TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 L508 2184717-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2184717-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Bhatti sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Juli 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge während einer Schubhaftanhaltung am 07.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11, 75).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.07.2017 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll (AS 11), dass seine Religionsgemeinschaft in Pakistan eine Minderheit sei. Sie würden ständig schikaniert werden. Seine Familie sei sehr arm. Bei einer Rückkehr dürfe er dort seine Religion nicht ausüben und gebe es keine Arbeit für ihn.

3. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien gemäß der Dublin III-Verordnung geführt, welches keine Zuständigkeit Bulgariens ergab (AS 33 - 39, 43).

4. Am 15.11.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA), Regionaldirektion Salzburg Außenstelle Salzburg, eine Einvernahme statt (AS 105 - 119) und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt. Er sei Ahmadi und würde zu einer religiösen Minderheit gehören. Er dürfe nicht beten gehen und auch nicht arbeiten. Er sei täglich Repressalien ausgesetzt gewesen. Er könne in Pakistan aus Gründen seiner Religion nicht in Ruhe leben und hätte täglich Angst um sein Leben.

Nachgefragt zu Details schilderte der BF, dass alle aus XXXX flüchten würden. Tausende seien voriges Jahr aus XXXX nach Deutschland geflüchtet. Man könne in XXXX beten und gebe es mehrere kleine Moscheen, aber die Gemeinschaft hätte nicht genügend Personen, um diese Moscheen zu sichern. Man wisse nicht, wann der nächste Anschlag erfolge. Er persönlich sei nie von einem Anschlag betroffen gewesen. Sein Cousin habe in der Stadt Chiniot einen Computerkurs besucht. Kurz nach seiner Heimkehr hätten Personen an die Haustüre geklopft. Als sein Cousin die Tür geöffnet habe, sei dieser niedergeschossen worden. Die Täter seien sicher keine Ahmadis gewesen. Niemand wisse ganz genau, wer dies gewesen sei. Eine Anzeige sei bei der Polizei von der Familie seines Cousins eingebracht worden. Er persönlich habe seine ID-Card vorzeigen müssen, wenn er Arbeit suchen gegangen sei. Darauf stehe, dass er Ahmadi sei und sei er beschimpft und weggeschickt worden. Wenn sie irgendetwas gebraucht hätten, wo eine ID-Card notwendig gewesen sei, seien sie auch wieder beschimpft und weggeschickt worden. Er habe einige Sachen nicht kaufen können. Er sei von Mullahs und anderen Nichtgläubigen - Personen, die nicht an seine Religion glauben - beschimpft worden. Es gebe jeden Freitag große Versammlungen gegen seine Glaubensrichtung in XXXX. Man zwinge sie, ihre Geschäfte zu schließen. Auch wenn er in eine andere Stadt gegangen sei, habe es keine drei Monate gedauert, bis man eruiert habe, dass er Ahmadi sei. Weder in, noch außerhalb von XXXX habe es körperliche Übergriffe gegen ihn gegeben. Er sei aber verbal mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem hätte er ein paar Mal auch Ohrfeigen bekommen. Es seien Mullahs zu ihm ins Haus gekommen und hätten ihn bedroht und beschimpft. Des Weiteren könne er in Pakistan keiner geregelten Arbeit nachgehen. Als Tagelöhner könne man gerade überleben.Nachgefragt zu Details schilderte der BF, dass alle aus römisch 40 flüchten würden. Tausende seien voriges Jahr aus römisch 40 nach Deutschland geflüchtet. Man könne in römisch 40 beten und gebe es mehrere kleine Moscheen, aber die Gemeinschaft hätte nicht genügend Personen, um diese Moscheen zu sichern. Man wisse nicht, wann der nächste Anschlag erfolge. Er persönlich sei nie von einem Anschlag betroffen gewesen. Sein Cousin habe in der Stadt Chiniot einen Computerkurs besucht. Kurz nach seiner Heimkehr hätten Personen an die Haustüre geklopft. Als sein Cousin die Tür geöffnet habe, sei dieser niedergeschossen worden. Die Täter seien sicher keine Ahmadis gewesen. Niemand wisse ganz genau, wer dies gewesen sei. Eine Anzeige sei bei der Polizei von der Familie seines Cousins eingebracht worden. Er persönlich habe seine ID-Card vorzeigen müssen, wenn er Arbeit suchen gegangen sei. Darauf stehe, dass er Ahmadi sei und sei er beschimpft und weggeschickt worden. Wenn sie irgendetwas gebraucht hätten, wo eine ID-Card notwendig gewesen sei, seien sie auch wieder beschimpft und weggeschickt worden. Er habe einige Sachen nicht kaufen können. Er sei von Mullahs und anderen Nichtgläubigen - Personen, die nicht an seine Religion glauben - beschimpft worden. Es gebe jeden Freitag große Versammlungen gegen seine Glaubensrichtung in römisch 40 . Man zwinge sie, ihre Geschäfte zu schließen. Auch wenn er in eine andere Stadt gegangen sei, habe es keine drei Monate gedauert, bis man eruiert habe, dass er Ahmadi sei. Weder in, noch außerhalb von römisch 40 habe es körperliche Übergriffe gegen ihn gegeben. Er sei aber verbal mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem hätte er ein paar Mal auch Ohrfeigen bekommen. Es seien Mullahs zu ihm ins Haus gekommen und hätten ihn bedroht und beschimpft. Des Weiteren könne er in Pakistan keiner geregelten Arbeit nachgehen. Als Tagelöhner könne man gerade überleben.

Er könne nicht nach Pakistan zurück. Er hätte dort Angst um sein Leben.

Des Weiteren wurde dem BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde angeboten, ihm die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen auszuhändigen, damit er hierzu eine Stellungnahme abgeben könne. Der BF verzichtete dankend auf diese Möglichkeit.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem ein pakistanisches Schulzeugnis in Kopie, einen Ausweis von XXXX, eine Deutschkursbesuchsbestätigung - Alphabetisierung 2 vom 06.11.2017, einen FIR bezüglich der Tötung eines Cousins, weitere FIRs bzw. allgemeine Informationen und Zeitungsartikel über die Lage der Ahmadiyya sowie die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan aus dem Jänner 2017 in Vorlage.Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem ein pakistanisches Schulzeugnis in Kopie, einen Ausweis von römisch 40 , eine Deutschkursbesuchsbestätigung - Alphabetisierung 2 vom 06.11.2017, einen FIR bezüglich der Tötung eines Cousins, weitere FIRs bzw. allgemeine Informationen und Zeitungsartikel über die Lage der Ahmadiyya sowie die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan aus dem Jänner 2017 in Vorlage.

5. Am 24.11.2017 legte der BF - jeweils in Kopie - einen Nachweis der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Ahmadiyya vom 20.11.2017, drei Identitätsurkunden und ein Familienregister (AS 209 - 219) vor.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.12.2017 (AS 229 - 336) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.12.2017 (AS 229 - 336) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer generellen Benachteiligung der Ahmadis wurde grundsätzlich für glaubwürdig erachtet und wurden etwa auch die Belästigungen durch Mullahs bei ihm zu Hause für glaubhaft gewertet, jedoch wurde begründend dargetan, dass diesen mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zukomme. Letzteres zeige sich insbesondere an dem Umstand, wonach beispielsweise die Eltern des BF noch immer problemlos in XXXX aufhältig sind.Das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer generellen Benachteiligung der Ahmadis wurde grundsätzlich für glaubwürdig erachtet und wurden etwa auch die Belästigungen durch Mullahs bei ihm zu Hause für glaubhaft gewertet, jedoch wurde begründend dargetan, dass diesen mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zukomme. Letzteres zeige sich insbesondere an dem Umstand, wonach beispielsweise die Eltern des BF noch immer problemlos in römisch 40 aufhältig sind.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle kein solches Ausmaß erreichen würden, um von einer Verfolgung konkret seiner Person auszugehen. Zudem wäre es dem BF möglich gewesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen.Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle kein solches Ausmaß erreichen würden, um von einer Verfolgung konkret seiner Person auszugehen. Zudem wäre es dem BF möglich gewesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 (AS 339, 340, 343 und 344) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 (AS 339, 340, 343 und 344) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 351 - 381). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8.1. Zunächst wurde beantragt den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I dahingehend abzuändern, dass dem BF aufgrund seines Antrags vom 07.07.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde; hilfsweise den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass dem BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; hilfsweise dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zufolge dauerhafter Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu erteilen und jedenfalls über die gegenständliche Beschwerde mündlich zu verhandeln. Des Weiteren wurde beantragt landeskundliche Forschungen zur Ermittlung der auch für den Beschwerdefall relevanten allgemeinen, alle Ahmadis betreffenden Diskriminierungs-, Ausgrenzungs-, Bedrohungs- und Verfolgungssituation aller Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in Pakistan anzustellen bzw. alle diesbezüglich zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, Berichte und Veröffentlichungen, insbesondere von UNHCR, vom britischen Home Office und der Asian Human Rights Commission, beizuschaffen und auszuwerten, ein länderkundliches Gutachten eines Sachverständigen für Pakistan mit Spezialkenntnissen der Situation der Ahmadis einzuholen sowie die Beschwerdesache mit den sachlich/inhaltlich gleichgelagerten Beschwerdeverfahren zweier in der Beschwerde namentlich genannten Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und anschließend die Verfahrensverbindungen zur separaten Entscheidung in allen drei Beschwerdefällen aufzuheben.8.1. Zunächst wurde beantragt den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch eins dahingehend abzuändern, dass dem BF aufgrund seines Antrags vom 07.07.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde; hilfsweise den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch zwei dahingehend abzuändern, dass dem BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; hilfsweise dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zufolge dauerhafter Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu erteilen und jedenfalls über die gegenständliche Beschwerde mündlich zu verhandeln. Des Weiteren wurde beantragt landeskundliche Forschungen zur Ermittlung der auch für den Beschwerdefall relevanten allgemeinen, alle Ahmadis betreffenden Diskriminierungs-, Ausgrenzungs-, Bedrohungs- und Verfolgungssituation aller Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in Pakistan anzustellen bzw. alle diesbezüglich zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, Berichte und Veröffentlichungen, insbesondere von UNHCR, vom britischen Home Office und der Asian Human Rights Commission, beizuschaffen und auszuwerten, ein länderkundliches Gutachten eines Sachverständigen für Pakistan mit Spezialkenntnissen der Situation der Ahmadis einzuholen sowie die Beschwerdesache mit den sachlich/inhaltlich gleichgelagerten Beschwerdeverfahren zweier in der Beschwerde namentlich genannten Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und anschließend die Verfahrensverbindungen zur separaten Entscheidung in allen drei Beschwerdefällen aufzuheben.

