Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2182534-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.4.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.12.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.4.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.4.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 15.4.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 15.4.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, er stamme aus einem sehr religiösen Dorf. Der BF habe die Vorgehensweisen der Ajatollahs nicht mehr akzeptiert und sei vor ca. 1 Jahr in eine Kirche gegangen. Danach sei er von Unbekannten festgenommen und verhört worden, weshalb er nicht mehr in die Moschee gehe. Er wolle seinen Glauben wechseln und habe deshalb im Iran Angst um sein Leben.
Beim BFA wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. Er gab weiter an, dass er nunmehr einen Taufvorbereitungskurs der Hamgam-Kirche besuche. Im Iran habe er gemeinsam mit einem Freund eine Hauskirche besucht. Der Leiter der hauskirche und der Freund des BF seien verhaftet worden, einige Hauskirchenmitglieder seien verschwunden und einige untergetaucht.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.
Der BF habe bei der Erstbefragung und beim BFA angegeben, dass er schiitischer Moslem sei. Beim BFA habe er weiter angegeben, dass er schiitischer Moslem sei und zum protestantischen Christentum konvertieren möchte. Sein Taufvorbereitungskurs bei der Hamgam-Kirche habe letzte Woche begonnen. Zu den Inhalten der Taufvorbereitung gefragt, gab der BF an, dass er erst bei der ersten Einheit sei und das Christentum auch nur im groben kennengelernt habe und dem Leiter der Amtshandlung erst später mehr erzählen könne. Für die Behörde sei klar, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein geringfügiges Wissen über das Christentum vorweisen konnte. Weiter gab der BF an, dass er bereits 11 oder 12 Mal eine Kirche besucht habe. Für die Behörde sei dies ein weiteres Indiz, dass der BF kein brennendes Interesse am Christentum aufweist, zumal der BF seit April 2016 in Österreich ist und nur 11 oder 12 Mal eine Kirche besucht hat. Es sei klar, dass sich der BF nur völlig unzureichend mit den Inhalten des Christentums auseinandergesetzt hat, obwohl er zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits seit mehr als 10 Monaten in Österreich aufhältig war und somit jederzeit und ohne Einschränkungfen seine behauptete christliche Religion auch ausüben und frei und ohne Zwänge die christliche Kirche besuchen und sich die christlichen Glaubensinhalte auch aneignen hätte können. Für die Behörde sei somit nicht einmal mehr ersichtlich, dass der BF ein erkennbares Verlangen nach der Botschaft des Christentums hat, sondern einzig und allein aus opportunistischen Gründen ein Interesse an einer christlichen Religionszugehörigkeit behauptet und sich angeblich sogar taufen lassen möchte, um so sein unglaubhaftes Vorbringen zu untermauern. Das Vorbringen des BF werde als völlig unglaubhaft verworfen und die Behörde gehe bei der behaupteten Konversion nur von einer Scheinkonversion zum Zweck der Asylerlangung aus.
Eine Kirchenbesuchsbestätigung, eine Bestätigung über die Taufvorbereitung sowie eine Beitrittsbestätigung zu einer staatlich anerkannten christlichen Kirchengemeinde habe der BF bislang nicht vorgelegt. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF auch kein weiteres Interesse an einer Konversion zum Christentum hat, da er ansonsten alles unternommen hätte, um seine angebliche Konversion mit qualifizierten Beweismitteln zu untermauern.
