Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2157383-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.4.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.4.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.4.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.4.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.4.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 5.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 5.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert, weshalb er von der iranischen Behörde bedroht wurde.
Beim BFA wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. Er gab weiter an, dass es keine konkreten Verfolgungshandlungen ihm gegenüber gegeben habe. Als der Bruder des BF dessen christliche Unterlagen sah, habe er gefragt, ob der BF ungläubig geworden sei und ihm dann empfohlen habe, das Land zu verlassen. Er sei nicht getauft und besuche keine Taufvorbereitung.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.
Der BF gab bei der Erstbefragung an, er sei wegen seiner Konversion zum Christentum von den iranischen Behörden bedroht worden sei und er das Land verlassen habe, da sein Leben in Gefahr war. Widersprüchlich dazu gab der BF beim BFA an, es sei kein bestimmter Vorfall gewesen, weshalb er den Iran verlassen habe und es habe keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen gegeben. Lediglich sein Bruder habe den BF gewarnt, als er bei ihm christliche Unterlagen fand, dass er Probleme bekommen könne, da Ungläubigen die Todesstrafe droht. Etwas später gab er dann konträr dazu die Erklärung, der Bruder des BF habe gar nichts gesehen. 2 Freunde des BF, welche auch Basiji seien, hätten mit dem BF und anderen Freunden in einem Lokal über Religion diskutiert und dies dem Bruder des BF weitererzählt. Der BF selbst habe aber dabei das Christetum nicht erwähnt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass 124.000 Propheten vor Mohammed eine andere Gebetsrichtung für die richtige gehalten hätten und weshalb diese alle Unrecht haben sollten. Mit einem der beiden Basiji sei der BF fast handgreiflich geworden, andere Freunde hätten sie getrennt und er habe den BF gewarnt, er solle sehr aufpassen.
Über seinen Bruder sagte der BF, er sei nicht religiös, sondern würde sich in Richtung Freimaurer interessieren und erkundigen. Zudem habe der BF seinen ersten Kontakt zum Christentum in der WG seines Bruders gehabt, als dort ein Film über das Christentum gezeigt worden wäre. Einer seiner Mitbewohner habe sich auch mehr für das Christentum interessiert.
Auf die Frage, ob der BF in der Heimat politisch tätig war, erwähnte er Demonstrationen im Jahr 1388, bei denen der BF zwar geschlagen, aber nicht festgenommen oder registriert wurde.
Zum einen habe es also Widersprüche im Laufe des Verfahrens gegeben, die auf ein willkürliches Anpassen der Fluchtgeschichte deuten. Fazit sei, dass die Fluchtgeschichte konstruiert und somit nicht glaubhaft sei.
Soweit der BF Konversion zum Christentum als Fluchtgrund nennt, konnte eine Änderung seiner inneren Überzeugung nicht festgestellt werden, sodass eine Konversion nicht feststellbar sei.
Weder sei es dem BF durch Wissen über die christliche Religion noch durch Antworten auf Gewissensfragen zur christlichen Religion gelungen, eine innere Überzeugung vom Christentum glaubhaft zu machen, und das nachdem er sich bereits 6 Monate in Österreich aufhielt und somit ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich in diese Richtung zu informieren. Auch sei bis dato keine Bestätigung für den Besuch einer Taufvorbereitung oder über regelmäßige Gottesdienst- und Bibelstundenbesuche vorgelegt worden, oder auch nur eine Bestätigung über eine Kontaktaufnahme des BF mit der Kirche. Der BF habe in der Einvernahme auch erklärt, seiner Meinung nach müsse der Pfarrer eines Tages zu ihm kommen und entscheiden, dass der BF für eine Taufe bereit sei.
Beim BF sei auch keine Gefahr einer missionarischen Tätigkeit zu erkennen, da es ihm am erforderlichen Wissen über das Christentum fehlt. In der Einvernahme habe er z.B. nicht gewusst, dass Jesus getauft wurde, um sich mit den schwachen, sündigen Menschen zu identifizieren, um diesen ein Vorbrild zu sein oder auch um den Willen Gottes zu erfüllen. Der BF meinte dazu, er sei Christ gewesen und alle Christen müßten getauft werden. Die Frage nach seiner Lieblingsstelle in der Bibel beantwortete der BF mit "Wo der Geist Christi in uns eintaucht und wir können die ganze Welt lieben und auch unsere Feinde". Der BF konnte aber nicht sagen, in welchem Zusammenhang oder Kontext sich diese Stelle befinden soll.Angemerkt werde dazu, dass es eine bestimmte Stelle, die das aussagt, nicht gibt. Vielmehr dürfte es zu einem "Vermischen" der Beauftragung der Jünger nach Jesu Tod (Joh 20, 19 - 23), des Pfingstereignisses (Apg 2, 1 - 13) und die Liebe zu den Feinden nach der Berg- bzw. Feldpredigt gekommen sein.
