Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2105370-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.5.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.5.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 sowie 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 sowie 55 Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet mit einem gefälschten Reisepass am 26.1.2015 erstmalig bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet mit einem gefälschten Reisepass am 26.1.2015 erstmalig bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen der Türkei gab der BF bei der Erstbefragung im Wesentlichen seinen Drogenkonsum an. Er konsumiere seit ca. 10 Jahren Drogen und habe 3 mal einen Entzug gemacht. Er sei durch die Polizei misshandelt worden, welche wollte, dass der BF Drogen nahm. In seine Wohnung sei eingebrochen worden und er habe keinen Schutz. Wenn er keine Drogen verkaufe, werde er von diesen Leuten umgebracht.
Beim BFA gab der BF zusammengefasst an, dass er Medikamente wegen seiner Drogensucht nehme. Im Fall einer Rückkehr sei es unvermeidlich, dass sich seine gesundheitliche Situation deutlich verschlechtert, da alle seine Freunde Drogen konsumieren. Wegen seiner Drogenprobleme habe der BF 9 Akte in der Türkei und Spuren an seinem Körper, welche von der Polizei stammen würden, welche den BF noch mehr abhängig machen wollte.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.3.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei . Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.3.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei . Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.5.2015, L514 2105370-1, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 2.6.2015 in Rechtskraft.römisch eins.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.5.2015, L514 2105370-1, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 2.6.2015 in Rechtskraft.
I.4. Am 30.7.2015 beantragte der BF bei der belangten Behörde, bis zur Entscheidung des VfGH und der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer Schweizer Staatsangehörigen, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen und einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.römisch eins.4. Am 30.7.2015 beantragte der BF bei der belangten Behörde, bis zur Entscheidung des VfGH und der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer Schweizer Staatsangehörigen, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen und einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.
I.5. Am 19.12.2016 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag ein.römisch eins.5. Am 19.12.2016 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag ein.
Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in der Türkei ca. 10 Jahre Heroin konsumiert habe und in Österreich clean geworden sei. In Österreich könne er ein geregeltes Leben führen, weshalb er hier bleiben wolle.
Gegenüber dem BFA gab er am 5.3.2018 zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er in der Türkei Drogen konsumiert habe. Da seine Geschwister in Vorarlberg leben, habe der BF beschlossen, ebenfalls hier her zu kommen. Er habe zwischenzeitig eine türkischstämmige Österreicherin geheiratet und habe mit ihr ein Kind. Als Alevit und Kurde sei er öfter als Außenseiter abgestempelt worden. Kurden und Aleviten seien in der Türkei ausgeschlossen. Als Kurde habe er seine Muttersprache nicht sprechen dürfen und man habe ihn behandelt als wäre er kein Mensch. Er werde in der Türkei seit 4 Jahren von der Polizei und von der Mafia gesucht. Davon habe er vor 2 1/2 Jahren erfahren. Neue Fluchtgründe habe er nicht. In der Türkei habe er keine Bleibe und keine Arbeit, dort lebe nur mehr seine 80-jährige Mutter.
I.6. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch eins.6. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die vom BF vorgebrachten Gründe zur Gänze auf sein bereits als unglaubhaft festgestelltes Vorbringen aus dem Vorverfahren stützen. Aus der Einvernahme zum nunmehrigen 2. Antrag ergebe sich zweifelsfrei, dass der BF keine neuen Gründe vorgebracht habe und auch keine solchen festgestellt werden konnten. Der BF habe ein Schreiben der STA vom 25.2.2015 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass man seine Adresse ausfindig gemacht habe. Zudem legte er einen Ladungsbescheid der Polizei vom 10.2.2015 vor, wonach er am 11.2.2015, 9.00 Uhr erscheinen hätte sollen. Auf die Frage, ob der BF das bereits bei der ersten Asylantragstellung vorgebracht hat, gab dieser an, dass er erst später von den Ladungen etc. erfahren habe bzw. seine Mutter ihm erst dann gesagt habe, dass er gesucht werde. Aus dem ersten Asylverfahren gehe hervor, dass der BF diese Dokumente bereits im 1. Verfahren hervorbrachte. Da ihm damals kein Glauben bezüglich des Fluchtvorbringens geschenkt wurde, sei für die Behörde nicht ersichtlich, weshalb man dem Fluchtvorbringen des BF jetzt Glauben geschenkt werden sollte. Würde das nunmehrige Vorbringen stimmen, hätte der BF den ggst. Asylantrag auch viel eher eingebracht.
Das Privat- und Familienleben habe sich seit dem Vorverfahren dahingehend geändert, dass der BF nunmehr verheiratet ist und ein Kind hat. Es sei ihm zumutbar, mit seiner Ehefrau über soziale Medien Kontakt zu halten. Auch könne die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind zum BF in die Türkei reisen. Zudem könnte der BF mit einem Visum nach Österreich fahren und sich hier eine bestimmte Zeit legal aufhalten. Der BF sei seit 10.2.2017 verheiratet und das Kind sei am 11.2.2018 geboren. Der BF hätte sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein sollen bzw. sei ihm dies auch in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden. Auf die Frage, was dagegen spricht, dass er mit seiner Frau und seinem Kind in die Türkei geht, habe der BF keine plausible Begründung abgeben können, weshalb ihm das nicht zumutbar sein sollte. Er konnte auch nicht plausibel begründen, was gegen die Einreise mit einem Visum sprechen würde. Außerdem lebe auch die Mutter des BF nach wie vor im Elternhaus, wo der BF auch eine Unterkunft habe.
Festgestellt wurde auch, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz nicht zu Ungunsten der BF gestaltet habe und im Wesentlichen unverändert sei. Hierzu wurden auch entsprechende Länderfeststellungen getroffen.
I.7. Mit Schriftsatz vom 20.6.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Entscheidung des BVwG vom 28.5.2015 maßgeblich verschlechtert hätten. Der BF habe in der Türkei mit Drogen gehandelt und werde von den Hintermännern des Drogenrings bedroht. Die türkischen Behörden können den BF nicht ausreichend schützen. Außerdem werde der BF von der STA gesucht. Die Beweisanträge des BF vom 4.3., 19.3. und 28.3.2018 seien vom BFA ignoriert worden.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 20.6.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Entscheidung des BVwG vom 28.5.2015 maßgeblich verschlechtert hätten. Der BF habe in der Türkei mit Drogen gehandelt und werde von den Hintermännern des Drogenrings bedroht. Die türkischen Behörden können den BF nicht ausreichend schützen. Außerdem werde der BF von der STA gesucht. Die Beweisanträge des BF vom 4.3., 19.3. und 28.3.2018 seien vom BFA ignoriert worden.
Im Fall einer Rückkehr des BF werde in unzulässiger Art und Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Eine Rückkehr sei dem BF als kurdischem Aleviten aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei unzumutbar. Außerdem bestehe eine partielle Reisewarnung für das Gebiet an der Grenze zum Irak und zu Syrien.
Der BF habe sehr wohl einen neuen Sachverhalt vorgetragen. Außerdem habe sich die Sicherheitslage in der Türkei wesentlich verschlechtert.
Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Integration des BF und seiner Ehe mit einer Österreicherin rechtswidrig. Außerdem verstoße sie gegen die Kinderrechtskonvention und werde beantragt, das Rückkehrverfahren auszusetzen, bis über den gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz und die damit verbundene Rückkehrentscheidung entschieden ist.
I.8. Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, erfolgte am 25.6.2018.römisch eins.8. Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, erfolgte am 25.6.2018.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt römisch eins. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in das ZMR, Strafregister sowie IZR Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird auf die dem Akt beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in der Türkei zum Nachteil des BF geändert hätte (speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0284).In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in der Türkei zum Nachteil des BF geändert hätte (speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0284).
Die genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in der Türkei wieder. Den Länderfeststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit in der Beschwerde auszugsweise diverse Berichte zur Lage der kurdischen Aleviten und zur Sicherheitslage in der Türkei wiedergegeben wurden, ergibt sich auch daraus keine systematische staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung von kurdischen Aleviten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion. Eine Gruppenverfolgung alevitischer Kurden kann auch weder den dem BFA bzw. dem Gericht vorliegenden Berichten noch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden. Aus diesem Grund hat das BFA auch zu Recht von der Einholung des beantragten Ländersachverständigengutachtens Abstand genommen. Soweit auf eine partielle Reisewarnung hingewiesen wurde, bezieht sich diese jedoch lediglich auf das Grenzgebiet zu Syrien und zum Irak.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 28.5.2015 bzw. dem Bescheid des BFA vom 24.3.2015 umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei zugrunde gelegt wurden, welche nunmehr von der belangten Behörde entsprechend aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Zudem ist der BF jung, gesund und arbeitsfähig und könnte er nach seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens der BF wurde bereits bei der Rückkehrentscheidung des BFA ausführlich auf die persönliche Situation des BF eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des BF ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG),