TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 L523 2169356-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L523 2169359-1/8E

L523 2169356-1/7E

L523 2169362-1/9E

L523 2169367-1/9E

L523 2169364-1/9E

L523 2169361-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alias XXXX (BF 1), geb. XXXX; XXXX alias XXXX (BF 2), geb. XXXX;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 (BF 1), geb. römisch 40 ; römisch 40 alias römisch 40 (BF 2), geb. römisch 40 ;

XXXX alias XXXX (BF 3), geb. XXXX, XXXX alias XXXX (BF4), geb. XXXX, XXXX alias XXXX (BF5), geb. XXXX und XXXX alias XXXX (BF6), geb. XXXX; StA. Armenien, BF 5-6 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Georg Bürstmayr, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.08.2017, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 (BF 3), geb. römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 (BF5), geb. römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 (BF6), geb. römisch 40 ; StA. Armenien, BF 5-6 gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , alle vertreten durch RA Dr. Georg Bürstmayr, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.08.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer 1-6 (BF1-6) stellten am 07.03.2017 (BF1-2) bzw. am 29.11.2016 (BF3-6) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".1. Die Beschwerdeführer 1-6 (BF1-6) stellten am 07.03.2017 (BF1-2) bzw. am 29.11.2016 (BF3-6) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".

2. Am 26.07.2017 (BF1-2) und am 20.06.2017 (BF3-4) erfolgten vor dem BFA niederschriftliche Einvernahmen. Dabei wurden die volljährigen BF1-4 zu ihrer Herkunft, ihren persönlichen und privaten Verhältnissen in Österreich sowie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt.

3. Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2017, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, wurden die Anträge der BF1-6 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF 1-6 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen. (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF 1-6 gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Den Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.3. Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge der BF1-6 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF 1-6 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF 1-6 gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Das BFA führte aus, dass sich aus einem vom BFA in Auftrag gegebenen Sprachgutachten ergeben habe, dass der sprachliche Hintergrund der BF1-4 mit hohem Sicherheitsgrad nicht (wie angegeben) in Syrien, sondern in Armenien liege. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den BF1-6 um armenische Staatsangehörige handle und diese falschen Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen.

Da die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen sei, liege kein Eingriff in das Familienleben vor. Der ca. 5-jährige Aufenthalt der BF1-6 beruhe auf den Anträgen auf internationalen Schutz, über welche bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Bei den BF2-6 wurden gewisse Deutschkenntnisse festgestellt und hätten sich die BF1-6 auch einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Die BF-1-6 befänden sich in der Grundversorgung und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erkrankung des BF1 könne er in seiner Heimat behandeln lassen. Die im gewissen Maße gelungene soziale Integration der BF1-6 relativiere sich dadurch, dass diese in einem Zeitraum entstanden sei, in dem ihr Aufenthalt illegal gewesen sei und die Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe. Der mehrmonatige unrechtmäßige Aufenthalt der BF1-6 in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Die Abschiebung nach Armenien sei zulässig und sei auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise der BF 1-6 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.Da die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen sei, liege kein Eingriff in das Familienleben vor. Der ca. 5-jährige Aufenthalt der BF1-6 beruhe auf den Anträgen auf internationalen Schutz, über welche bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Bei den BF2-6 wurden gewisse Deutschkenntnisse festgestellt und hätten sich die BF1-6 auch einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Die BF-1-6 befänden sich in der Grundversorgung und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erkrankung des BF1 könne er in seiner Heimat behandeln lassen. Die im gewissen Maße gelungene soziale Integration der BF1-6 relativiere sich dadurch, dass diese in einem Zeitraum entstanden sei, in dem ihr Aufenthalt illegal gewesen sei und die Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe. Der mehrmonatige unrechtmäßige Aufenthalt der BF1-6 in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Die Abschiebung nach Armenien sei zulässig und sei auch der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise der BF 1-6 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.

4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 23.08.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den BF1-6 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 30.08.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 23.08.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den BF1-6 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 30.08.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Gegen diese am 23.08.2017 den BF1-6 ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurde mit Schreiben vom 23.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Nach Widergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde in Bezug auf die Aberkennung der aufschieben Wirkung ausgeführt, dass sich im Bescheid keine Hinweise auf die behauptete gegenwärtig erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit finden würden. Der gegenständliche Antrag sei zum Zeitpunkt der Festnahem der BF3-6 bereits mehrere Monate alt gewesen und auch das Rückreisezertifikat der armenischen Behörden sei seit Wochen vorgelegen. Dennoch seien die bekämpften Bescheide erst am Vortag der Abschiebung der BF3-6 und nach Ende der "Dienststunden" zugestellt worden. Damit sei den BF3-6 die Möglichkeit genommen worden, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend zu machen und auf wirksame Weise die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Dass zwischen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages der BF1-6 und dem gegenständlich bekämpften Bescheid mehrere Jahre bzw. zwischen der Antragstellung und der Zustellung dieses Bescheides mehrere Monate verstrichen sind, lasse darauf schließen, dass die vom BFA behaupteten Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung niemals vorgelegen haben.

Weiters seien wesentliche Sachverhaltselemente ungewürdigt geblieben. Die BF1-6 hätten die letzten fünf Jahre am selben Ort in Österreich verbracht. Für die BF5-6 bedeute dies, dass sie fast die gesamte Lebensspanne in Österreich verbracht hätten. Zudem würden die BF5-6 fließend Deutsch mit Mühlviertler-Dialekt sprechen und hätten bis zuletzt den Kindergarten bzw. die Volksschule besucht. Die BF3-4 hätten sich seit Jahren in das gesellschaftliche Leben ihrer Heimatgemeinde eingebracht. Vor diesem Hintergrund habe es in der Heimatgemeinde auch eine Kundgebung für den Verbleib der BF1-6 gegeben, an der rund einhundert Personen (ca. ein Drittel der dortigen Wohnbevölkerung) teilgenommen hätten. Dies spreche für die vorbildliche Integration der BF1-6 in der Gesellschaft vor Ort. Im Weiteren wurde auf Medienberichte betreffend die BF1-6 verwiesen und erneute darauf hingewiesen, dass daraus auch die außergewöhnliche Integration der BF1-6 in Österreich hervorgehe. Zudem leide der BF1 an einem XXXX, welcher zwar entfernt worden sei, jedoch XXXX gebildet habe, weshalb eine engmaschige medizinische Behandlung nötig sei. Die Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich einer Verletzung des Art. 8 EMRK erschöpfe sich über weite Strecken in der Wiedergabe bekannter Textbausteine und würden keinerlei Ermittlungsschritte zum Grad der Integration der BF1-6 ersichtlich sein. Das BFA habe über Jahre den Aufenthalt der BF1-6 einfach geschehen lassen und über mehrere Monate hinweg über den nun abgewiesenen Antrag der BF1-6 nicht entschieden. Dies lasse vermuten, dass im vorliegenden Fall dringende öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht vorgelegen hätten. Eine Aufenthaltsbeendigung stehe dem Interesse der Gesamtgesellschaft am freiwilligen und unentgeltlichen Engagement zur Integration von Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Migranten entgegen.Weiters seien wesentliche Sachverhaltselemente ungewürdigt geblieben. Die BF1-6 hätten die letzten fünf Jahre am selben Ort in Österreich verbracht. Für die BF5-6 bedeute dies, dass sie fast die gesamte Lebensspanne in Österreich verbracht hätten. Zudem würden die BF5-6 fließend Deutsch mit Mühlviertler-Dialekt sprechen und hätten bis zuletzt den Kindergarten bzw. die Volksschule besucht. Die BF3-4 hätten sich seit Jahren in das gesellschaftliche Leben ihrer Heimatgemeinde eingebracht. Vor diesem Hintergrund habe es in der Heimatgemeinde auch eine Kundgebung für den Verbleib der BF1-6 gegeben, an der rund einhundert Personen (ca. ein Drittel der dortigen Wohnbevölkerung) teilgenommen hätten. Dies spreche für die vorbildliche Integration der BF1-6 in der Gesellschaft vor Ort. Im Weiteren wurde auf Medienberichte betreffend die BF1-6 verwiesen und erneute darauf hingewiesen, dass daraus auch die außergewöhnliche Integration der BF1-6 in Österreich hervorgehe. Zudem leide der BF1 an einem römisch 40 , welcher zwar entfernt worden sei, jedoch römisch 40 gebildet habe, weshalb eine engmaschige medizinische Behandlung nötig sei. Die Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erschöpfe sich über weite Strecken in der Wiedergabe bekannter Textbausteine und würden keinerlei Ermittlungsschritte zum Grad der Integration der BF1-6 ersichtlich sein. Das BFA habe über Jahre den Aufenthalt der BF1-6 einfach geschehen lassen und über mehrere Monate hinweg über den nun abgewiesenen Antrag der BF1-6 nicht entschieden. Dies lasse vermuten, dass im vorliegenden Fall dringende öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht vorgelegen hätten. Eine Aufenthaltsbeendigung stehe dem Interesse der Gesamtgesellschaft am freiwilligen und unentgeltlichen Engagement zur Integration von Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Migranten entgegen.

6. Am 24.08.2017 wurden die BF3-6 nach Armenien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person

Die BF1-6 sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft.

Die BF3-4 stellten nach illegaler Einreise am 16.06.2012 für sich und ihre Kinder (BF5-6) sowie die BF1-2 (Eltern des BF3) nach illegaler Einreise am 17.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 als unbegründet abgewiesen und wurden diese Entscheidungen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013 bestätigt.

Im Zuge des abgeschlossenen Asylverfahrens täuschten die BF1-6 vor, syrische Staatsangehörige zu sein.

Die BF1-6 verfügten außerhalb ihrer Asylverfahren noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Die BF1-4 führten in Armenien einen landwirtschaftlichen Betrieb und finanzierten damit den Lebensunterhalt für die gesamte Familie (BF1-6).

In der österreichischen Heimatgemeinde sind bzw. waren die BF1-6 gut sozial integriert, beteiligen bzw. beteiligten sich am gesellschaftlichen Leben, und verfügen über einen großen Freundeskreis.

Die BF1-6 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und beherrschen die deutsche Sprache auf einem guten Niveau.

Am 24.08.2017 wurden die BF3-6 nach Armenien abgeschoben. Bis dahin wohnten die BF3-6 in Österreich an einem gemeinsamen Wohnsitz.

BF1:

Der BF1 besuchte keine Schule und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Er lebte bis 18.04.2017 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Der BF1 lebt mit der BF2 an einem gemeinsamen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer leidet an einem XXXX und wird diesbezüglich medikamentös behandelt.Der Beschwerdeführer leidet an einem römisch 40 und wird diesbezüglich medikamentös behandelt.

BF2:

Die BF2 besuchte keine Schule, ist gesund und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Sie lebte bis 18.04.2017 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Die BF2 lebt mit dem BF1 an einem gemeinsamen Wohnsitz.

Am 21.05.2016 hat die BF2 die Deutschprüfung A2 gut bestanden.

Am 16.12.2016 hat die BF2 die Deutschprüfung B1 nicht bestanden.

Von 04.03.2013 bis 26.06.2013 besuchte die BF2 das Bildungsseminar "Vielfalt Nutzen Lernen".

Die BF2 nimmt regelmäßig an den monatlich stattfindenden Frauencafes der Pfarre XXXX teil, hat einige Male bei Veranstaltungen zum internationalen Frauentag Beiträge mitgestaltet und mit der Gruppe auf der Bühne der XXXX präsentiert.Die BF2 nimmt regelmäßig an den monatlich stattfindenden Frauencafes der Pfarre römisch 40 teil, hat einige Male bei Veranstaltungen zum internationalen Frauentag Beiträge mitgestaltet und mit der Gruppe auf der Bühne der römisch 40 präsentiert.

Im Flüchtlingsquartier wurde bei der BF2 Anfang 2018 Bargeld in Höhe von € 20.000,-- gefunden.

BF3:

Der BF3 besuchte keine Schule, ist gesund, lebte bis 18.04.2017 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und hat in seiner Wohnsitzgemeinde ehrenamtlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb und im Gemeindedienst gearbeitet.

Der BF3 verfügt über eine Einstellungszusage als Landarbeiter für den Fall der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich.

Am 28.10.2016 hat der BF3 die Deutschprüfung B1 ausreichend bestanden.

Am 21.05.2015 hat der BF2 die Deutschprüfung A2 gut bestanden.

Von 05.08.2013 bis 25.09.2013 hat der BF3 an dem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 3 teilgenommen. Von 29.04.2013 bis 26.06.2013 hat der BF3 an dem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 2 teilgenommen. Von 04.02.2013 bis 27.03.2013 hat der BF3 an dem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 1 teilgenommen.

Von 05.08.2013 bis 25.09.2013 hat der BF3 am Kurs Asyl IIIa teilgenommen. Von 29.04.2013 bis 26.06.2013 hat der BF3 am Kurs Asyl IIa teilgenommen.Von 05.08.2013 bis 25.09.2013 hat der BF3 am Kurs Asyl römisch drei a teilgenommen. Von 29.04.2013 bis 26.06.2013 hat der BF3 am Kurs Asyl römisch zwei a teilgenommen.

BF4:

Die BF4 besuchte keine Schule, ist gesund, lebte bis 18.04.2017 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Für die BF4 besteht seitens der XXXX eine Einstellungszugsage als Reinigungskraft.Für die BF4 besteht seitens der römisch 40 eine Einstellungszugsage als Reinigungskraft.

Die BF4 hat am 22.10.2016 die Deutschprüfung B1 ausreichend bestanden.

Die BF4 hat am 09.05.2015 die Deutschprüfung A1 sehr gut bestanden.

Von 04.03.2013 bis 26.06.2013 besuchte die BF4 das Bildungsseminar "Vielfalt Nutzen Lernen".

Die BF4 nahm regelmäßig an den monatlich stattfindenden Frauencafes der Pfarre XXXX teil, hat einige Male bei Veranstaltungen zum internationalen Frauentag Beiträge mitgestaltet und mit der Gruppe auf der Bühne der XXXX präsentiert. Zudem hat sie gelegentlich auf die Kinder einer Bekannten in ihrer Heimatgemeinde aufgepasst.Die BF4 nahm regelmäßig an den monatlich stattfindenden Frauencafes der Pfarre römisch 40 teil, hat einige Male bei Veranstaltungen zum internationalen Frauentag Beiträge mitgestaltet und mit der Gruppe auf der Bühne der römisch 40 präsentiert. Zudem hat sie gelegentlich auf die Kinder einer Bekannten in ihrer Heimatgemeinde aufgepasst.

BF5:

Der BF5 kam im Alter von drei Jahren nach Österreich und besuchte hier den Kindergarten und im Schuljahr 2015/2016 und 2016/2017 die Volksschule. Zudem war er im Fußballverein aktiv.

BF6:

Der BF6 kam im Alter von zwei Jahren nach Österreich und besuchte hier ab September 2013 den Kindergarten und ab dem Schuljahr 2016/2017 die erste Klasse der Volksschule. Zudem war er im Fußballverein aktiv.

1.2. Länderfeststellungen

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen, nachvollziehbaren und umfassenden Ausführungen des BFA an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Grunde gelegt.

Auszugsweise werden hieraus insbesondere folgendne Feststellungen explizit angeführt:

Grundversorgung

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016).

Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c).

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016).

[...]

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015).

Familienbeihilfen

Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus

5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016).

Einmalige Beihilfen

Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014).

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem 18. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf das Spezialkonto. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 2016).

Ab dem 1.1.2016 erhalten auch Frauen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die Geburtenbeihilfe in der Höhe von 50.000 Dram für das erste und zweite, bzw. eine Million für das dritte und vierte und 1,5 Millionen ab dem fünften Kind. Die monatliche Beihilfe von 18.000 Dram bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes sollte jedoch nach Aussagen des Arbeits- und Sozialministers weiterhin nur Frauen zukommen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (ARKA 11.11.2015).

Senioren und Behinderte

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegele

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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