Zu den Inhalten des protestantischen Glaubens befragt, habe der BF die ihm gestellten Wissensfragen großteils nicht beantworten können. So behauptete der BF dass er erst seit dem Besuch der Hamgam- Kirche begonnen habe, in der Bibel zu lesen und dass er schon 10 oder 15 Mal in der Bibel gesesen habe und zwar immer dann, wenn er in der Kirche war. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er zuletzt das Vater Unser im Johannesevangelium gelesen habe. Abschließend erklärte der BF: "Das war-s." Befragt, aus welchen Teilen die Bibel bestehen würde, erklärte der BF zuerst, dass diese aus 4 Büchern bestehen würde und nannte den Namen Johannes. Erst danach gab der BF zu Protokoll, dass die Bibel aus AT und NT bestehen würde. Zum Begriff "Apostel" und nach den Namen der Apostel befragt gab der BF an, dass dies die Propheten und Gottesgesandten wären, welche vor Jesus regiert hätten. Auf Nachfrage gab der BF an, dass Jesus in Jerusalem regiert habe und man ihn König genannt habe. Weiter gab der BF an, dass er dort für seine Jünger regiert habe. An anderer Stelle erklärte der BF zu den Evangelien befragt, dass dies Erlöser und frohe Botschaft bedeuten würde. Weiter meinte er, dass es Matthäus und Johannes gebe. Zu den Sakramenten gab der BF an, dass er keine wissen würde. Zum bedeutendsten Fest der protestantschen Kirche gab der BF Pfingsten an. Auch zu den 10 Geboten konnte der BF keine vollständige Antwort geben und auch das christliche Glaubensbekenntnis kannte er nicht einmal ansatzweise. Aufgrund des eklatanten Nichtwissens gehe die Behörde davon aus, dass sich der BF nicht ernsthaft und auch nicht inhaltlich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Bei der Konversion handle es sich um einen längeren Prozess, an dessen Ende der Glaubenswechsel steht, dem jedoch ein längerer Zeitraum der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den betreffenden Glaubensinhalten vorangeht und der ferner eine eigeninitiative Auseinandersetzung mit eben diesen Inhalten beinhaltet, wobei nach Ansicht der Behörde das Bibelstudium ein zentrales Element darstellt. Es sei klar, dass sich der BF völlig unzureichend mit den Inhalten der Bibel und des Christentums auseinandergesetzt hat, obwohl er bereits seit längerem in Österreich aufhältig ist und somit jederzeit und ohne jegliche Einschränkung seine behauptete christliche Religion auch ausüben und sich frei und ohne Zwänge die christlichen Glaubensinhalte hätte aneignen können. Es sei klar, dass der BF kein erkennbares Verlangen nach der Botschaft des Christentums hat, sondern sich einzig und allein aus opportunistischen Gründen taufen lassen wolle, um so ein Interesse an der christlichen Religionszugehörigkeit vorzutäuschen. Außerdem sei zu erwarten, dass ein derart bedeutsames Ereignis wie die Konversion zum Christentum von der betroffenen Person mit Sicherheit mit allen Details und von sich aus und eigeninitiativ wiedergegeben werden könnte und dass diese Person auch mit Freude und Begeisterung über die neue Religion spricht. Der BF habe aber weder Details anführen können und gab er auch erst auf konkrete Nachfragen seine geringen Kenntnisse über das Christentum zum Besten. Für die Behörde sei auch kein inneres Brennen für die neue Religion erkennbar gewesen, weshalb von keiner glaubhaften inneren Überzeugung ausgegangen werden könne.
Beim BFA habe der BF völlig vage erklärt, er habe mit seinem Freund eine Hauskirche besucht. Nach einer Pause habe er ab Mai 2015 bis September diese Hauskirche 5 oder 6 Mal besucht. Ca. Anfang Winter 2015 habe er das nächste und letzte Mal eine Hauskirche besucht. Anfang des nächsten Monats sei dem BF mitgeteilt worden, dass der Leiter der Hauskirche verhaftet worden sei. An anderer Stelle erklärte der BF, dass er nur ein einziges Mal in der von ihm zuerst genannten Hauskirche gewesen sei, behauptete zum zuvor Gesagten jedoch völlig widersprüchlich, dass er 9 oder 10 Mal in anderen Häusern gewesen sei. Weiter gab der BF an, dass er am 1.11. oder 2.11.1394 nach XXXX aufgebrochen sei und sich 2 Wochen bei einem Freund in XXXX aufgehalten habe, um dann bei einem weiteren Freund im Iran bis zur Ausreise aufhältig gewesen zu sein. An anderer Stelle behauptete der BF auf Nachfrage dazu widersprüchlich, dass er von 2.11. bis 12.11.1394 beim ersten Freund gewesen sei, um im nächsten Satz noch einmal widersprüchlich anzugeben, dass er bereits vom 11.11. bis 25.11.1394 beim 2. Freund gewesen sei. Wieder an anderer Stelle behauptete der BF, dass er Ende des 10. Monats 1494 (ca. 20.1.2016) die Nachricht bekommen habe, dass die Hauskirche aufgeflogen ist, was ein weiteres indiz für eine konstruierte Fluchtgeschichte sei.Beim BFA habe der BF völlig vage erklärt, er habe mit seinem Freund eine Hauskirche besucht. Nach einer Pause habe er ab Mai 2015 bis September diese Hauskirche 5 oder 6 Mal besucht. Ca. Anfang Winter 2015 habe er das nächste und letzte Mal eine Hauskirche besucht. Anfang des nächsten Monats sei dem BF mitgeteilt worden, dass der Leiter der Hauskirche verhaftet worden sei. An anderer Stelle erklärte der BF, dass er nur ein einziges Mal in der von ihm zuerst genannten Hauskirche gewesen sei, behauptete zum zuvor Gesagten jedoch völlig widersprüchlich, dass er 9 oder 10 Mal in anderen Häusern gewesen sei. Weiter gab der BF an, dass er am 1.11. oder 2.11.1394 nach römisch 40 aufgebrochen sei und sich 2 Wochen bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten habe, um dann bei einem weiteren Freund im Iran bis zur Ausreise aufhältig gewesen zu sein. An anderer Stelle behauptete der BF auf Nachfrage dazu widersprüchlich, dass er von 2.11. bis 12.11.1394 beim ersten Freund gewesen sei, um im nächsten Satz noch einmal widersprüchlich anzugeben, dass er bereits vom 11.11. bis 25.11.1394 beim 2. Freund gewesen sei. Wieder an anderer Stelle behauptete der BF, dass er Ende des 10. Monats 1494 (ca. 20.1.2016) die Nachricht bekommen habe, dass die Hauskirche aufgeflogen ist, was ein weiteres indiz für eine konstruierte Fluchtgeschichte sei.
