TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/18 VGW-002/V/042/10242/2017, VGW-002/V/042/10243/2017, VGW-002/042/10244/2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §2 Abs2
GSpG §2 Abs4
GSpG §52 Abs1
VStG §5 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

1. Beschwerden der Frau V. L. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10243/2017) und der F. Kft. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10242/2017), beide vertreten durch Herrn Mag. M., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 8.6.2017, Zl. VStV/..., wegen zwei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),

2. Beschwerden der Frau A. K. S. (protokolliert zu VGW-002/042/10244/2017) und der I. Kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/10245/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,

3. Beschwerde des Herrn Mag. (FH) H. Sp. (protokolliert zu VGW-002/042/10246/2017), vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,

4. Beschwerden des Herrn W. G. (protokolliert zu VGW-002/042/10247/2017) und der AV. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10248/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,

zu Recht e r k a n n t:

1) VGW-002/V/042/10243/2017 (V. L.) und VGW-002/V/042/10242/2017 (F. Kft.)

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ Kojenlokal 2 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände [im engeren Sinn])“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) der Marke/Type

1) SM. ohne Seriennummer ... (FA Nr. 3)

2) SM. ohne Seriennummer ... (FA Nr. 4)

betrieben hat.

Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG.

Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“

Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.

Dagegen wird der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 15.000,-- auf jeweils € 6.000,-- herabgesetzt werden. Die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird bestätigt.

Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 1.200,-- (das sind 10% der zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

2) VGW-002/042/10244/2017 (A. K. S.) und VGW-002/V/042/10245/2017 (I. Kft)

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der I. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ,unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände;

1) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1)

2) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2)

3) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3)

4) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4),

mit denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten, geduldet.

Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG.

Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“

Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.

Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

3) zu VGW-002/042/10246/2017 (Mag. (FH) H. Sp.):

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch durch nachfolgenden Satz ergänzt wird:

„Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“

Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.

Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 4.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

4) zu VGW-002/042/10247/2017 (W. G.) und VGW-002/V/042/10248/2017 (AV. Ges.m.b.H.):

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch durch nachfolgenden Satz ergänzt wird:

„Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“

Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.

Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 4.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.06.2017, Zl. VStV/..., wegen zwei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/V/042/10242/2017 und VGW-002/V/042/10243/2017, L.) lautet wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG am 17.03.2016 um 17.15 Uhr, in Wien, ... im Lokal mit der Bezeichnung „X.“ Kojenlokal 2 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände der Marke/Type

1)  AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3),

2)  AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4) und das

    Ein/Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 5),

auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde welches im Zuge der Lokalkontrolle durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 im Zeitraum von 17.15 Uhr bis 17.50 durch Probespiele festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Izenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Firma F. KFT haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) i. V. m. § 2 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i. d. g. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.) € 15.000,00

2.) € 15.000,00

3 Tage

3 Tage

 

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 3.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 33.000,00

Begründung

Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen.

Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt.

Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,-- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,-- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt.

Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt.

Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.

Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.

Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an denen sie sich unternehmerisch beteiligt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) zu erzielen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.

In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2017 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da bereits ein Verfahren zu VStV ... zum exakt gleichen Sachverhalt anhängig ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich jedoch um das 4. Tatbild, wo sie als Eigentümer der Automaten belastet wurden.

Bei dem nunmehrigen Verfahren handelt es sich jedoch um das 1. Tatbild.

Die Firma F. KFT bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben hat daher zu verantworten, dass Sie am 17.03.2016 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma F. KFT fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Veranstalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde.

Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“

In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Spielgeräten nicht um Glücksspielgeräte sondern um Geschicklichkeitsspielgeräte gehandelt habe.

Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG, (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/10244/2017 und VGW-002/V/042/10245/2017; S.) lauten wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma I. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass am 17.03.2016 um 17.15 Uhr, in Wien, ... im Lokal „X., Koje 1 und 2" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem die Firma I. Kft. gestattete, dass in den Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspiel- und Eingriffsgeräte

1)  SM. mit der Seriennummer ... (FANr. 1)

2)  SM. mit der Seriennummer ... (FANr. 2)

3)  AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3)

4)  AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4) und das

    Ein- und Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 5)

gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde um fortgesetzt Einnahmen aus den veranstalteten Glücksspielen zu erzielen.

Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte durch Probespiele am 17.03.2016 in derzeit von 17.15 Uhr bis 17.50 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen, gespielt werden konnte.

Die Firma I. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 i. V .m. § 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i. d. g. F i. V. m. § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.) € 5.000,00

2.) € 5.000,00

3.) € 5.000,00

4.) € 5.000,00

2 Tage

2 Tage

2 Tage

2 Tage

 

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 22.000,00

Begründung

Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016 und den Aussagen des Zeugen St. vom 17.03.2016 als erwiesen anzusehen.

Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt.

Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt.

Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt.

Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,-- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt.

Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt.

In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielgeräte handelt.

Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.

Nach Auswahl eines Einsatzbetrages und Auslösung des Spieles wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Taste so lange zu betätigen bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder der Gewinn festgestellt werden.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.

Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.

Die Firma I. Kft. bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben, hat daher zu verantworten, dass am 17.03.2016 am angeführten Standort mit den Glücksspielgeräten, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, durchgeführt werden konnten, indem die Räumlichkeiten mit den Geräten zur Verfügung gestellt wurden.

Die Ausspielungen fanden in Wien, ... Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“

In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen.

Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/10246/2017; Sp.) lautet wie folgt:

„Sie haben sich durch entgeltliche Überlassung (Vermietung) von 2 Lokalen (Koje 1 und 2) in Wien, ... im Lokal „X.“, an die Firma I. Kft unternehmerisch beteiligt, obwohl dort entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glückspielgeräte der Marke/Type

1.)  SM. mit der Seriennummer ... (FA 1)

2.)  SM. mit der Seriennummer ... (FA 2)

3.)  AM. ohne Seriennummer (FA 3)

4.)  AM. ohne Seriennummer (FA 4) und

     das Ein- und Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA5)

aufgestellt waren, wodurch zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglich wurden.

Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.25 Uhr konnten Probespiele durchgeführt werden und wurde dabei festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (4.Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr.620/1989 i. d. g. F

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.) € 5.000,00

2.) € 5.000,00

3.) € 5.000,00

4.) € 5.000,00

2 Tage

2 Tage

2 Tage

2 Tage

 

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 22.000,00

Begründung

Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen.

Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt.

Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt.

Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt.

Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,-- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt.

Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt.

In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielgeräte handelt.

Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.

Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.

Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an denen sie sich unternehmerisch beteiligt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) zu erzielen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde.

Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Milderungsgründe konnten keine in Betracht gezogen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“

In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen.

Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/10247/2017 und VGW-002/V/042/10248/2017; G.) lautet wie folgt:

„Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AV. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG am 17.03.2016 um 17.15 Uhr in Wien, ... im Lokal „X.“, an zur Teilnahme vom Inland ausverbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes durch die Betreuung des funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten

PC AS. samt Zubehör (FA 6)

gegen Entgelt die Durchführung von Glücksspielen an den Geräten

1.)  SM. mit der Seriennummer ... (FA 1)

2.)  SM. mit der Seriennummer ... (FA 2)

ermöglicht haben.

Es wurden dadurch Personen die Möglichkeit zur Teilnahme vom Inland aus an Glücksspielen ermöglicht, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.25 Uhr Probespiele durchgeführt wurden und festgestellt werden konnte, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Firma AV. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (4.Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr.620/1989 i. d. g. F i. V. m. § 9 Abs. 1 VStG.

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.) € 5.000,00

2.) € 5.000,00

2 Tage

2 Tage

 

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt Qe ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€11.000,00

Begründung

Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen.

Das Gerät mit der Finanzkontrollnummer 6 war für den Betrieb der im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte notwendig, um damit die Durchführung herkömmlicher virtueller Walzenspiele zu ermöglichen.

Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt.

Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt.

In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielautomaten handelt.

Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte wurden laut Aussage des Angestellten im Dezember 2015 in Betrieb genommen und waren zur Kontrolle am 17.03.2016 um 17.20 Uhr bzw. um 17.35 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.

Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgeset

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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