Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2124423-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 11.03.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 11.03.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach Rückübernahme von den deutschen Behörden am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor wurde gegen den BF eine Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach Rückübernahme von den deutschen Behörden am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor wurde gegen den BF eine Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 23.11.2015 Folgendes vor:
Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht. Er habe zuletzt als Taxifahrer gearbeitet.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass die Lage in seinem Dorf sehr schlecht gewesen sei. Es habe keine Arbeit gegeben. Seine Eltern seien auch krank. Er möchte hier arbeiten und ein besseres Leben haben und natürlich auch seine Eltern nachholen [Aktenseite (AS) 27 ff].
Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") brachte der BF am 26.02.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe zuletzt im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Khyber Pakhtunkhwa gelebt und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an; er sei Sunnit. Er sei in XXXX geboren, habe 12 Jahre die Schule besucht und anschließend in XXXX als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ab 2010 bis zur Flucht im September 2015 habe er als Polizist gearbeitet, im August 2015 auch als Taxifahrer. Sein Bruder sei auch Polizist gewesen, der Vater habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ihre finanzielle Situation sei schlecht gewesen, in Pakistan sei alles teuer, die Eltern seien krank gewesen, sie hätten viele Medikamente und Ärzte bezahlen müssen.Er habe zuletzt im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Khyber Pakhtunkhwa gelebt und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an; er sei Sunnit. Er sei in römisch 40 geboren, habe 12 Jahre die Schule besucht und anschließend in römisch 40 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ab 2010 bis zur Flucht im September 2015 habe er als Polizist gearbeitet, im August 2015 auch als Taxifahrer. Sein Bruder sei auch Polizist gewesen, der Vater habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ihre finanzielle Situation sei schlecht gewesen, in Pakistan sei alles teuer, die Eltern seien krank gewesen, sie hätten viele Medikamente und Ärzte bezahlen müssen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus: Er habe einerseits Probleme wegen seiner Schwester. Diese sei verheiratet gewesen. Der Schwager des BF sei von einem Gegner erschossen worden. Der Gegner habe gedacht, dass der BF als Polizist arbeite und die Polizei zu ihm schicke.
Der zweite Grund betreffe seinen Dienst. Ein Mann habe die Entführung seiner Schwester angezeigt. Der BF und 11 weitere Polizisten hätten die zwei Entführer (einen Mann und dessen Schwester) festgenommen. Dabei habe der Bruder des Mannes auf sie geschossen, sie seien aber nicht getroffen worden. Seine Mutter habe ihm daraufhin geraten, den Dienst zu quittieren.
Ein anderes Mal hätten die Taliban die Polizeistation in XXXX angegriffen und seine 17 Arbeitskollegen mitgenommen und erschossen - dies sei im XXXX gewesen. Die Familie habe ihm wieder geraten, den Dienst zu beenden - er habe sich daher entschlossen das Land zu verlassen. Im Jänner 2015 habe er das Dorf in Richtung XXXX verlassen (AS 67).Ein anderes Mal hätten die Taliban die Polizeistation in römisch 40 angegriffen und seine 17 Arbeitskollegen mitgenommen und erschossen - dies sei im römisch 40 gewesen. Die Familie habe ihm wieder geraten, den Dienst zu beenden - er habe sich daher entschlossen das Land zu verlassen. Im Jänner 2015 habe er das Dorf in Richtung römisch 40 verlassen (AS 67).
Eines Nachts - im Juni oder Juli 2015 - als er zu Fuß nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er von 4 vermummten Personen angehalten und mit Kalaschnikows bedroht worden. Diese hätten gesagt, er solle seinen Dienst quittieren, ansonsten würden der BF und seine Familie umgebracht werden. Am nächsten Tag habe er sein Dorf verlassen (AS 67).
XXXX - hätten die Taliban die Polizei angegriffen, das sei vor seiner Zeit gewesen. Auf Nachfrage, wann die Taliban seine Polizeistation in Gandigar angegriffen und 17 Kollegen erschossen hätten, gab der BF an, das sei im XXXX gewesen. Es gebe auch ein Video auf Youtube. Im Jahr 2011 habe er sich entschieden, das Land zu verlassen, habe aber damals keine Möglichkeit gehabt (AS 68).römisch 40 - hätten die Taliban die Polizei angegriffen, das sei vor seiner Zeit gewesen. Auf Nachfrage, wann die Taliban seine Polizeistation in Gandigar angegriffen und 17 Kollegen erschossen hätten, gab der BF an, das sei im römisch 40 gewesen. Es gebe auch ein Video auf Youtube. Im Jahr 2011 habe er sich entschieden, das Land zu verlassen, habe aber damals keine Möglichkeit gehabt (AS 68).
Einmal habe er mit seiner Mannschaft ein Volleyball-Spiel gewonnen. Von einem Spielgegner sei er nach dem Sieg mit einem Messer verletzt worden. Das sei am XXXX gewesen. Damals habe er Anzeige erstattet. Die in der Einvernahme vorgelegte Anzeige sei von diesem Vorfall. Die Anzeige habe aber nichts mit seinem Asylantrag zu tun (AS 71).Einmal habe er mit seiner Mannschaft ein Volleyball-Spiel gewonnen. Von einem Spielgegner sei er nach dem Sieg mit einem Messer verletzt worden. Das sei am römisch 40 gewesen. Damals habe er Anzeige erstattet. Die in der Einvernahme vorgelegte Anzeige sei von diesem Vorfall. Die Anzeige habe aber nichts mit seinem Asylantrag zu tun (AS 71).
Im Falle einer Rückkehr in sein Dorf habe er Angst vor den Taliban; woanders wolle er nicht leben (AS 70).
Er befinde sich in Grundversorgung, zweimal die Woche habe er Deutschunterricht (AS 72).
I.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV) (AS 93 ff.).römisch eins.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier) (AS 93 ff.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich der allgemeinen Lage in seiner Heimat als glaubwürdig und wurde der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine persönliche Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft geschildert.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich der allgemeinen Lage in seiner Heimat als glaubwürdig und wurde der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine persönliche Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft geschildert.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.03.2016 (AS 91).römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.03.2016 (AS 91).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt (AS 191 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt (AS 191 ff.).
I.4. Für den 09.05.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 09.05.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.4.1. Mit der Ladung vom 19.04.2018 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Mit der Ladung vom 19.04.2018 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.5. Mit der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 08.04.2016 hatte das BFA auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - im Voraus - verzichtet.römisch eins.5. Mit der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 08.04.2016 hatte das BFA auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - im Voraus - verzichtet.
I.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Der BF hat Unterlagen zu seiner Integration vorgelegt.römisch eins.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Der BF hat Unterlagen zu seiner Integration vorgelegt.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher zuletzt in XXXX, Distr. XXXX, Khyber Pakhtunkhwa, wohnhaft war, aus XXXX stammt, die Sprachen Paschtu, sowie wenig Urdu und wenig Englisch spricht und 12 Jahre die Schule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben an. Der BF ist Drittstaatsangehöriger.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher zuletzt in römisch 40 , Distr. römisch 40 , Khyber Pakhtunkhwa, wohnhaft war, aus römisch 40 stammt, die Sprachen Paschtu, sowie wenig Urdu und wenig Englisch spricht und 12 Jahre die Schule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben an. Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige des BF - seine Eltern und Geschwister - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF besuchte und besucht Deutschkurse. Der BF hat Freunde in Österreich mit denen er seine Freizeit verbringt. Der BF nimmt an Aktivitäten teil, die von seiner Unterkunft organisiert werden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017).
Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vergleiche Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vergleiche Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vergleiche Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).
Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vergleiche auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vergleiche Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).