8.2. Vorbehaltlich weiterer Ausführungen zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan an anderer Stelle des Schriftsatzes wäre vorweg festzustellen, dass sich diese Lage unter anderem durch eine systematische Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit und freie Religionsausübung durch Kriminalisierung der Ahmadis (§ 298 und § 295 des Strafgesetzbuches) auszeichne. Ferner existiere religiöse Intoleranz, Verhetzung und Aufwiegelung durch sektiererische, radikal-fundamentalistische sunnitische Geistliche und Verfolgungsorganisationen, wie Khatm-e-Nubuwwat, welche die Ahmadis als Blasphemiker, Beschmutzer des reinen islamischen Glaubens, Unreine, Prophetenbeleidiger, vom Glauben Abgefallene und Feinde des Islams betrachten würden. Bei Pakistan handle es sich um ein Land, in welchem große religiöse Intoleranz, religiöser Fundamentalismus und Fanatismus vorherrsche, sodass die sektiererischen und hetzerischen Angriffe der sunnitischen Mullahs, z. B. der Mullahs von Khatm-e-Nubuwwat, auf "fruchtbaren Boden fallen" würden. Dies bedinge ein Klima des religiösen Hasses gegenüber den Ahmadis, die eine kleine Minderheit in Pakistan darstellen würden, welche den Nährboden für alle, nachstehend beschriebenen, Teilphänomene und Teilerscheinungsformen des Gesamtphänomens/Gesamtfaktums der allgemeinen Verfolgung der Ahmadis in Pakistan bilde.8.2. Vorbehaltlich weiterer Ausführungen zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan an anderer Stelle des Schriftsatzes wäre vorweg festzustellen, dass sich diese Lage unter anderem durch eine systematische Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit und freie Religionsausübung durch Kriminalisierung der Ahmadis (Paragraph 298 und Paragraph 295, des Strafgesetzbuches) auszeichne. Ferner existiere religiöse Intoleranz, Verhetzung und Aufwiegelung durch sektiererische, radikal-fundamentalistische sunnitische Geistliche und Verfolgungsorganisationen, wie Khatm-e-Nubuwwat, welche die Ahmadis als Blasphemiker, Beschmutzer des reinen islamischen Glaubens, Unreine, Prophetenbeleidiger, vom Glauben Abgefallene und Feinde des Islams betrachten würden. Bei Pakistan handle es sich um ein Land, in welchem große religiöse Intoleranz, religiöser Fundamentalismus und Fanatismus vorherrsche, sodass die sektiererischen und hetzerischen Angriffe der sunnitischen Mullahs, z. B. der Mullahs von Khatm-e-Nubuwwat, auf "fruchtbaren Boden fallen" würden. Dies bedinge ein Klima des religiösen Hasses gegenüber den Ahmadis, die eine kleine Minderheit in Pakistan darstellen würden, welche den Nährboden für alle, nachstehend beschriebenen, Teilphänomene und Teilerscheinungsformen des Gesamtphänomens/Gesamtfaktums der allgemeinen Verfolgung der Ahmadis in Pakistan bilde.

Ein Staat, der eine religiöse Gemeinschaft per Gesetz als nicht islamisch, ja islamfeindlich deklariere und die freie Religionsausübung der Ahmadis in ein enges, gesetzliches Korsett zwänge, wobei die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen zur strafrechtlichen Verfolgung der Ahmadis führe, müsse sich vorwerfen lassen, das Grundrecht der Religionsfreiheit in Bezug auf die religiöse, reformislamische Minderheit der Ahmadis zu verletzen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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