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Diesbezüglich müsse eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Bezugsperson habe mehrfach angegeben, verheiratet zu sein. Die Trennung sei nicht freiwillig erfolgt. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin sei ein Beweis für das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Es bestehe daher durchaus eine aufrechte Ehe, die bereits im Herkunftsland und vor Einreise der Bezugsperson geschlossen worden sei.

5. Die Stellungnahme wurde durch die österreichische Botschaft neuerlich dem BFA mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Nachricht vom 14.09.2017 teilte das BFA der ÖB mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Heiratsurkunde als Beweis für die Eheschließung anzuführen, obwohl die Umstände der Ausstellung afghanischer Dokumente allgemein bekannt seien, könne nicht ausreichen. Beispielsweise werde im Reisepass der Beschwerdeführerin das Geburtsdatum XXXX angeführt, obwohl in der Tazkira lediglich ein Alter von 20 Jahren im Jahr 1391 (2012/2013) bescheinigt werde, beide Dokumente aber erst 2016 ausgestellt worden seien.5. Die Stellungnahme wurde durch die österreichische Botschaft neuerlich dem BFA mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Nachricht vom 14.09.2017 teilte das BFA der ÖB mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Heiratsurkunde als Beweis für die Eheschließung anzuführen, obwohl die Umstände der Ausstellung afghanischer Dokumente allgemein bekannt seien, könne nicht ausreichen. Beispielsweise werde im Reisepass der Beschwerdeführerin das Geburtsdatum römisch 40 angeführt, obwohl in der Tazkira lediglich ein Alter von 20 Jahren im Jahr 1391 (2012/2013) bescheinigt werde, beide Dokumente aber erst 2016 ausgestellt worden seien.

6. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 19.09.2017 wurde der Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrundeliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 24.01.2017 verwiesen.6. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 19.09.2017 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrundeliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 24.01.2017 verwiesen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.10.2017 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 11.09.2017 wiederholt wurde. Der Beschwerde lag eine deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde bei.

8. Am 18.10.2017 erging seitens der ÖB Islamabad ein Verbesserungsauftrag, da die Tazkira der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden waren.

9. Die Übersetzungen wurde am 25.10.2017 nachgereicht. Zusätzlich wurden auch Fotos einer weiteren deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde übermittelt.

10. In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 29.12.2017, zugestellt am 15.01.2018, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei. Unabhängig von der Bindungswirkung der Wahrscheinlichkeitprognose teile die ÖB die Ansicht des BFA, dass die behauptete Eheschließung völlig unglaubwürdig sei. Dabei sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2017, W168 2137471-1, zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbeistand habe, da diese nicht bereits im Herkunftstaates bestanden habe. Daran habe sich auch durch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017, wonach die Ehe nunmehr vor der Einreise bestanden haben müsse, nichts geändert.10. In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 29.12.2017, zugestellt am 15.01.2018, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei. Unabhängig von der Bindungswirkung der Wahrscheinlichkeitprognose teile die ÖB die Ansicht des BFA, dass die behauptete Eheschließung völlig unglaubwürdig sei. Dabei sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2017, W168 2137471-1, zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbeistand habe, da diese nicht bereits im Herkunftstaates bestanden habe. Daran habe sich auch durch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017, wonach die Ehe nunmehr vor der Einreise bestanden haben müsse, nichts geändert.

11. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 29.01.2018 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.11. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 29.01.2018 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.

12. Mit einem am 14.02.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.

13. Am 28.06.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag, da die am 25.10.2017 vorgelegte Übersetzung der Heiratsurkunde nicht leserlich war.

14. Eine leserliche Kopie der Übersetzung wurde am 10.07.2018 nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2016 bei der ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2016 bei der ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, bezeichnet, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016, W177 1427882-1, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson hatte am 12.04.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, bezeichnet, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016, W177 1427882-1, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson hatte am 12.04.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt.

Eine in Afghanistan rechtsgültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson konnte nicht festgestellt werden.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG sei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.

Die vorgelegte afghanische Heiratsurkunde vom 29.08.2016 enthält die an diesem Tag vor einem Gericht in der Provinz Kabul erstatteten Aussagen von drei namentlich genannten Personen, wonach die im Jahr 1391 (entspricht dem Zeitraum 21.03.2012 bis 20.03.2013), also vier Jahre davor, erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bestätigt werde. Die Urkunde entspricht insofern nicht den üblicherweise vorgelegten Urkunden dieser Art, als die Personaldaten der Eheleute, die unter den Personaldaten der Zeugen einzutragen wären, zur Gänze fehlen. Dies ist deutlich im Originaldokument in Farsi und auch in der englischen Übersetzung zu erkennen, da die dafür vorgesehenen Felder leer sind. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin werden im Text der Urkunde mit der Nummer ihrer Tazkira identifiziert. Allerdings wurde die Tazkira der Bezugsperson laut der vorgelegten deutschen Übersetzung erst am 14.01.2013 ausgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich diese schon in Österreich befand.

Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist generell gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27). Abgesehen davon deuten die oben genannten Merkmale zusätzlich darauf hin, dass diese Urkunde ohne jeglichen Nachweis, insbesondere zur Person der Bezugsperson, die sich zum Ausstellungszeitpunkt schon in Österreich befand, ausgestellt wurde.Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist generell gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Sitzung 27). Abgesehen davon deuten die oben genannten Merkmale zusätzlich darauf hin, dass diese Urkunde ohne jeglichen Nachweis, insbesondere zur Person der Bezugsperson, die sich zum Ausstellungszeitpunkt schon in Österreich befand, ausgestellt wurde.

Aus der Heiratsurkunde geht lediglich das Jahr der angeblichen Eheschließung hervor, ein genaues Datum fehlt. Der in Frage kommende Zeitraum von 21.03.2012 bis 20.03.2013 lässt sich allerdings nicht mit den Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung vom 12.04.2012 vereinbaren. Sie gab dabei an, Afghanistan vor etwa vier Monaten, also Ende Dezember 2011/Anfang Jänner 2012, verlassen zu haben. Bei einer Eheschließung im Jahr 1391 wäre die Bezugsperson also jedenfalls nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen. Darüber hinaus gab die Bezugsperson bei der Erstbefragung ihren Familienstand mit "ledig" an.

In der Einvernahme am 08.05.2012 erklärte die Bezugsperson, seit einem Jahr verheiratet zu sein. Auch diese Aussage lässt sich nicht mit einer angeblichen Eheschließung im Jahr 1391 vereinbaren.

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor der ÖB erwiesen sich als widersprüchlich. Das Alter ihres Ehemannes gab sie mit etwa 33 Jahren an. Tastsächlich gab die Bezugsperson in Österreich das Geburtsdatum XXXX an (dies geht auch aus der Tazkira hervor), war also zum Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführerin am 08.11.2016 erst 23 Jahre alt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, das Geburtsdaten in Afghanistan keine große Bedeutung beigemessen wird und es sich bei der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben um eine Analphabetin handelt. Dennoch ist eine Abweichung von zehn Jahren bemerkenswert. Hinzu kommt, dass sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme als auch von der Bezugsperson in der Einvernahme angegeben wurde, dass es sich bei den Eheleuten um Cousin und Cousine handle. Laut Stellungnahme sollen sie auch Nachbarn gewesen sein und sich seit Jahren gekannt haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin nicht bewusst sein sollte, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann lediglich ein Altersunterschied von drei Jahren und nicht von 13 Jahren besteht.Auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor der ÖB erwiesen sich als widersprüchlich. Das Alter ihres Ehemannes gab sie mit etwa 33 Jahren an. Tastsächlich gab die Bezugsperson in Österreich das Geburtsdatum römisch 40 an (dies geht auch aus der Tazkira hervor), war also zum Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführerin am 08.11.2016 erst 23 Jahre alt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, das Geburtsdaten in Afghanistan keine große Bedeutung beigemessen wird und es sich bei der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben um eine Analphabetin handelt. Dennoch ist eine Abweichung von zehn Jahren bemerkenswert. Hinzu kommt, dass sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme als auch von der Bezugsperson in der Einvernahme angegeben wurde, dass es sich bei den Eheleuten um Cousin und Cousine handle. Laut Stellungnahme sollen sie auch Nachbarn gewesen sein und sich seit Jahren gekannt haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin nicht bewusst sein sollte, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann lediglich ein Altersunterschied von drei Jahren und nicht von 13 Jahren besteht.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin zur ihrer Hochzeit keinerlei Angaben, nicht einmal die Jahreszeit, in der die Hochzeit stattgefunden habe, oder ihr eigenes Alter zu diesem Zeitpunkt, machen konnte, zumal es sich bei der eigenen Hochzeit wohl für jeden Menschen um ein einschneidendes Erlebnis handelt, das auch nach vielen Jahren noch in Erinnerung bleibt. Zum Zeitpunkt der Befragung an der ÖB lag die Eheschließung höchstens vier Jahre zurück. Auch die Frage, wann sie die Ehe registriert habe und ob dies schon länger zurückliege, konnte sie nicht beantworten, obwohl die vorgelegte Heiratsurkunde am 29.08.2016, also weniger als drei Monate vor der Befragung an der ÖB Islamabad, ausgestellt wurde.

Laut Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vom 08.05.2012 sei seine Ehefrau die Tochter seines Onkels, eines Kommandanten einer politischen Partei. Dieser Onkel sei vom Kommandanten einer verfeindeten politischen Partei ermordet worden. Die Beschwerdeführerin konnte zu den Fluchtgründen ihres Mannes jedoch nur angeben, dass dieser von einem Feind attackiert worden sei. Auch auf Nachfrage konnte sie zu dieser Feindschaft keine näheren Angaben machen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Ermordung des eigenen Vaters aufgrund dieser Feindschaft nicht einmal erwähnen sollte.

Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche ist die vorgelegte Heiratsurkunde daher nicht geeignet, eine traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung

des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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