Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2133858-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Österreich am 30.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.05.2015 wurde dazu an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Erstbefragung des BF durchgeführt.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Am 20.08.2015 wurde der BF beim BFA zum seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt. Unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Zugleich wurde gemäß § 55 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt III).2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Zugleich wurde gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei).
3. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
4. Nach Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde das gg. Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.
In der Folge führte das BVwG am 18.01.2018 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2018 zu GZ. XXXX wurde die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2018 zu GZ. römisch 40 wurde die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an das BFA sowie an den BF in Rechtskraft.
6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG eine Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung aufgetragen.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG eine Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung aufgetragen.
7. Eine gegen die Entscheidung des BVwG an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 25.04.2018, XXXX, zurückgewiesen.7. Eine gegen die Entscheidung des BVwG an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 25.04.2018, römisch 40 , zurückgewiesen.
8. Am 04.04.2018 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle Ost des BFA den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Am gleichen Tag fand dort die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Am 15.05.2018 wurde der BF beim BFA, EAST-West, niederschriftlich zu seinen Antragsgründen einvernommen. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.05.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.04.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.05.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.04.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Der Bescheid des BFA wurde ihm durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 29.05.2018 zugestellt.
10. Mit Schriftsatz vom 21.06.2018 erhob er durch seine gewillkürte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.10. Mit Schriftsatz vom 21.06.2018 erhob er durch seine gewillkürte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Die Beschwerdevorlage langte am 26.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen, wo es am 27.06.2018 einlangte.
Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.
12. Mit Aktenvermerk des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung L502 vom 02.07.2018 wurde festgehalten, dass eine gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergab.12. Mit Aktenvermerk des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung L502 vom 02.07.2018 wurde festgehalten, dass eine gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat sechs Jahre lang die Volksschule, drei Jahre lang die Mittelschule und drei Jahre lang das Gymnasium besucht. Von 1998 bis 2001 leistete er den Militärdienst. Vor der Ausreise aus dem Irak hat er in XXXX einen Internetshop betrieben und dort Mobiltelefone gekauft, verkauft und repariert.1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat sechs Jahre lang die Volksschule, drei Jahre lang die Mittelschule und drei Jahre lang das Gymnasium besucht. Von 1998 bis 2001 leistete er den Militärdienst. Vor der Ausreise aus dem Irak hat er in römisch 40 einen Internetshop betrieben und dort Mobiltelefone gekauft, verkauft und repariert.
Er verließ ca. im September 2014 den Irak und reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo er am 30.04.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Sein Vater ist bereits verstorben. Mutter und Geschwister lebten bis zur abschließenden Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang vom Februar 2018 in XXXX, wo sie sich aktuell aufhalten war nicht feststellbar. Der letzte Kontakt mit den Angehörigen fand ca. Anfang Jänner 2018 statt.Sein Vater ist bereits verstorben. Mutter und Geschwister lebten bis zur abschließenden Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang vom Februar 2018 in römisch 40 , wo sie sich aktuell aufhalten war nicht feststellbar. Der letzte Kontakt mit den Angehörigen fand ca. Anfang Jänner 2018 statt.
Er verließ im Gefolge der og. Entscheidung des BVwG das österr. Bundesgebiet nicht und hält sich bis dato hierorts auf. Er bezieht aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er besuchte im Jahr 2018 weitere Sprachkurse, insbesondere einen auf dem Niveau A2/2, und einen Kurs zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses. Er ist weiterhin strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur aktuellen Lage in der Herkunftsregion des BF werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie den Beschluss des VwGH im Revisionsverfahren und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem den BF betreffend.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig dar.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend durch das BVwG und stellen sich insoweit als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelricht