TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/7 B3649/95, B1093/96, B1510/96, B2864/96

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
NebengebührenzulagenG §18b
PG 1965 §62a

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Neubemessung des Witwerversorgungsgenusses hinsichtlich vor dem 01.01.95 erworbener Ansprüche im PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-G 1993; keine unsachliche Differenzierung durch die sozialpolitisch motivierte Unterscheidung zwischen erwerbsunfähigen und bedürftigen Witwern und anderen Witwern; Unbedenklichkeit der im Rahmen einer Anpassungsregelung vorgesehenen Beibehaltung eines unterschiedlichen Ausmaßes des Witwer- und des Witwenversorgungsgenusses bis zu einem Stichtag; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein unzulässiger Eingriff in wohlerworbene Rechte

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer zu B3649/95 bezieht als Witwer nach einer am 27. Februar 1990 verstorbenen Landesbeamtin (Landeslehrerin) seit 1. März 1990 einen monatlichen Witwerversorgungsgenuß und eine Nebengebührenzulage.

1.2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24. April 1995 wurde festgestellt, daß - auf Grund einer gemäß §62a Abs2 Pensionsgesetz (PG) 1965 durchgeführten Neubemessung - dieser Witwerversorgungsgenuß vom 1. Jänner 1995 an monatlich ATS 12.344 und die Nebengebührenzulage monatlich ATS 1.921,20 beträgt. Dem Beschwerdevorbringen zufolge bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer "pro Monat um rd. ATS 5.000 weniger bekomme, als wenn (unter entsprechender Aufwertung) der vorherige Bezug ungeschmälert weiter gewährt würde".

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 1995 wurde der Berufung nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Gemäß §62a Abs2 PG 1965 sind Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§15-15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine entsprechende Neuberechnung durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die Begründung des bekämpften Bescheides hingewiesen.

Zu der vom Berufungswerber behaupteten Verfassungswidrigkeit des §62a Abs2 PG 1995 wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wird festgestellt, daß wohl der Gesetzgeber die unterschiedliche Regelung für einerseits Witwer und andererseits Witwen aufgrund sachlich gerechtfertigter Gegebenheiten getroffen hat."

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie - der Sache nach - in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §62a Abs2 PG 1965, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Ich habe in meiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Verfassungswidrigkeit des Abs2 dieser Norm mit der Begründung geltend gemacht, daß dadurch gleichheitswidrig eine Schlechterstellung der Hinterbliebenen männlichen Geschlechtes vorgenommen wird. In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides heißt es dazu, 'daß wohl der Gesetzgeber die unterschiedliche Regelung für einserseits Witwer und andererseits Witwen aufgrund sachlich gerechtfertigter Gegebenheiten getroffen hat.'

Die Gesetzesmaterialien besagen folgendes (1014 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP).

Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage:

'Diese Bestimmungen stellen klar, daß bereits bestehende Ansprüche auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von der Neuregelung unberührt bleiben. Die Prozentsätze für Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1995 entstanden sind, richten sich weiterhin nach der derzeit geltenden Rechtslage.

Um Überversorgungen auszuschließen, bleibt auch die derzeit geltende Einschränkung des ArtII Abs2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle BGBl. 426/1985 weiterhin in Kraft.'

Bericht des Verfassungsausschusses:

'Die Regierungsvorlage sieht vor, daß Versorgungsgenüsse, Versorgungsgenußzulagen oder Nebengebührenzulagen zum Versorgungsgenuß auf die Witwer und frühere Ehemänner bereits am 31. Dezember 1994 Anspruch haben, weiterhin nur im Ausmaß von zwei Dritteln gebühren. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, daß das Ausmaß dieser Leistungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den dann geltenden §§15 bis 15e neu ermittelt wird. Damit wird eine Gleichbehandlung mit jenen Witwern und früheren Ehemännern erreicht, die erst nach dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsleistungen erwerben. Weiters sichert die vorgeschlagene Änderung einen Gleichklang mit den entsprechenden Übergangsbestimmungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, z.B. §551 Abs14 Z. 2 ASVG in der Fassung von 968 der Beilagen.'

(Dazu ist anzumerken, daß hier deshalb eine andere Bezugnahme auf die §§15ff. gegeben ist, weil die jetzige, oben zitierte Gesetzesfassung durch ArtVIII Z. 12 des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 eingeführt wurde).

Es ist richtig, daß zufolge der hier angesprochenen Gesetzeslage mein Witwerversorgungsgenuß bis 31.12.1994 nur in Höhe von zwei Dritteln ausbezahlt wurde. Der oben näher bezeichnete Bescheid vom 30.3.1990 hat jedoch gemäß der damaligen Rechtslage auch bereits ausgesprochen, daß diese Kürzung ab 1.1.1995 entfällt und ich ab diesem Datum den Versorgungbezug in voller Höhe erhalte. Dies wird durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid auf Grund des §62a PG 1965 mit der schon oben angeführten Folge verhindert, daß ich ab 1.1.1995 monatlich um S 5.000,-- weniger erhalte, als mir zufolge des Bescheides vom 30.3.1990 zustehen würde.

