TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/16 LVwG-2018/25/1762-1

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde AA und BB sowie CC und DD, alle Adresse 1, Z, sowie von EE und FF, Adresse 2, Z, vom 12.07.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.06.2018,
Zl ****, betreffend betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines gewerblichen Zwischenlagers (mit Vollzug WRG)

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der GG mit Sitz in Y, Adresse 3, gemäß §§ 71a, 74 Abs 2, 77 Abs 1 und 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994, iVm den §§ 11 bis 12a, 13, 14, 21, 22, 32 Abs 1 und Abs 2 lit c, 105, 111 und 112 WRG 1995 die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines gewerblichen Zwischenlagers auf den GstNrn **1, **2, **3, **4 und **5 KG Y, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteiles dieses Bescheides bildenden, mit dem zugehörigen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und sonstigen Unterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA und BB, CC und DD sowie EE und FF, in welcher diese im Wesentlichen vorbringen, dass das Betriebsareal in nur 140 m Abstand zum Natura-2000-Naturschutzgebiet JJ gelegen sei und eine Gesteinbrech- und Siebanlage generell einen Mindestabstand von 500 m zu Naturschutzgebieten aufweisen müsse. Der Betreiber der Hausmüllverladestelle bekomme eine Betriebserweiterung auf diesem Areal genehmigt, obwohl er sich nachweislich nicht an die bestehenden Auflagen halte. Die Anzahl der genehmigten Lkw-Fahrten werde mit dem angefochtenen Bescheid wesentlich vergrößert. Die Rechtsmittelwerber seien durch die stark befahrene Landesstraße bereits mit Lärm konfrontiert. Dazu komme noch das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch diese Betriebserweiterung. Es werde um aktuelle Lärmmessungen ersucht, da die im Bescheid angegebenen Messwerte des Straßenverkehrslärms nicht plausibel seien. Die Grundstücksgrenze von Gp **1 liege nicht mindestens 150 m vom nächstgelegenen Nachbarn entfernt, sondern nur 89 m vom Grundstück und 120 m von der Bauparzelle der Familie K. Direkt angrenzend an die Betriebsanlage befinde sich Grünland, das als landwirtschaftliche Vorzugsflächen gewidmet sei. Verschmutzungen durch Staub seien derzeit schon gegeben und würden sich durch gegenständliche Bewilligung noch wesentlich verstärken. Die Betriebserlaubnis müsse mittels Windmessanlage an einer Windgeschwindigkeitsobergrenze beschränkt werden. Der Bescheid weise widersprüchliche Angaben zum Einsatz der Baustellenfahrzeuge auf. Die Betriebszeiten von 06.00 bis
19.00 Uhr seien zu lang und stellten für die betroffenen Anrainer eine extreme Belastung dar. Die GG habe trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerden mit der Errichtung des Dammes bereits begonnen.

II.      Sachverhalt:

Zu verfahrensgegenständlichem Projekt hatte der abfalltechnische Amtssachverständige keinen Einwand gegen die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte eine Schallausbreitungsberechnung durch, aufgrund welcher er zur fachlichen Schlussfolgerung gelangte, dass es durch den zusätzlichen Betrieb eines Zwischenlagers (max 38 Zu- und Abfahrten) sowie durch die Erweiterung der bestehenden Müllverladung auf 30 Zu- und Abfahrten pro Tag zu keiner Anhebung der vorherrschenden Verhältnisse bei den nächstgelegenen Nachbarn kommen wird. Bei den beantragten Betriebszeiten von 06.30 bis 19.30 Uhr fallen die letzten
30 Minuten in die Abendstunden; in diesen gilt für die Nachbarn ein verstärkter Ruheanspruch, weshalb der Sachverständige ein Ende der Betriebszeiten um 19.00 Uhr verlangte. Bezüglich der Staubemissionen ermittelte der gewerbetechnische Amtssachverständige, dass beim ungünstigst gelegenen Nachbarn (K) PM10-Zusatzimmissionen als Jahresmittelwert von unter 0,4 µg/m³ erwartet werden. Diese Zusatzimmissionen liegen unter der Irrelevanzgrenze gemäß der Richtwerte nach IG-L.

Der siedlungswasserbautechnische Amtssachverständige stellte fest, dass die projektierte Versickerungsmulde die errechnete Konsenswassermenge aufnehmen kann, womit der Schutz des Gewässers bzw des Grundwassers gegeben ist. Bei Einhaltung der von ihm geforderten Auflagen besteht aus seiner Sicht kein Einwand gegen die beantragte Bewilligung.

Ebenso bestanden seitens der Sachverständigen für Brandschutz und für Arbeitnehmerschutz keine Einwände gegen die Bewilligung.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde und dabei insbesondere aus den Feststellungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie des abfalltechnischen Amtssachverständigen. Deren Ausführungen sind die Rechtsmittelwerber nicht auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten.

Die beiden erwähnten Amtssachverständigen sind dem Verwaltungsgericht aus früheren Verfahren persönlich bekannt, besteht für dieses an deren fachlicher Kompetenz nicht der geringste Anlass für Zweifel, weshalb deren fachlichen Ausführungen, die logisch, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind, den Feststellungen zu Grunde gelegt wurden.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgeblich:

„8. Betriebsanlagen

§ 74.

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist

§ 77.

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

- des um 10 ?g/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, Bundesrecht konsolidiert

www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2

- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)“

V.       Erwägungen:

Wenn die Rechtsmittelwerber einen zu geringen Abstand des Betriebsareals zum Natura-2000-Naturschutzgebiet JJ rügen, so stellt dieses Vorbringen einen objektiv öffentlich-rechtlichen Einwand dar.

Eine Einwendung im Rechtssinn liegt vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl VwGH 02.02.2000, 99/04/0172).

Die Frage, ob der Abstand einer Betriebsanlage zu einem Naturschutzgebiet ausreichend ist, stellt kein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn dar, sondern ist von der Behörde von Amts wegen zu überprüfen.

Ganz abgesehen von obigen Ausführungen ist die von den Beschwerdeführern angeführte mobile Behandlungsanlage gar nicht Gegenstand der Bewilligung des bekämpften Bescheides.

Die Rechtsmittelwerber rügen, dass die Konsenswerberin als Betreiberin der bestehenden Hausmüllverladestelle sich nicht an die bestehenden Auflagen halte. Dazu ist anzumerken, dass es sich beim gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren um ein Projektverfahren handelt, in dem der Beurteilung die Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Die Bestimmung des § 77 GewO (sowie der §§ 74 Abs 2 und 3 und 353) sind ohne Unterschied, ob eine Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war, nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abgestellt (VwGH 14.04.1999, 98/04/0243). Zu beurteilen sind auch dann, wenn die in Rede stehende Betriebsanlage bereits errichtet ist und betrieben wird, nicht die vom tatsächlichen Bestand oder tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen der Umwelt, sondern jene, die bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb zu erwarten sind (VwGH 25.11.1997, 97/04/0122).

Die Befürchtung von Nachbarn, die vorzuschreibenden Auflagen würden nicht eingehalten werden, macht diese nicht unzulässig bzw kann diese Befürchtung nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (vgl VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130).

Es ist zutreffend, dass im angefochtenen Bescheid die Anzahl der genehmigten LKW-Fahrten vergrößert wurde. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat dazu festgestellt, dass durch den zusätzlichen Betrieb des Zwischenlagers (max 38 Zu- und Abfahrten) sowie durch die Erweiterung der bestehenden Müllverladung auf 30 Zu- bzw Abfahrten pro Tag es zu keiner Anhebung der vorherrschenden Verhältnisse bei den nächstgelegenen Nachbarn kommen wird. Diese Aussage führt zur zwingenden rechtlichen Schlussfolgerung, dass diese Erhöhung der LKW-Fahrten zu keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führen wird.

Es ist zwischen einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (VwGH 25.05.1993, 92/04/0233). Die Zufahrt zum Betriebsareal erfolgt im gegenständlichen Fall auf öffentlichen Straßen (Landesstraße und Gemeindestraße), weshalb der dort stattfindende LKW-Verkehr nicht der gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen ist. Aus diesem Grund besteht auch keine Notwendigkeit, die von den Beschwerdeführern angezweifelten Messwerte des Straßenverkehrslärms auf der Landesstraße durch aktuelle Lärmmessungen überprüfen zu lassen.

Die Rüge, dass die Grenze der betrieblichen Parzelle Nr. **1 nicht mindestens 150 m vom nächstgelegenen Nachbarn K entfernt liege, stellt keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Einwand dar, da die Beschwerdeführer nicht die Interessen der Familie K wahrnehmen können. Es wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Einwendung im Rechtssinn verwiesen.

Zur Befürchtung der Beschwerdeführer, dass das nördlich des Betriebsareals gelegene Grünland (Eigentümer: AA und BB) durch die gegenständliche Bewilligung einer verstärkten Staubbelastung ausgesetzt sein würde, ist auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, der festgestellt hat, dass beim ungeünstigst gelegenen Nachbarn (K) PM10-Zusatzimmissionen als Jahresmittelwert von unter 0,4 µg/m³ erwartet werden und diese unter der Irrelevanzgrenze gemäß der Grenzwerte nach dem IG-L liegen. Diese Ausführung führt zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass keine unzumutbare Staubbelästigung für die Beschwerdeführer zu erwarten ist, ebenso keine zusätzliche Staubbelastung für die landwirtschafltichen Flächen. Jedenfalls erfolgt dadurch keine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn AA und BB.

Unter Gefährdung des Eigentums ist nämlich die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts nicht zu verstehen (§ 75 Abs 1 GewO). Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn diese in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.06.1976, 137/71). So ein Fall ist durch die behauptete Staubimmission jedenfalls nicht gegeben.

Wenn der gewerbetechnische Amtssachverständige bei der lärmtechnischen Beurteilung einen Radlader zum Beladen und Umschlagen des Materials mit max 1,04 h/pro Tag als Schallquelle annimmt und bei der Beurteilung der Staubimmissionen als auf der Zwischenlagerfläche zum Einsatz kommend Raupenbagger, Radbagger und Radlader anführt, handelt es sich dabei um keinen Widerspruch, weil sich die eine Ausführung auf den Lärm und die andere Ausführung auf den Staub bezieht.

Zur Rüge, dass die Betriebszeiten zu lange wären, hat das Gutachten des gewerbetechnsichen Amtssachverständigen ergeben, dass durch die gegenständliche Bewilligung es lärmtechnisch zu keiner Anhebung der vorherrschenden Verhältnisse bei den nächstgelegenen Nachbarn kommen wird. Nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ist während der Tagzeit von 06.00 bis 19.00 Uhr diese Belastung zumutbar, nicht mehr allerdings in der Abendzeit von 19.00 bis 22.00 Uhr, weshalb bescheidgemäß die bis 19.30 Uhr beantragte Betriebszeit auf ein Betriebszeitende von 19.00 Uhr vorverlegt wurde.

Zum Vorbringen, dass die GG trotz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden mit der Errichtung des Dammes begonnen hätte, ist auszuführen, dass es sich hierbei um ein Projektverfahren handelt und wird dazu auf die bereits weiter oben getätigten Ausführungen verwiesen.

Insgesamt ist es den Rechtsmittelwerbern damit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde zur keinem Erfolg führen konnte.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Einwendung im Rechtssinn;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1762.1

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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