Bei der Einvernahme gab der BF zu Protokoll, dass er am 27.11.1394 (16.2.2016) sein Heimatland verlassen habe. Bei der Erstbefragung habe der BF widersprüchlich dazu angegeben, dass er vor 3 Monaten (ca. 15.1.2016) seine Heimat verlassen habe. Auch die geschilderte Reiseroute mit den angegebenen Aufenthaltsdauern (gesamt 3 Monate und 10 Tage) in den einzelnen Ländern bestärke die Behörde in der Ansicht, dass der BF bereits im Jänner 2016 ausgereist ist.
Der BF habe bei der Erstbefragung auch nur völlig vage einen Kirchenbesuch, eine daraufhin erfolgte Festnahme samt Verhör sowie eine Verfolgung behauptet, wovon bei der Einvernahme nicht mehr die Rede war. Der BF gab auch an, dass er persönlich keine Probleme mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen gehabt habe und weder er noch seine Familie jemals bedroht worden wären. Weiter gab der BF an, im Iran keine strafbaren Handlungen begangen zu haben und dass kein Haftbefehl gegen ihn existiere.
Dass den BF im Iran keine Gefahr erwartet, würde auch durch den von ihm gestellten Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten bei einer freiwilligen Rückkehr vom 21.7.2016 deutlich.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich rechtswidrig sei.
Nach der Ausreise des BF seien 2 Hausdurchsuchungen erfolgt und die Mutter des BF sei nach dessen Aufenthaltsort befragt worden
Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des mageblichen Sachverhaltes verletzt. Darüber hinaus seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Hätte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des BF mit ihren Länderberichten abgeglichen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF aufgrund seiner Abkehr vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum verfolgt würde.
Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig geblieben. Der BF habe ein Grundwissen zur christlichen Religion dargelegt. Er habe auch den Abfall vom Islam durch eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft nachgewiesen. Es sei auch unzureichend begründet, weshalb von der mangelnden Glaubhaftgkeit des BF ausgegangen werde. Die Widersprüche zu den Zeitangaben seien durch unterschiedliche Übersetzungen zustande gekommen. Überdies sei den Angaben des BF in der Erstbefragung ein zu hoher Stellenwert eingeräumt und sein psychischer Zustand nicht berücksichtigt worden.
Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich seien nicht angestellt worden. Er führe in Österreich mit seinem Bruder ein Familienleben, sei gut integriert, lerne selbst deutsch und habe enge Freunde in Österreich.
I.4. Für den 25.4.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen.römisch eins.4. Für den 25.4.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Iran, welcher zur Volksgruppe der Perser gehört. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Der BF wurde am 14.1.2018 von der Evangelikalen Freikirche Hamgam getauft.
Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus XXXX und hat 10 Jahre die Schule und 2 Jahre die Universität besucht. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, ein Sprachdiplom deutsch wurde nicht vorgelegt. Zuletzt hat der BF als Taxifahrer im Iran gearbeitet.Der BF stammt aus römisch 40 und hat 10 Jahre die Schule und 2 Jahre die Universität besucht. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, ein Sprachdiplom deutsch wurde nicht vorgelegt. Zuletzt hat der BF als Taxifahrer im Iran gearbeitet.
Im Iran leben nach wie vor die Eltern des BF, 2 Brüder sowie Onkel und Tanten.
Der BF bezieht Grundversorgung und ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende
Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a