Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2139535-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.10.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 28.05.2015 Folgendes vor: Er sei ledig, Schiit und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er habe 2 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Taxifahrer gearbeitet.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 28.05.2015 Folgendes vor: Er sei ledig, Schiit und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er habe 2 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Taxifahrer gearbeitet.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Schiit sei und deshalb Probleme mit den Taliban habe [Aktenseite (AS) 23 ff.].
Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") brachte der BF am 20.07.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus einem Dorf im Gebiet XXXX und gehöre dem Stamm XXXX an; er sei Schiit. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, sein Vater sei Dorfältester gewesen. Die Taliban hätten diesen aufgefordert, dass er seine Söhne zu ihnen schicke. Wenn er das nicht tue würden die Taliban sie alle umbringen. Außerdem seien sie Schiiten und gehörten zur Minderheit in der Region. Auf Vorhalt, dass die Taliban eine extremistische sunnitische Bewegung seien, es sei absolut nicht glaubhaft, dass der BF als Schiit sich denen hätte anschließen sollen, gab der BF an, dass sie an der Grenze zwischen Schiiten und Sunniten leben würden und die Taliban ihre Ortschaft und auch ihre Unterstützung brauchen würden, um dort ihre Waffen zu deponieren. Die Taliban hätten sie in den Krieg schicken wollen, der Vater des BF habe aber dies abgelehnt. Sie hätten in Angst gelebt, dass die Taliban sie entweder mitnehmen oder umbringen werden, wenn sie bleiben. 2013 seien sie bedroht worden, im Jahr 2015 sei in der Nacht auf ihr Haus geschossen worden. Befragt, ob er sich nicht in einer anderen Stadt oder Provinz ansiedeln könne, gab der BF an, er könne nirgends leben. Sein Vater sei Dorfältester, jeder kenne sie in Pakistan.Er stamme aus einem Dorf im Gebiet römisch 40 und gehöre dem Stamm römisch 40 an; er sei Schiit. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, sein Vater sei Dorfältester gewesen. Die Taliban hätten diesen aufgefordert, dass er seine Söhne zu ihnen schicke. Wenn er das nicht tue würden die Taliban sie alle umbringen. Außerdem seien sie Schiiten und gehörten zur Minderheit in der Region. Auf Vorhalt, dass die Taliban eine extremistische sunnitische Bewegung seien, es sei absolut nicht glaubhaft, dass der BF als Schiit sich denen hätte anschließen sollen, gab der BF an, dass sie an der Grenze zwischen Schiiten und Sunniten leben würden und die Taliban ihre Ortschaft und auch ihre Unterstützung brauchen würden, um dort ihre Waffen zu deponieren. Die Taliban hätten sie in den Krieg schicken wollen, der Vater des BF habe aber dies abgelehnt. Sie hätten in Angst gelebt, dass die Taliban sie entweder mitnehmen oder umbringen werden, wenn sie bleiben. 2013 seien sie bedroht worden, im Jahr 2015 sei in der Nacht auf ihr Haus geschossen worden. Befragt, ob er sich nicht in einer anderen Stadt oder Provinz ansiedeln könne, gab der BF an, er könne nirgends leben. Sein Vater sei Dorfältester, jeder kenne sie in Pakistan.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, dass er an Tuberkulose leide und deswegen einen Monat stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Er habe regelmäßig Termine im Krankenhaus und nehme Medikamente ein. Er besuche einen Deutschkurs, habe aber wegen der ärztlichen Termine nicht regelmäßig anwesend sein können. Freiwillige Arbeiten mache er keine (AS 47 ff.).
I.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV) (AS 155 ff.).römisch eins.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier) (AS 155 ff.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht der Wahrheit entsprechend. Eine persönliche Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft geschildert.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht der Wahrheit entsprechend. Eine persönliche Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft geschildert.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.10.2016 (AS 153).römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.10.2016 (AS 153).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben (AS 271 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben (AS 271 ff.).
I.4. Für den 22.05.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 22.05.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.4.1. Den Verfahrensparteien wurden mit der Ladung vom 04.05.2018 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Den Verfahrensparteien wurden mit der Ladung vom 04.05.2018 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.5. Im Zuge der Beschwerdevorlage vom 09.11.2016 verzichtete das BFA auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - im Voraus.römisch eins.5. Im Zuge der Beschwerdevorlage vom 09.11.2016 verzichtete das BFA auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - im Voraus.
I.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 7].römisch eins.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 7].
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Region XXXX, XXXX, FATA stammt, die Sprachen Paschtu und ein bisschen Urdu spricht und 2 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig, gehört dem Stamm der XXXX und dem schiitischen Glauben an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Region römisch 40 , römisch 40 , FATA stammt, die Sprachen Paschtu und ein bisschen Urdu spricht und 2 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig, gehört dem Stamm der römisch 40 und dem schiitischen Glauben an.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung. Der BF litt früher an Tuberkulose.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige des BF - sein Vater und seine Schwestern - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Vor seiner Ausreise hat der BF als Taxifahrer gearbeitet.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF besuchte und besucht Deutschkurse. Der BF spricht ein wenig Deutsch. Der BF hat Bekannte in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi
Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).
In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).
Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).
Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).
Quellen: