Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2189638-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Rajputen sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Juni 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 24.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19).
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll (AS 25), dass er in seinem Heimatort einen Konflikt mit den Sunniten gehabt habe. Er sei ein Ahmadiyya-Moslem und seien sie dort in der Minderheit. Sie würden nicht akzeptiert werden. Er sei mehrmals von den Sunniten angegriffen und verletzt worden. In weiterer Folge seien er und zwei weitere Personen seiner Religionsgemeinschaft verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Zudem seien von den Sunniten drei falsche Anzeigen bei der Polizei gegen ihn erstattet worden. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er Angst um sein Leben. Des Weiteren befürchte er von der Polizei wegen der falschen Anzeigen eingesperrt zu werden.
3. Am 27.06.2017 wurde bezüglich des Beschwerdeführers ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34 der Dublin-III-Verordnung (AS 29) an Ungarn gerichtet.
Das Informationsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) im Sinne der Dublin III-Verordnung an die ungarischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers (AS 35).
4. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das Asylverfahren durch die belangte Behörde laut Aktenvermerk vom 02.08.2017 (AS 49) gemäß 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.4. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das Asylverfahren durch die belangte Behörde laut Aktenvermerk vom 02.08.2017 (AS 49) gemäß 24 Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
5. Anlässlich seiner aufgrund der Dublin-III-Verordnung am 13.12.2017 erfolgten Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich (AS 57) wurde das Asylverfahren laut Verfahrensanordnung vom 13.12.2017 von der belangten Behörde fortgesetzt (AS 57 - 59).
6. Am 13.02.2018 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt, eine Einvernahme statt und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt (AS 115 - 122).
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Allerdings seien ihm die Angaben der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden und habe er keine Kopie erhalten.
In weiterer Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seiner behaupteten Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya gestellt, etwa was die Ziele der Ahmadiyya seien oder wer der Imam Mehdi sei.
Der BF war in der Lage, die oben angeführten Fragen teilweise zutreffend oder schlüssig zu beantworten.
Ferner wurden dem BF verschiedene Fragen zu den Unterschieden zwischen der Religion der Ahmadis und dem sunnitischen Islam herkömmlicher Prägung gestellt.
Dem BF war es nicht möglich, diese Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten bzw. gab er auf eine Frage als Antwort "ich bin nicht so gebildet" an.
Zwei Brüder würden in Islamabad, zwei Brüder in Lahore, ein Bruder in Sialkot und eine Schwester in Rhapur - einem Nachbardorf - versteckt leben. Seine Eltern seien ebenfalls nach Islamabad gereist.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er religiöse Probleme gehabt habe. Seine ganze Familie habe flüchten müssen. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Der sunnitische Priester, habe sie aufgefordert, das Dorf zu verlassen, sonst werde er sie umbringen.
Nachgefragt zu Details führte der BF aus, dass 100 Sunniten auf ihn zugekommen seien. Man habe ihn eingekreist und geschlagen, woraufhin er geflüchtet sei. Als er von den Priestern angegriffen worden sei, habe er eine Anzeige machen wollen, aber man habe ihn nur ausgelacht. Bei einer Rückkehr verfolge ihn der Staat.
Abschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan Einsicht zu nehmen. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 121).
Im Übrigen brachte der BF im Zuge des Asylverfahrens allgemeine Medienberichte bezüglich der Situation der Ahmadiyya in Pakistan, mehrere Konventionsreisepässe pakistanischer Staatsangehöriger und einen Bescheid des BFA, in welchem dem Antrag auf internationalen Schutz eines pakistanischen Staatsangehörigen stattgegeben wurde, sowie eine Einzahlungsbestätigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich - jeweils in Kopie - in Vorlage.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.02.2018 (AS 145 - 223) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.02.2018 (AS 145 - 223) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Unter näherer Begründung wurde es als glaubwürdig erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya handle, mag er sich auch kaum eingehend mit den glaubensspezifischen Inhalten seiner Religion auseinandergesetzt haben.
Was die Schwierigkeiten mit sunnitischen Dorfbewohnern betrifft, so wurde darauf hingewiesen, dass diesem Fluchtvorbringen selbst bei Wahrunterstellung mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität wie auch dem Fehlen einer landesweiten Verfolgung keine Asylrelevanz zukomme. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass mehrere Familienmitglieder des BF nach wie vor in Pakistan leben würden. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht erkannt werden. Ferner wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
Zudem wurde eine generelle Benachteiligung bzw. schwierige Situation der Ahmadis grundsätzlich für glaubwürdig erachtet, jedoch wurde begründend dargetan, dass trotz fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz der Ahmadiyya-Religion und für sie nachteiliger Gesetze nicht vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung auszugehen sei und daher die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion noch nicht genüge, um internationalen Schutz auszulösen.
Darauf weist auch das gesamte Verhalten des BF im Asylverfahren seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der EU hin und ergebe sich schon daraus, dass er ausschließlich zweckbezogen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens agiere.
Zu den vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Medienberichten bezüglich diverser Vorfälle deren Opfer Ahmadis gewesen seien wurde ausgeführt, dass keiner der Berichte den Antragsteller persönlich betreffe.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018 (AS 227, 228) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018 (AS 227, 228) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.03.2018 (AS 245 - 249) in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
9.1. Zunächst wurde beantragt,
9.2. In der Folge wurde der bisherige Verfahrensgang wiederholt und angemerkt, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande seien, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Des Weiteren wurden im Wesentlichen nochmals die in der Einvernahme vor dem BFA getätigten Ausführungen zum Ausreisevorbringen dargelegt.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie und wegen seiner Religion.
9.3. Was die Beweiswürdigung betrifft, so wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Eltern und Geschwister des BF keine Probleme in Pakistan hätten, obwohl der BF vorgebracht habe, dass seine Familie ebenfalls auf der Flucht sei. Ebenfalls habe die belangte Behörde festgestellt, dass es keine Gruppenverfolgung gegen Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya geben würde, obwohl die Länderfeststellungen zu Pakistan das Gegenteil behaupten würden.
9.4. Den zur Verfügung stehenden Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Lage der religiösen Minderheiten (vor allem Christen und Hindus) sowie der Ahmadiyya weiterhin schwierig sei. Diesbezüglich wurde auch auszugsweise auf einen Zeitungsbericht der Thüringer Allgemeinen verwiesen.
9.5. Zur sprachlichen und beruflichen Integration des BF in Österreich sei zu erwähnen, dass er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Der BF pflege soziale Kontakte und habe auch einen Freundschaftskreis erworben.
9.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahr