RS Lvwg 2018/3/6 LVwG 41.24-3359/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.03.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53 Abs3
ZustG §7

Rechtssatz

Erfolgt die Zustellung eines Beschlagnahmebescheides an den unbekannten Eigentümer der Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs 3 GSpG 1989 durch öffentliche Bekanntmachung innerhalb von vier Wochen nach der vorläufigen Beschlagnahme, obwohl der Behörde die Identität und der Aufenthalt des Inhabers der Glücksspielgeräte bekannt sind, entfaltet die Zustellung keine Rechtswirkung, sofern der Bescheid nach Maßgabe von § 7 ZustG nicht tatsächlich zugegangen ist.

Schlagworte

Zustellung, öffentliche Bekanntmachung, Eigentümer unbekannt, Inhaber bekannt, keine Rechtswirkung, Heilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.24.3359.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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