Weder dies noch der sonstige Inhalt der vorzitierten Gesetzesmaterialien vermag die Regelungsdivergenz zwischen den Männern und Frauen zu rechtfertigen, und es gibt auch sonst keinen denkbaren sachlichen Grund hiefür.

Richtig ist allerdings auch, daß die männlichen Hinterbliebenen (Witwer und frühere Ehemänner) die längste Zeit benachteiligt (bzw. sogar anspruchslos) waren und erst durch Entscheidungen des Hohen Verfassungsgerichtshofes eine Änderung herbeigeführt wurde (hier: Erkenntnis vom 4.10.1984, G103-105/84-6). Dieser hat auch seitdem in seiner Judikatur keinen Zweifel daran gelassen, daß geschlechtsbezogene Schlechterstellungen unzulässig sind, soweit nicht durch eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung gedeckt (VfSlg. 13275, 13276, 13288, 13319).

Im eindeutigen Widerspruch dazu wird durch §62(a) Abs2 PG 1965 für einen bestimmten Teil der männlichen Hinterbliebenen von Bundesbeamten mit Anspruch auf Versorgungsbezüge (die Benachteiligung) perpetuiert. Darüber vermag weder das Argument der Harmonisierung mit sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen noch das Argument der Gleichbehandlung mit den (erstmals) ab 1.1.1995 Anspruchsberechtigten (neu Berechtigte) hinwegzutäuschen. Ersterem ist entgegenzuhalten, daß der Hohe Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Eigenständigkeit des Dienst- und Pensionsrechtes der Beamten betont, welche auf andere Pensionsregelungen bezugnehmende gleichheitsrechtliche Überlegungen ausschließt. Für beide Argumente gilt außerdem, daß sie die geschlechtsspezifische Unterscheidung nicht zu erklären, geschweige denn zu rechtfertigen vermögen.

Der entscheidende Aspekt liegt in dieser Beziehung darin, daß weibliche Hinterbliebene keineswegs den Nachteil der 'Harmonisierung' mit den Regelungen anderer Bereiche (z.B. ASVG) oder der Regelung für Neuberechtigte (ab 1.1.1995) hinzunehmen haben. Es ist daher weder zu bestreiten, daß die männlichen Hinterbliebenen ihnen gegenüber schlechter gestellt sind, noch daß das einzige Kriterium dafür das Geschlecht ist.

Ein regelungsadäquater Rechtfertigungsversuch müßte daher den oben schon erwähnten historischen Zusammenhängen entsprechend sinngemäß lauten, daß die männlichen Hinterbliebenen ohnedies immer benachteiligt waren und daß im Vergleich dazu keine Schlechterstellung eintrete. Nur nebenbei sei angemerkt, daß selbst das unklar ist und jedenfalls individuell verschieden sein kann, weil die frühere Kürzung auf zwei Drittel bis 31.12.1994 ab 1.1.1995 von einer Regelung mit ganz anders strukturierter Berechnungsmethode (§§15ff PG 1965) abgelöst wurde. Entscheidend ist, daß sich dieses Argument an sich als absolut untauglich darstellt. Daß jemand lange Zeit Unrecht hinnehmen mußte, ist ganz gewiß - rechtlich und speziell auch in Ansehung des Art7 B-VG - kein Grund dafür, ihn auch noch in alle Zukunft zu benachteiligen.

Das gilt sogar auch für den gleichheitsrechtlichen Schutz der wohlerworbenen Rechte. Der Gesetzesregelung mag der Gedanke zugrunde liegen, daß sich ausgehend vom soeben Gesagten ein männlicher Hinterbliebener darauf nicht berufen könne, weil er nichts verliere. Das trifft jedoch keineswegs zu. Die pensionsrechtliche Absicherung auch hinsichtlich der Hinterbliebenen ist von vornherein auf die Zukunft abgestellt, ihrer Natur nach sind die Erwartungen in Bezug auf künftige Leistungen das Entscheidende auch in Ansehung der wohlerworbenen Rechte.

In diesem Sinne ist auch hier von wohlerworbenen Rechten gemäß der früheren Gesetzesregelung bzw. konkret in meinem Fall auch auf Grund des Bescheides vom 30.3.1990 auszugehen. Der Hohe Verfassungsgerichtshof hat in dieser Beziehung die Bedeutung der Zukunftsplanung hervorgehoben und daraus das Erfordernis abgeleitet, daß eine speziell etwa aus budgetären Gründen erforderlich erscheinende Minderung maßvoll und gleichmäßig verteilt sein muß (Erkenntnis vom 16.3.1988 G 184-194,198,200/87). Dem widerspricht die inkriminierte Regelung sowohl wegen des Kürzungsausmaßes wie auch wegen der geschlechtsbezogenen Ausrichtung auf eklatante Weise.

Was schließlich die in §62(a) Abs2 PG 1965 selbst enthaltene Einschränkung betrifft, wonach die Schlechterstellung für denjenigen nicht eintritt, der 'erwerbsunfähig und bedürftig' ist, liegt die Nichteignung für eine gleichheitsrechtliche Rechtfertigung ebenfalls auf der Hand. Zum einen haben auch Versorgungsbezüge der gegenständlichen Art Entgeltcharakter (Abschnitt IV/C/3 des vorbezeichneten Erkenntnisses), und zum anderen ist daraus ebenfalls keinerlei Erklärung für die geschlechtsbezogene Differenzierung zu gewinnen.

§62a Abs2 PG 1965 erweist sich somit nach jeder denkbaren Überlegung als gleichheitsrechtlich verfassungswidrig. Ich rege an, der Hohe Verfassungsgerichtshof wolle von Amts wegen das Gesetzesprüfungsverfahren über diesen Gesetzesabsatz einleiten. Es wird sich ergeben, daß er wegen Verstoßes gegen Art7 B-VG aufzuheben ist und daß ich durch den auf ihn gestützten beschwerdegegenständlichen Bescheid in meinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt bin."

Die Niederösterreichische Landesregierung hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

2.1. Der Beschwerdeführer zu B1093/96 bezieht als Witwer nach einer am 11. November 1988 verstorbenen Bundesbeamtin seit 1. Dezember 1988 einen monatlichen Witwerversorgungsgenuß sowie eine Nebengebührenzulage.

2.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesrechenamtes vom 9. August 1995 wurde festgestellt, daß - auf Grund einer gemäß §62a Abs2 PG 1965 durchgeführten Neubemessung - dieser Witwerversorgungsgenuß vom 1. Jänner 1995 an monatlich ATS 11.263,80 und die Nebengebührenzulage monatlich ATS 315,70 beträgt.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 21. Februar 1996 wurde der Berufung nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Durch den ArtI der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. 426/1985, wurden auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem die Bestimmungen des §14 PG 1965 dahingehend geändert, daß vom 1. März 1985 an nicht nur die Witwe nach einem Beamten, sondern auch der Witwer nach einer Beamtin einen Anspruch auf Versorgungsgenuß hat. ArtIII bewirkte diese Änderung auch im Nebengebührenzulagengesetz. ArtII dieser Pensionsgesetz-Novelle enthält Übergangsbestimmungen, die im Abs1 regeln, welcher Kreis von Witwern (nämlich solche, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist) einen solchen Versorgungsanspruch durch diese Novelle erhält. Außerdem wurde im Abs2 des ArtII bestimmt, daß die wiederkehrenden Leistungen, auf die nunmehr der Witwer dem Grunde nach Anspruch hat, vom 1. März 1985 an zu einem Drittel, vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß gebühren. Im Ausmaß des Versorgungsbezuges, das im damaligen §15 PG 1965 geregelt war, trat durch diese Novelle keine Änderung ein. Erst mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, wurde das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses durch eine Neufassung des §15 und durch das Einfügen der Bestimmungen der §§15a bis 15e (nach der derzeit geltenden Fassung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995: durch die §§15 - 15d) neu geregelt. Der ebenfalls neu geschaffene §62a PG 1965 bestimmt zwar im Abs1, daß auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen anzuwenden sind, regelt aber im Abs2 ausdrücklich, daß die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nach den §§15 bis 15e (nach der derzeitig geltenden Fassung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995: nach den §§15 bis 15d) neu zu bemessen sind, soferne sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind. Dieses Pensionsreform-Gesetz 1993 sieht auch eine der Neubemessung des Versorgungsgenusses entsprechende Neubemessung der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß vor.

Ihre Gattin ist am 11. November 1989 gestorben. Sie haben somit schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben. Es sind daher auf Sie die Bestimmungen des §62(a) PG 1965 anzuwenden. Sie haben mit Erklärung vom 16. Jänner 1995 Ihre Versetzung in den Ruhestand bewirkt und beziehen seit 1. März 1995 einen Ruhegenuß von monatlich brutto 28.428,40 S und eine Ruhegenußzulage von monatlich brutto 728 S. Von Bedürftigkeit kann daher keine Rede sein. Eine Überprüfung, ob Sie erwerbsunfähig sind, konnte daher unterbleiben, auch wird Sie von Ihnen nicht vorgebracht. Damit sind aber die im §62(a) Abs2 PG 1965 normierten Voraussetzungen für eine Neubemessung ihres Witwerversorgungsbezuges gegeben.

Das Bundesrechenamt, das verpflichtet ist, Gesetze, die dem Rechtsbestand angehören, zu vollziehen, hat daher vollkommen dem Gesetz entsprechend gehandelt, wenn es den Ihnen gebührenden Witwerversorgungsgenuß und die Nebengebührenzulage nach den geltenden Gesetzesbestimmungen mit 1. Jänner 1995 neu bemessen hat."

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtwidriger genereller Normen, nämlich des §62a Abs2 PG idF BGBl. 334/1993 sowie des §18b Abs2 NebengebührenzulagenG idF BGBl. 334/1993, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Ein Gesetz entspricht dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig. Es vermag auch nicht jeder Unterschied im Tatsächlichen jede rechtliche Differenzierung zu rechtfertigen. Vielmehr muß die Ungleichheit eine in bezug auf die rechtliche Regelung wesentliche sein. Eine sachliche Differenzierung liegt auch nur dann vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot.

Die Bestimmungen des §62a Abs2 PG und des §18b Abs2 NebengebührenzulagenG sind verfassungswidrig. Es handelt sich hiebei um die Frustration wohlerworbener Rechte.

   Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 28.12.1988 ... wurde

festgestellt, daß mir nach meiner am 11.11.1988 verstorbenen

Gattin ... gemäß §14 Abs1 und §15 Abs1 PG 1965, BGBl. 340,

iVm ArtII Abs1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26.9.1985, BGBl.

426, vom 1.12.1988 an ein Witwerversorgungsgenuß in Höhe von monatlich brutto S 3.738,20 gebührt. Ferner wurde festgestellt, daß mir gemäß §42 Abs1 Z1 PG 1965 iVm §43 Abs1 PG 1965 ein Todesfallbeitrag in Höhe von S 70.584 gebührt. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 15.3.1989 ... wurde festgestellt, daß mir gemäß §5 Abs1, 2 und 4, §6 Abs1 und §7 NebengebührenzulagenG, BGBl. 485/1971, iVm ArtII Abs2 des Bundesgesetzes vom 26.9.1985, BGBl. 426, vom 1.12.1988 an eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto S 105,40 zum Witwerversorgungsgenuß gebührt.

Diese von mir wohlerworbenen Rechte wurden nunmehr mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 9.8.1995, GZ 2686-190433/25, welcher vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 21.2.1996, GZ 55 5210/2-II/15/96, bestätigt wurde, frustriert. Insbesondere wird in §62a PG 1965 eine Übergangsbestimmung für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage (vor)gesehen. Ebenso ist in §18b NebengebührenzulagenG eine Übergangsbestimmung für Nebengebührenzulagen zum Versorgungsgenuß enthalten.

Auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. 43 vom 12.1.1995 wurde das PG 1965 abermals in den §§15, 15a bis 15d novelliert, ebenso auch das NebengebührenzulagenG. Eine Übergangsbestimmung für Versorgungsgenuß und Versorgungsgenußzulagen wie seinerzeit im BGBl. 334/1993 ist jedoch in der Novelle 95 nicht mehr enthalten. Es wurde offensichtlich vom Gesetzgeber übersehen, daß auf bereits bestehende Ansprüche Rücksicht genommen wird.

Jedenfalls ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es ist insbesondere das Element des Vertrauensschutzes bei der Beurteilung der Sachlichkeit dieser Regelung zu prüfen, und wurde gerade das Element des Vertrauensschutzes vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Die derzeit geltende Regelung ist unsachlich und bringt eine nachträgliche Belastung meiner Person dahingehend, als mir bereits mit früheren rechtskräftigen Bescheiden ein höherer Anspruch zuerkannt wurde und ich stets darauf vertrauen konnte, daß mir diese Genußansprüche auch weiterhin zustehen werden. Insbesondere habe ich auf Grund des mir seinerzeit anerkannten Anspruches Dispositionen langfristiger Art getroffen, die von meiner Person nicht getroffen worden wären, wenn ich gewußt hätte, daß die von mir wohlerworbenen Rechte bzw. Ansprüche durch Kürzungen frustriert werden. Der Gesetzgeber hat in meine wohlerworbenen Rechte eingegriffen, indem er eine geschaffene Rechtsposition zu Lasten meiner Person sowie anderer Betroffener verändert hat. Dies kommt im Effekt einer rückwirkenden Gesetzgebung gleich. Unzutreffend ist auch die Abstellung auf die Unterscheidung, ob eine Neubemessung zu erfolgen hat, ob jemand erwerbsunfähig und bedürftig ist oder nicht. Es kann keine Benachteiligung darstellen, daß jemand durch stetes Arbeiten entsprechende Versicherungszeiten angesammelt hat, hiefür auch Leistungen erbrachte, um eben nicht der Bedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzt zu sein.

Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da einerseits von mir als auch von meiner Frau höhere Beitragsleistungen im Sozialversicherungsrecht erbracht wurden und diese höheren Beiträge seinerzeit auch höheren Leistungserwartungen gegenüberstanden, als sie nunmehr erbracht werden."

Der Bundesminister für Finanzen hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und zur Beschwerde ausgeführt, daß auf Grund des Legalitätsprinzips die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe und daher ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze, solange sie dem Rechtsbestand angehören, zu vollziehen sind. Das Bundesrechenamt habe die in Betracht kommenden Bestimmungen des PG 1995 völlig korrekt angewendet, der Berufung habe daher nicht stattgegeben werden können.

3.1. Der Beschwerdeführer zu B1510/96 bezieht als Witwer nach einer am 30. Mai 1985 verstorbenen Landesbeamtin (Landeslehrerin) seit 1. Juni 1985 einen monatlichen Witwerversorgungsgenuß und eine Nebengebührenzulage.

3.2. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 wurde festgestellt, daß - auf Grund einer gemäß §62a Abs2 PG 1965 durchgeführten Neubemessung - dieser Witwerversorgungsgenuß vom 1. Jänner 1995 an monatlich ATS 10.247,50 und die Nebengebührenzulage monatlich ATS 1.197,30 beträgt.

3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §62a Abs2 PG 1965, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Nach meiner am 30.5.1985 verstorbenen Gattin ... wurde mir ab 1.6.1985 ein Witwerversorgungsgenuß samt Nebengebührenzulage zuerkannt. Dieser betrug 60 % des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit meiner Gattin als Beamtin und der von ihr im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus dem Dienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Vom 1.6.1985 bis 1.1.1986 betrugen 60 % des Witwerversorgungsgenusses S 10.784,30, ab 1.1.1986 S 11.211,50, und stieg dieser Anspruch bis zum 31.12.1994 auf S 11.440 brutto. Dementsprechend errechnete sich die Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuß ab 1.6.1985 mit S 2.086,65 und erhöhte sich ab 1. Jänner 1986 auf S 2.185,83. Gemäß Art2 Abs2 8.PGNov. wurden diese 60 % des Witwerversorgungsgenusses vom 1.3.1985 bis 31.12.1988 zu einem Drittel, ab 1.1.1989 bis 31.12.1994 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in vollem Maße ausbezahlt. Der ausbezahlte Witwerversorgungsgenuß samt Nebengebührenzulage errechnet sich daher wie folgt: Vom 1.6.1985 bis 31.12.1988 ein Drittel, S 3.584,80, welcher ab 1.1.1986 auf S 3.737,20 erhöht wurde. Vom 1.1.1989 bis 31.12.1994 (zwei Drittel) S 7.474,33, seit 1.1.1995 100 %, das sind S 11.211,15 brutto vierzehnmal jährlich. Hinzu kommen die im gleichen Schlüssel ausbezahlten Nebengebührenzulagen, die vom 1.6.1985 bis 31.12.1985 S 419,30 betrugen und ab 1.1.1986 auf S 437,20 erhöht wurden. Ab 1.1.1989 wurden zwei Drittel ausbezahlt, das sind S 874,33 und ab 1.1.1995 100 %, das sind S 1.311,50 brutto pro Monat. Insgesamt ergab sich daher für mich bis 31.12.1994 ein monatlicher Auszahlungsbetrag von S 12.751,50.

Im angefochtenen Bescheid wurde nunmehr nach dem Pensionsreformgesetz 1993 der Witwerversorgungsgenuß samt Nebengebührenzulage neu berechnet, wonach nunmehr 40 % des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Dienstzeit meiner Gattin als Beamtin und der von ihr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, zustehen würden, sodaß monatlich an Witwerversorgungsgenuß brutto S 10.247,50 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß S 1.197,30, gesamt S 11.508,80 ausbezahlt werden, woraus sich eine Differenz von S 1.242,70 zu meinen Lasten ergibt.

...

Mit 1.1.1995 ist das Pensionsreformgesetz 1993 in Kraft getreten. Die Intention des Gesetzgebers zur Novellierung des geltenden Pensionsrechtes war, daß nunmehr auch die Einkommensverhältnisse des verbliebenen Ehegatten bei der Bemessung der Versorgungsgenüsse und Nebengebührenzulagen berücksichtigt werden sollen. Die Übergangsbestimmung für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage werden in §62a Abs1 und 2 PG 1965 geregelt. Gemäß Abs1 leg.cit sind auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, die am 31.12.1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und deren Zulage weiterhin anzuwenden. Abs2 leg.cit normiert hierzu eine Ausnahme, wonach Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§15 bis 15e idF des Art2 BGBl. 334/1993 neu zu bemessen sind, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Aufgrund dieser Neuberechnung werden mir nicht mehr 60 % des Ruhegenusses, sondern nur mehr noch 40 % dieses, der der ruhegenußfähigen Dienstzeit meiner Gattin als Beamtin und der von ihr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, gewährt, woraus sich für mich eine Verschlechterung insofern ergibt, daß rund S 1.250 weniger Witwerversorgungsgenuß pro Monat brutto an mich ausbezahlt werden.

Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Prüfungsformel stellt darauf ab, daß dieser nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulasse, also wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgt (VfSlg. 1233, 2286, 2303, 2088, 2884, 3754, 10492 ua.). Dabei wird auf die objektive Wirkung der Regelung abgestellt (VfSlg. 8004 und 10090). Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, sodaß unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, gleichheitswidrig sind (VfSlg. 2956, 5727, 3754, 7786, 11641 ua.). Die Sachlichkeit einer Norm hängt demnach von ihrem objektiven Gehalt ab (VfSlg. 10090, 10365 ua.). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind Differenzierungen sachlich nicht gerechtfertigt, wenn eine Differenzierung nach dem Geschlecht bei Gewährung von Pensionsansprüchen (VfGH 6.12.1990 G223/88) oder Versorgungsansprüchen (VfSlg. 9995, 10077, 11928) vorgenommen werden.

In der Übergangsbestimmung des §62a Abs1 und 2 PG 1965 wird eine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung vorgenommen, da lediglich auf Witwer und frühere Ehemänner die Regelung des §62(a) Abs2 leg.cit Anwendung findet, nämlich daß die am 31.12.1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und deren Zulagen weiterhin anzuwenden sind, sofern sie schon vor dem 1. Jänner 1995 einen Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben. Es wird hier eine geschlechtsspezifische Unterscheidung zwischen Frau und Mann vorgenommen, ohne hierfür einen Grund erkennen zu lassen. Die Intention des Gesetzgebers bei der Novellierung des geltenden Pensionsrechtes, daß die Einkommensverhältnisse des verbliebenen Ehegatten bei der Bemessung der Versorgungsgenüsse und Nebengebührenzulagen berücksichtigt werden sollen, vermag die Unterscheidung zwischen Frau und Mann nicht zu erklären, da nach den Gesellschaftsstrukturen dieser Zeit nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden kann, daß der Ehegatte das Familieneinkommen erzielt und die Gattin lediglich auf Unterhaltszahlungen oder sonstige Leistungen ihres Gatten oder früheren Gatten angewiesen ist. Nachdem genauso die Möglichkeit besteht, daß eine Frau das Familieneinkommen bestreitet oder zumindestens einen größten Teil davon, ist die Differenzierung des §62a Abs2 PG 1965 zwischen Mann und Frau nicht gerechtfertigt. Für Witwer und frühere Ehemänner müßte daher ebenfalls §62a Abs1 PG 1965 zur Anwendung gelangen, wonach allgemein für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden sind (VfGH 15.12.1996 G33, 34/89).

Da eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, die den Intentionen des Gesetzgebers nicht entspricht, vorliegt, weil die Berechnung der Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen lediglich für Witwer und frühere Ehemänner neu zu berechnen sind, die eine Schlechterstellung für die bisherig Bezugsberechtigten darstellen, wurde ich im angefochtenen Bescheid in meinem Verfassungsrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt.

Im übrigen wurde der angefochtene Bescheid auf die gleichheitswidrige Norm des §62a Abs1 PG 1965, wie oben erläutert, nämlich auf Grund der Ungleichbehandlung von Mann und Frau ohne sachliche Rechtfertigung, gestützt, sodaß diesbezüglich auch angeregt wird, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten."

Die Salzburger Landesregierung hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und zur Beschwerde ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid "auf Grund des geltenden bundesgesetzlich geregelten Pensionsrechtes für Landeslehrer an Berufsschulen erstellt" worden sei.

4.1. Der Beschwerdeführer zu B2864/96 bezieht als Witwer nach einer am 3. April 1987 verstorbenen Bundesbeamtin seit 1. Mai 1987 einen monatlichen Witwerversorgungsgenuß.

4.2. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 7. Juni 1995 wurde festgestellt, daß - auf Grund einer gemäß §62a Abs2 PG 1965 durchgeführten Neubemessung - dieser Witwerversorgungsgenuß vom 1. Jänner 1995 an monatlich ATS 8.816,40 beträgt. Dem Beschwerdevorbringen zufolge bedeutet dies "gegenüber einem Weiterbezug in unveränderter Höhe (mit entsprechenden Anpassungen) eine Reduzierung um mehr als ATS 3.700 monatlich".

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juli 1996 wurde der Berufung nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Nach §62a Abs1 PG 1965 sind auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden. Allerdings sind jedoch nach Abs2 leg. cit. Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§15 bis 15d idFd Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Sie beziehen neben einer Knappschaftsalterspension von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues, die zum 1.1.1995 insgesamt monatlich 20.571,20 S betragen hat, einen ao. Versorgungsgenuß nach dem Bonner Abkommen, der zum 1.1.1995 7.491,30 S betragen hat. Sie sind daher keinesfalls als bedürftig anzusehen, sodaß die Frage, ob Sie erwerbsunfähig sind, nicht geprüft werden muß. Die im Gesetz für die Abstandnahme von der Neubemessung normierten Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Ihr Witwerversorgungsgenuß mußte daher auf Grund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des §62a Abs2 PG 1965 nach den §§15 bis 15d idFd Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 neu bemessen werden.

Die Prüfung aber, ob ein Gesetz verfassungskonform oder verfassungswidrig ist, steht ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber einer Behörde zu, die lediglich Gesetze, solange sie dem Rechtsbestand angehören, zu vollziehen hat.

Nach §15a PG 1965 ergibt sich das Ausmaß des Witwen-Witwerversorgungsgenusses aus einem Hundertsatz, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden. Der neue Hundertsatz ergibt sich aus der Verminderung der Zahl 76 um die so ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens

60.

Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt nach §15 Abs1 Z1 PG 1965 für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß §264 Abs3 ASVG. Für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, gilt nach §15 Abs1 Z1 PG 1965 die im Abs4 angeführte Berechnungsgrundlage. Diesem Anspruch auf Pensionsversorgung ist nach Abs2 leg. cit. der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

Sie beziehen eine Knappschaftsalterspension von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues und einen ao. Versorgungsgenuß vom Bundesrechenamt.

Seitens der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues wurde die Berechnungsgrundlage mit 21.229 S bekanntgegeben. Auf Grund Ihrer Einwendung in der Berufungsschrift, daß der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, daß eine freiwillige Höherversicherung in der Pension enthalten sei, wurde eine Stellungnahme der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues eingeholt. Mit Schreiben vom 7. Mai 1996 ... teilt die Versicherungsanstalt mit, daß die von Ihnen zur freiwilligen Höherversicherung geleisteten Beiträge auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keinerlei Einfluß hätten, jedoch in Form eines daraus resultierenden besonderen Steigerungsbetrages als zusätzlicher Bestandteil der Pension abgegolten würden. Diese Mitteilung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, und mit Schreiben vom 7. Juni 1996 ... anerkennen Sie diese Beträge und Daten ausdrücklich.

Weiters beziehen Sie einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nach dem Bonner Abkommen. Die Berechnungsgrundlage für diesen Fall bildet der ruhegenußfähige Monatsbezug der für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten, das ist der 3.4.1987, bezogenen ao. Versorgungsgenusses maßgebend war. Maßgebend war das Gehalt der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 4 (= 12.100 S) plus Verwaltungsdienstzulage (= 1.254 S).

Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, wie dies bei Ihnen der Fall ist, dann ist nach §15a Abs4 PG 1965 die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Hundertsatzes heranzuziehen.

Ihr Einwand in der Berufungsschrift, daß die Berechnungsgrundlage auch deshalb unrichtig sei, weil der an Sie ausgezahlte ao. Versorgungsgenuß von der Bundesrepublik Deutschland refundiert werde und daher nicht herangezogen werden dürfe, geht ins Leere. Erstens, weil das Gesetz keine Unterscheidung trifft, ob bzw. in welchem Ausmaß der ao. Versorgungsgenuß ersetzt wird, und zweitens, weil Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Aufwand der ao. Versorgungsgenüsse nach dem Bonner Abkommen wird zur Gänze von der Republik Österreich getragen, da die Bundesrepublik Deutschland bereits vor Jahren das Bonner Abkommen aufgekündigt hat.

Das Bundesrechenamt hat daher völlig korrekt die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten mit 21.229 S plus 13.354 S (zusammen also 34.583 S) errechnet. Auch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten ist mit 24.525 S völlig richtig (sie wurde im übrigen von Ihnen auch nicht beanstandet)."

4.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie - der Sache nach - in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §62a Abs2 PG 1965, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Hinsichtlich ihrer Begründung ist die Beschwerde iw. gleichlautend wie die hg.zu B3649/95 protokollierte (vgl. dazu oben Pkt. 1.3.).

Der Bundesminister für Finanzen hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und zur Beschwerde ausgeführt, daß auf Grund des Legalitätsprinzips die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe und daher ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze, solange sie dem Rechtsbestand angehören, zu vollziehen seien; das Bundesrechenamt habe die in Betracht kommenden Bestimmungen des PG 1965 völlig korrekt angewendet, der Berufung des Beschwerdeführers habe daher nicht stattgegeben werden können.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, sich zu den in den Beschwerden geäußerten Bedenken gegen die angewendeten Normen zu äußern. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat dazu wie folgt Stellung genommen:

"I. Einleitende Bemerkungen:

Mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, wurde eine grundsätzliche Reform der Altersversorgung im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pensionsversicherung herbeigeführt. Im Rahmen dieser Reform wurde auch die Hinterbliebenenversorgung nach dem sogenannten Modell des Lebensstandardprinzips neu gestaltet (§§15 bis 15e PG 1965, mittlerweile §§15 bis 15d PG 1965 idF BGBl. 43/1995). Dies hat zur Folge, daß mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 der Anspruch des/der Hinterbliebenen nicht mehr einheitlich 60 % der Pension des/der Verstorbenen beträgt, sondern - je nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen - zwischen 40 und 60 % variiert.