Der BF wußte die 4 Evangelisten nicht anzugeben oder wer die Bibel geschrieben hat, der See Genezareth in allen 3 Varianten sei dem BF kein Begriff gewesen, auch nicht nach einem Hinweis auf Sturm und Boot. Dabei sei festzustellen, dass der See an vielen Stellen der Bibel genannt wird, etwa in Zusammenhang mit Sturm und Boot nach der Predigt ((Mt 8, 23 - 27, Mk 4, 35 - 41), der Speisung der Menge/5000/4000 ( Joh 6, 1 - 15, Mt 14, 13 - 21, Mt 15, 32 - 39), danach dem Gang auf dem Wasser ( Joh 6, 16 - 21, Mt 14, 22 -33), der Erscheinung des Auferstandenen (Joh 21, 1 - 14), mit Menschenfischer/Berufung der ersten Jünger (Lk 5, 1 - 5, 11, Mk 1, 16 -1, 20) und noch vieler anderer. Hätte der BF die Bibel tatsächlich bewusst und mit Interesse gelesen, hätte es ihm möglich sein müssen, wenigstens eine dieser Stellen wiederzugeben. Zudem sei die erwähnte Stelle, bei der Jesus den Sturm zum Schweigen bringt, als sich seine Jünger fürchten oder auch die ebenfalls passende Stelle, als Jesus über das Wasser geht und Petrus im aufgewühlten Wasser zweifelt und untergeht, auch in den gängigen Filmen über das Christentum zu sehen.
Dem BF sei auch nichts zum Gleichnis mit dem Senfkorn eingefallen ( z. B. Mk 4, 26 - 34, Lk 13, 18, Mt 13, 31-32: kleines Senfkorn wird größter Baum oder bei Mt 17, 20, Lk 17,6: Wenn Glaube nur so groß wie ein Senfkorn wäre...) oder vom verlorenen Schaf ( Mt 18, 12 - 18, 14: Wenn jemand 100 Schafe hat und sich eines von ihnen verirrt....)
Bei der Frage nach den Eltern Jesu erklärte der BF, dass viele glauben, dass die hlg. Maria Jungfrau war und durch den hlg. Geist schwanger wurde. Würde sich der BF tatsächlich als Christ betrachten, hätte er aber gesagt, dass es so ist oder "wir glauben daran".
An christlichen Festen wußte der BF nur die 3 wichtigsten anzugeben, wovon er Pfingsten auf 49 Tage nach der Auferstehung datierte. Das Pfingstfest ist aber 50 Tage nach der Auferstehung, resultierend aus dem jüdischen Fest 50 Tage nach dem Passahfest und das spiegelt sich auch im persischen "Pentekoste (= am 50. Tag) wider. Zu diesem Pfingstfest wiederum schilderte der BF, der hlg. Geist sei den Jüngern Jesu erschienen und habe ihnen gesagt, sie sollten in verschiedenen Sprachen die Lehre Christi verbreiten, respektive, Christus sei nach diesen 49 Tagen selbst den Jüngern erschienen und habe zu ihnen gesprochen. Auf Nachfrage meinte der BF, es sei doch der hlg. Geist gewesen. Christus sei auferstanden, dann sei der hlg. Geist gekommen und Jesus wäre auch selbst dabei gewesen. Dabei vermischte der BF offensichtlich wieder die Beauftragung der Jünger am ersten Tag der Woche oder Jesus und Thomas 8 Tage darauf ( Joh 20, 19 - 29) mit dem Pfingstereignis aus der Apostelgeschichte.
Zum Festmahl oder Gastmahl fiel dem BF lediglich das Letzte Abendmahl ein, wobei er Jesus die Worte in den Mund legte, er werde für die Sünden der Anwesenden oder auch der Menschheit - so genau konnte der BF das nicht festlegen - gekreuzigt werden. Tatsächlich aber sprach Jesus von einer bevorstehenden Kreuzigung bereits 2 Tage vor Beginn des Passahfestes (Mt 26,1), nach seinem Einzug in Jerusalem aber vor der Salbung in Betanien, respektive als " Er noch in Galiläa war" (Lk 24, 6-7) oder auch als "Er nach Jerusalem hinaufzog" ( Mt 20, 17 - 19, Mk 10, 32 - 34). Auch zuvor hatte Jesus 2 Mal sein Leiden und Auferstehen angekündigt, aber ohne eine Kreuzigung zu erwähnen ( Mt 16,21, MK 8,31 und 17, 22 - 23, Mk 9,31). Hingegen wurde weder bei den erwähnten Stellen noch beim Letzten Abendmahl in der Bibel geschrieben, dass die Kreuzigung Christi wegen der Sünden der Anwesenden oder Menschheit geschehe. Während des Abendmahles wurde aber von Jesus bei der vom BF auch erwähnten Darreichung des Weines als Christi Blut gesagt, dass dieses zur Vergebung der Sünden für viele vergossen werde (Mt 26,28) sowie auch der bevorstehende Verrat durch einen der Jünger angesprochen ( Mt 26, 21, Mk 14,18, Lk 22,21, Joh 13.21) und dass Er nicht mehr von der Frucht des Weinstockes trinken werde bis zu jenem Tag, an dem Er von Neuem im Reich Gottes davon trinke (Mt 26,29, MK 14,25, Lk 22,18). Im Evangelium nach Johannes werden zum Abschiedsmahl noch viele andere Reden von Jesus erwähnt (Joh 13,1 - 14,31) und auch die anfängliche Fußwaschung. Davon habe der BF aber gar nicht berichtet.
Auch das Allgemeine Gericht oder Endgericht sei dem BF kein Begriff gewesen (Mt 25, 31 - 46).
Zum Gebet gab der BF an, dass es keinen großen Unterschied im Islam und im Christentum gebe, Christen würden freitags in die Kirche gehen und das Vater Unser beten. Der BF konnte nicht angeben, dass das Gebet des Christen freiwillig ist und niemals ein Pflichtgebet. Der hlg. Geist bringt dabei in einem Menschen den Wunsch hervor, sich im Gebet mit allen Anliegen an Gott zu wenden. Es ist ein persönliches Gespräch mit Gott. Wer hingegen im Islam von Gebet spricht, meint meist das 5 Mal täglich gesprochene Pflichtgebet, das sich grundlegend vom christlichen Gebet unterscheidet. Es muss von jedem Moslem, von Männern und Frauen ab der Pubertät jeden Tag zu genau festgelegten Zeiten - notfalls ist es später nachzuholen - auf Arabisch in Richtung Mekka gesprochen werden.
Zur Besonderheit des Vater Unser befragt, erklärte der BF, es müsse besonders sein, da es Jesus am letzten Abend gebetet hat und es sei neben der Taufe eine der wichtigsten Grundlagen der katholischen Kirche (bei Orthdoxen und Protestanten wisse es der BF nicht, da er alles, was ihm im Iran über die Protestanten erzählt wurde, vergessen habe). Wahr ist hingegen, dass das Vater Unser von Jesus bei der Bergpredigt den Jüngern gelehrt wurde (Mt 6, 9 - 13 bzw. "an einem Ort" Lk 11, 1-4)
All das legt den Schluss nahe, dass der BF weder im Iran noch in Österreich ernsthaft zum Christentum konvertiert ist, womit auch eine Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland ausgeschlossen werden kann.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF wöchentlich den Gottesdienst besuche und sich auch sonst an den gemeinde aktivitäten beteilige. Er freue sich bereits auf seine Taufe.
Die belangte Behörde habe die Grundsätze des Parteiengehörs und der amtswegigen Erforschung des mageblichen Sachverhaltes verletzt. Darüber hinaus seien die Länderfeststellungen großteils veraltet. Hätte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des BF mit ihren Länderberichten abgeglichen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF aufgrund seiner Abkehr vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum sowohl von seiner Familie als auch vom iranischen Staat verfolgt würde.
Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben. Der BF verfüge über ein tiefgehendes Wissen über den christlichen Glauben und die Bibel.Oft würden nicht einmal österreichische Staatsbürger christlichen Glaubens die genauen daten aller christlichen Feiertage kennen. Es sei lebensfremd, wenn die behöörde die religiöse gesinnung und innere haltung des BF anhand von Formalien zu bestimmen versucht. Ein Abgleich des Vorbringens mit den Länderfeststellungen sei in der Beweiswürdigung ebenfalls nicht erfolgt.
Der BF sei um Integration bemüht. Er nehme regelmäßig an einem Deutschkurs teil, habe viele soziale Kontakte und helfe bei verschiedenen Veranstaltungen. Außerdem sei der BF unbescholten.
I.4. Für den 18.4.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF , sein rechtsvertreter und der vom BF beantragte Zeuge teilnahmen.römisch eins.4. Für den 18.4.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF , sein rechtsvertreter und der vom BF beantragte Zeuge teilnahmen.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Iran, welcher zur Volksgruppe der Perser gehört. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Der BF ist nicht getauft.
Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus der Region XXXX und hat 9 Jahre die Grundschule besucht und dann den Friseurberuf erlernt. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch auf A1 Niveau.Der BF stammt aus der Region römisch 40 und hat 9 Jahre die Grundschule besucht und dann den Friseurberuf erlernt. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch auf A1 Niveau.
Im Iran leben nach wie vor die Eltern des BF, 2 Geschwister sowie Onkel und Tanten.
Der BF bezieht Grundversorgung und ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende
Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat"