TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L519 2177015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2177015-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA. Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.9.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA. Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.9.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 13.11.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 13.11.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, er stamme aus einer sehr religiösen Familie und habe sich in eine Christin verliebt. Die Familie des BF habe das nicht akzeptiert und ihn aus dem Haus geworfen.

Beim BFA wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. Er gab weiter an, dass ein Schwager beim Geheimdienst arbeite. Die Christin habe den Heiratsantrag des BF abgelehnt, weil ein Moslem keine Christin heiraten darf. Bis dahin habe der BF seine Religion geliebt und auch gebetet. Dann habe die Christin dem BF das Christentum näher gebracht. Eines Tages haben der Schwager des BF und ein Bruder des BF dessen Handy gefunden, auf dem sich "christliche" Nachrichten und Nachrichten gegen den Islam befanden. Sie hätten den BF zur Rede gestellt und geschlagen. Dann hätten sie die Christin angerufen und ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie mit dem BF in Kontakt bliebe. Der Bruder habe dem BF dann 1 Monat verboten, das Haus zu verlassen. Der BF habe auch unterschreiben müssen, dass er mit der Christin nie wieder Kontakt haben und das mit dem Christentum vergessen werde. Danach habe der BF erneut mit der Christin Kontakt gehabt, bis sie sich am Handy nicht mehr meldete. Die Schwester eines Geschäftspartners habe bei der Christin zu Hause nachgesehen und festgestellt, dass diese im Gesicht schwer verletzt war. Der BF habe dann auch selbst nachgesehen. Bei seiner Heimkehr sei der BF vom Fahrer seines Schwagers und anderen Männern, sowie vom Bruder und vom Schwager verprügelt worden. Der BF sei dann ca. 1 Monat im Krankenhaus gewesen. Der Schwager und der Bruder hätten ihn dort abgeholt und ihm mitgeteilt, dass er beim nächsten Mal tot wäre. Dann sei der BF mit Hilfe seiner Mutter geflohen. Weiter gab der BF an, dass er jetzt auch Christ sei.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.

Der BF habe sinngemäß angegeben, dass sein Fluchtgrund eine Familiengeschichte sei. Er habe bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und einem Bruder gelebt, der sehr religiös sei. 2014 habe der BF eine Christin kennengelernt, mit der er ca. 1 Jahr Kontakt hielt und der er in weiterer Folge einen Heiratsantrag machte, den sie mit der Begründung ablehnte, dass ein Moslem wie der BF keine Christin heiraten dürfe. Der BF habe seine Religion geliebt und gebetet. Er habe dann begonnen mit der Christin über Unterschiede zwischen Islam und Christentum zu sprechen. Der BF habe dann aufgehört nach islamischem Ritus zu beten. Als die Familie von Kontakt des BF zur Christin erfuhr, habe der Schwager den BF geschlagen. Er habe auch ein Schriftstück unterschrieben, dass er den Kontakt zur Christin abbricht und sich wieder dem Islam widmet. Auch die Christin sei geschlagen worden, vermutlich von der Familie des BF. Ca. 6 Monate vor der Ausreise brach der BF den Kontakt zur Christin ab und lebte unbehelligt bei seiner Familie. Als der BF und seine Mutter in den Nachrichten sahen, dass sich sehr viele Flüchtlinge auf den Weg Richtung Europa gemacht haben, habe der BF entschieden, seine Heimat ebenfalls zu verlassen. Kurz nach seiner Einreise in Österreich habe sich der BF von der persischen Kirche am 15.1.2016 taufen lassen. Außer dem Taufschein der Persischen Cyrus Kirche legte der BF keine Beweismittel vor.

Der BF habe im Iran das Christentum nicht praktiziert. Er sei aufgrund seines Interesses für das Christentum und des Kontaktes zu einer Christin nie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Im Rahmen der Einvernahme habe der BF auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, dass er Moslem sei und als Moslem geboren wurde und dass er bis zur Ausreise aus dem Iran den Koran gelesen habe. Als Ausreisegrund sei somit nur die Unzufriedenheit mit dem Leben im Iran geblieben.

Eingangs seiner Fluchtgeschichte erwähnte der BF, dass lediglich eines seiner Geschwister, nämlich der mit der Mutter und dem BF im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder als religiös zu bezeichnen sei. Die weiteren 7 Geschwister seien demnach nicht religiös. Der BF gab an, mit diesen 7 Geschwistern lediglich 1 bis 2 Mal im Jahr Kontakt gehabt zu haben, obwohl diese ebenfalls in XXXX wohnen, weil diese mit der Religiösität des einen Bruders nicht einverstanden waren und daher den Kontakt mieden. Zu einem späteren Zeitpunkt behauptete der BF, dass seine Familienmitglieder sehr religiös seien.Eingangs seiner Fluchtgeschichte erwähnte der BF, dass lediglich eines seiner Geschwister, nämlich der mit der Mutter und dem BF im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder als religiös zu bezeichnen sei. Die weiteren 7 Geschwister seien demnach nicht religiös. Der BF gab an, mit diesen 7 Geschwistern lediglich 1 bis 2 Mal im Jahr Kontakt gehabt zu haben, obwohl diese ebenfalls in römisch 40 wohnen, weil diese mit der Religiösität des einen Bruders nicht einverstanden waren und daher den Kontakt mieden. Zu einem späteren Zeitpunkt behauptete der BF, dass seine Familienmitglieder sehr religiös seien.

Auch gab der BF auf Nachfrage an, dass er im Iran in keiner Weise das Christentum praktiziert habe. Er behauptete auch im Rahmen der Einvernahme, Moslem zu sein und als Moslem geboren zu sein und Zeit seines Lebens im Iran den Islam praktiziert zu haben.

Der BF sei unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe bereits 6 Monate vor der Ausreise aufgrund des Wunsches seines Bruders und seines Schwagers den Kontakt zur Christin abgebrochen und habe danach bis zur Ausreise völlig unbehelligt im selben Hauhalt mit Mutter und Bruder gelebt. Zur Ausreise habe sich der BF entschlossen, als er in den Nachrichten den Flüchtlingsstrom Richtung Europa sah. Er habe seine Furcht vor Verfolgung lediglich auf die Tatsache gestützt, dass er sich von Schwager und Bruder bedroht fühle. Der BF selbst gab an, nie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt worden zu sein, sondern dass es sich um eine familiäre Angelegenheit handle.

Was die Taufe des BF durch die Persische Cyrus Kirche nach nur 3-monatigem Aufenthalt im Bundesgebiet betrifft, sei anzumerken, dass der BF im Fall eines Übertrittes einer in seinem Herkuftsland bekämpften Religion die inneren Beweggründe glaubhaft machen muss, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Dabei muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zur angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr seine religiöse Identität prägt. Dafür genügt nicht, dass der BF formal zum Christentum übertritt, indem er getauft wird, vielmehr darf erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen der neuen Religion vertraut ist.

Im Rahmen der Einvernahme wurde der BF über seine Beweggründe, Charakteristika und Grundzüge des Christentums eingehend befragt. Der BF sei ohne vorherigen Taufkurs von der Cyruskirche getauft worden. Er habe behauptet, bereits im Iran über das Christenum gelernt zu haben. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage, dass der BF das Christentum im Iran nicht praktiziert habe. Abgesehen davon habe der BF als nunmehr sich selbst titulierender Katholik lediglich oberflächliche Kenntnisse und Beweggründe vorgebracht und konnte er als angeblicher Katholik nicht einmal das Oberhaupt der katholischen Kirche nennen, das Wort "Vatikan" habe in ihm keine Assoziationen geweckt, den immer wiederkehrenden Ablauf eines Gottesdienstes habe der BF nicht einmal ansatzweise beschreiben können, obwohl er behauptete, regelmäßig in die Kirche zu gehen. Befragt, wie der BF im Bundesgebiet Weihnachten feierte, gab er an, dass es einen kleinen Baum mit Keksen gab, der Weihnachtsmann kam und Geschenke brachte. Sofern ein tatsächlicher Glaubenswechsel der Fluchtgrund ist, und der BF dafür nicht nur seine Heimat, sondern auch seine Familie zurückgelassen hat, sei davon auszugehen, dass er nunmehr im Bundesgebiet die Möglichlichkeit nutzt, um seinen neuen Glauben weniger oberflächlich und kommerziell auszuleben, sondern im Sinne ernstgemeinter Religiosität.

Befragt was sich für den BF konkret geändert hat, seit er praktizierender Katholik ist, gab dieser an, dass er Ruhe gefunden und mehr Geduld habe. So habe sich der BF im Rahmen der Einvernahme auch als Moslem beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der BF als Moslem tituliert, wenn sein Interesse am Christentum bereits im Heimatland so groß war, dass es ihn sogar veranlasst hat, den Iran zu verlassen.

Insgesamt seien die Kenntnisse des BF über das Christetum und die Beweggründe für eine Konversion äußerst oberflächlich und sei daher von einer Scheinkonversion auszugehen sowie davon, dass sich der BF nicht nachhaltig dem Christentum zugewendet hat bzw. im Fall einer Rückkehr in den Iran diesen Glauben nicht praktizieren oder gar missionieren wird und deshalb auch nicht in das Blickfeld der Behörden gelangen wird.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF nicht richtig beurteilt und verabsäumt habe, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Im Fall einer Rückkehr habe der BF aufgrund seiner Konversion staatliche Verfolgung und Ehrenmord durch seine Familie zu befürchten. Ein adäquates Ermittlungsverfahren sei unterblieben, ebenso eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen.

I.4. Für den 28.2.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie der von diesem beantragte Zeuge teilnahmen.römisch eins.4. Für den 28.2.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie der von diesem beantragte Zeuge teilnahmen.

I.5. Mit Schreiben des BVwG vom 20.3.2018 wurden den Verfahrensparteien die maßgeblichen Länderfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage im Iran mit der Einladung übermittelt, dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.römisch eins.5. Mit Schreiben des BVwG vom 20.3.2018 wurden den Verfahrensparteien die maßgeblichen Länderfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage im Iran mit der Einladung übermittelt, dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 4.4.2018 führte der BF neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen und Wiederholungen im Wesentlichen aus, dass der BF aus ernsthaftem, inneren Entschluss zum Christentum konvertiert sei. Der BF sei bei der Erstbefragung unter Zeitdruck gestanden, weshalb er nicht im Detail auf seine Fluchtgründe eingehen konnte. Dem BF sei im Iran eine noch intensivere Auseinandersetzung mit dem Christentum nicht möglich gewesen, da er noch keine Bibel hatte. Dennoch sei glaubhaft, dass er innerlich seinen Glauben bereits dort gewechselt habe, weshalb er auch kurz nach der Einreise die Taufe empfangen konnte.

Es komme auf den Glauben im Herzen und nicht auf äußere religiöse Rituale an. Der BF studiere auch die Bibel und würde sich auch im Fall einer Rückführung weiter zum christlichen Glauben bekennen. Auch der Zeuge habe bestätigt, dass der christliche Glaube des BF authentisch sei.

Mit diesem Schriftsatz wurden 2 weitere Unterstützungserklärungen sowie ein Schreiben des Diakons vorgelegt.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Iran, welcher zur Volksgruppe der Perser gehört. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Der BF wurde am 16.1.2016 von der Persischen Cyrus Kirche getauft.

Der BF ist ein lediger, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Beim BF besteht ein Zustand nach operierter Unterschenkelfraktur rechts im Jahr 2014 mit chronisch venöser Insuffizienz sowie ein Zustand nach Mittelohrentzündung im Jahr 2017 samt Trommelfellriss. Der BF nimmt gelegentlich Schmerzmittel (Aspirin) sowie ein Blutverdünnungsmittel.

Der BF stammt aus XXXX und hat 11 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Trainer für Bodybuilding gearbeitet. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau sowie Deutsch auf A1 Niveau.Der BF stammt aus römisch 40 und hat 11 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Trainer für Bodybuilding gearbeitet. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau sowie Deutsch auf A1 Niveau.

Im Iran leben nach wie vor die Mutter des BF sowie 8 Geschwister.

Der BF bezieht Grundversorgung und ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität des BF steht fest.

Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende

Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB XXXX 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB römisch 40 10.2016).

Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von m

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten