Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2181371-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der 1. Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:dass der 1. Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Es gibt keine Sicherheit in meiner Heimat und keine Arbeit. Ich möchte ein ruhiges Leben in Europa führen". Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde begründete er seine Flucht abermals mit wirtschaftlichen Motiven.
2. Mit dem Bescheid vom 29.11.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem Bescheid vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen den Bescheid vom 29.11.2017 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.12.2017. In dieser moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm im Verfahren vor der belangten Behörde entgegen § 29 Abs 3 und 4 AsylG kein Rechtsberater zur Seite gestellt und er nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass geplant sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.3. Gegen den Bescheid vom 29.11.2017 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.12.2017. In dieser moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm im Verfahren vor der belangten Behörde entgegen Paragraph 29, Absatz 3 und 4 AsylG kein Rechtsberater zur Seite gestellt und er nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass geplant sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.01.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
Dem Beschwerdeführer wurde erst nach Erlassung des abweisenden Bescheides vom 29.11.2017 von der belangten Behörde mittels Verfahrensanordnung ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Zuletzt lebte er in Tunis.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet insbesondere an keiner derartigen psychischen Beeinträchtigung, die einer Rückführung nach Tunesien entgegenstehen würde. Es liegen keine Hinweise vor, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung, hinsichtlich der (hohen) Schwelle von einer Verletzung des Art. 3 EMRK, überschritten ist. Es liegt weder eine existenzbedrohende Erkrankung noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet insbesondere an keiner derartigen psychischen Beeinträchtigung, die einer Rückführung nach Tunesien entgegenstehen würde. Es liegen keine Hinweise vor, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung, hinsichtlich der (hohen) Schwelle von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, überschritten ist. Es liegt weder eine existenzbedrohende Erkrankung noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.
Der Beschwerdeführer reiste illegal von Tunesien über Italien nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 27.11.2017 in Österreich auf.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist Einzelkind. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule sowie 4 Jahre lang die Universität. Anschließend arbeitete er als Installateur bzw. Techniker für Klimaanlagen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Tunesien hat er eine Chance auch hinkünftig am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in XXXX.Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen.
Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung wurde von ihm nicht vorgebracht.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die diesbezüglich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und sind daher unstrittig.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 28.11.2017, AS 55 ff). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 28.11.2017, AS 60) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellung zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Administrativverfahren, aus den im Akt befindlichen Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 12.02.2018, 02.05.2018 und vom 23.05.2018 sowie aus dem Schreiben von Dr. XXXX vom 07.06.2018. Zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie kam es im gegenständlichen Fall nie, sodass im Einklang mit der Judikatur des EGMR nicht die notwendige Gravität für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. Die medizinische Versorgung in Tunesien hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. In der Hauptstadt Tunis, in der auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte, herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht hier fast immer europäischen Standard. In den Ballungsräumen ist zudem auch eine weitrechende Versorgung mit Medikamenten gewährleistet und auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist möglich.Die Feststellung zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Administrativverfahren, aus den im Akt befindlichen Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 12.02.2018, 02.05.2018 und vom 23.05.2018 sowie aus dem Schreiben von Dr. römisch 40 vom 07.06.2018. Zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie kam es im gegenständlichen Fall nie, sodass im Einklang mit der Judikatur des EGMR nicht die notwendige Gravität für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK erreicht wird. Die medizinische Versorgung in Tunesien hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. In der Hauptstadt Tunis, in der auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte, herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht hier fast immer europäischen Standard. In den Ballungsräumen ist zudem auch eine weitrechende Versorgung mit Medikamenten gewährleistet und auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist möglich.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.01.2018.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 02.01.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht sowohl bei der Ersteinvernahme als auch der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde mit wirtschaftlichen Gründen. Weitere Fluchtgründe, insbesondere betreffend eine Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwar als glaubhaft aber nicht asylrelevant einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Tunesien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: Der Standard (31.7.2016): Misstrauensvotum macht in Tunesien Weg für Machtwechsel frei,
http://derstandard.at/2000042056233/Misstrauensvotum-macht-in-Tunesien-Weg-fuer-Machtwechsel-frei, Zugriff 1.8.2016, Jeuneafrique (30.7.2016): Tunisie: le gouvernement de Habib Essid démissionnaire,
http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 1.8.2016, (bundesdeutsches) Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik, des (bundesdeutschen) Auswärtigen Amtes: Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016, Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html, Zugriff 9.2.2016, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.2.2016, Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.2.2016):
Tunesien - Sicherheit & Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 9.2.2016, France Diplomatie (9.2.2016): Tunisie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/tunisie/, Zugriff 9.2.2016, Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2014):
Tunesien: Sicherheitsprobleme gefährden die Demokratisierung, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A62_mlg_wrf.pdf, Zugriff 9.2.2016, Tagesschau (7.2.2016): Tunesien baut Sperranlage fertig - Grenzwall gegen Islamisten aus Libyen, http://www.tagesschau.de/ausland/tunesien-grenzwall-101.html, Zugriff 9.2.2016, Zeit online (25.11.2014): IS bekennt sich zu Bombenanschlag in Tunis,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-11/tunesien-terroranschlag-tunis-islamischer-staat, Zugriff 9.2.2016, Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016, und des U.S. Department of State (25.6.2015):
Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016, Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015 - Results,
https://www.transparency.org/cpi2015#results-table, Zugriff 9.2.2016, Central Intelligence Agency (28.1.2016): The World Factbook - Tunisia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ts.html, Zugriff 9.2. 2016.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde im Wesentlichen moniert, dass ihm im Verfahren vor der belangten Behörde kein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde obwohl dies gesetzlich in § 29 AsylG vorgesehen sei. Dadurch sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und liege daher ein schwerer Verfahrensfehler vor. Im Beschwerdeschriftsatz wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, W233 2130480-1, verwiesen, mit welcher ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben wurde, da dem Beschwerdeführer kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei und diese Mangelhaftigkeit nicht durch die Beigebung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren beseitigt werden könne.Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde im Wesentlichen moniert, dass ihm im Verfahren vor der belangten Behörde kein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde obwohl dies gesetzlich in Paragraph 29, AsylG vorgesehen sei. Dadurch sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und liege daher ein schwerer Verfahrensfehler vor. Im Beschwerdeschriftsatz wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, W233 2130480-1, verwiesen, mit welcher ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben wurde, da dem Beschwerdeführer kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei und diese Mangelhaftigkeit nicht durch die Beigebung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren beseitigt werden könne.
Dem Beschwerdeführer wurde tatsächlich erst nach er Erlassung des abweisenden Bescheides von der belangten Behörde ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dies stellt einen Verfahrensfehler im verwaltungsbehördlichem Verfahren dar.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.04.2017, Ra 2016/18/0234, das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, W233 2130480-1, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass "eine Sanierung des Verstoßes vielmehr dadurch möglich war, dass dem Revisionswerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung bzw. - wie fallbezogen tatsächlich geschehen ist - Vertretung durch einen Rechtsberater beigestellt wurde."
Auch im gegenständlichen Verfahren wurde der Verfahrensmangel der belangten Behörde insofern saniert, als dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensanordnung vom 30.11.2017, mit welcher dem