Das Ziel, das der Gesetzgeber mit diesem neuen Hinterbliebenenversorgungsmodell sowohl im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (vgl. zB Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993, BGBl. 335; RV 932 und AB 968 BlgNR 18. GP) als auch im Beamtenpensionsrecht (Pensionsreform-Gesetz 1993; RV 1014 und AB 1030 BlgNR 18. GP) verfolgte, lag in der Verhinderung von Überversorgungen, zu denen es durch die bis zum 1. Jänner 1995 in Geltung gestandenen Regelungen gekommen war. Mit ein Grund für die Notwendigkeit einer Neuregelung ist auch darin zu sehen, daß mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 die letzte Stufe der etappenweisen Einführung der Witwerpension erreicht wurde und diese somit ab diesem Zeitpunkt im vollen Ausmaß zu gewähren ist (vgl. ArtII Abs2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. 426/1985).

Die in den Beschwerden angefochtene Bestimmung des §62a PG 1965 (bzw. hinsichtlich der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß §18b NGZG, BGBl. 485/1971 idF BGBl. 43/1995) regelt den Übergang von der alten zur neuen Rechtslage. §62a Abs1 PG 1965 stellt klar, daß auf Ansprüche, die bereits vor dem 1. Jänner 1995 entstanden sind, die neue Rechtslage keine Anwendung finden soll. Diese werden weiterhin nach der alten - günstigeren - Berechnungsgrundlage bemessen. §62a Abs2 PG 1965 schränkt diese Besserstellung bereits bestehender Ansprüche jedoch insoweit ein, als die Versorgungsgenüsse der männlichen Hinterbliebenen immer nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, selbst wenn die Ansprüche bereits vor dem 1. Jänner 1995 entstanden sind. Eine Gleichstellung mit den Ansprüchen weiblicher Hinterbliebener erfolgt nur ausnahmsweise für den Fall, daß ein Witwer erwerbsunfähig und bedürftig ist.

Die ursprünglich in der RV vorgesehene Fassung des §62a Abs2 PG 1965, wonach die gemäß ArtII Abs2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle am 31. Dezember 1994 geltende Einschränkung der Witwerpension auf zwei Drittel auf jene Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1995 entstanden sind, weiterhin Anwendung finden soll, wurde im Verfassungsausschuß nicht beibehalten. Man wollte damit einerseits eine Schlechterstellung der davon betroffenen Witwer gegenüber jenen, deren Ansprüche erst nach dem 1. Jänner 1995 entstehen, verhindern und andererseits die Übergangsbestimmung an die diesbezügliche Regelung in der gesetzlichen Pensionsversicherung anpassen (vgl. dazu AB 1030 BlgNR 18. GP, 2).

II. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des §62a Abs2 PG 1965 (bzw. §18b Abs2 NGZG) wegen ungleicher Behandlung von männlichen und weiblichen Hinterbliebenen:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sieht in der unterschiedlichen Übergangsregelung für weibliche und männliche Hinterbliebene, deren Ansprüche vor dem 1. Jänner 1995 entstanden sind, aufgrund folgender Überlegungen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz:

ArtII Abs2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle sieht eine schrittweise Angleichung der Witwerpension an die Witwenpension bis zum 1. Jänner 1995 vor. Diese etappenweise Gleichstellung der Ansprüche von weiblichen und männlichen Hinterbliebenen innerhalb eines zehnjährigen Übergangszeitraumes trug den Überlegungen Rechnung, von denen der Verfassungsgerichtshof bei Aufhebung der Regelungen, die diese Ungleichbehandlung ursprünglich vorsahen, ausging (vgl. VfSlg. 8871/1980, 10180/1984). Wie der Verfassungsgerichtshof anläßlich der Aufhebung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung ausdrücklich ausführte (VfSlg. 8871/1980), ist 'der Gesetzgeber nicht gehalten, die Witwerpension in allen Fällen zu gewähren oder die Witwenpension an die derzeit für die Witwerpension bestehenden Voraussetzungen zu binden, er muß aber auch nicht unbedingt eine für beide Geschlechter gleicherweise geltende dritte Lösung finden. Unter den gegebenen Umständen könnte auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränkt.'

(Vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 12568/1990 zur etappenweisen Anpassung des unterschiedlichen Pensionsalters.)

Im Erkenntnis VfSlg. 12180/1989, in dem es um die Anfechtung des ArtII Abs2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle und der darin (bis zum 31. Dezember 1994) vorgesehenen Zwei-Drittel-Beschränkung der Witwerpension wegen Gleichheitswidrigkeit ging, entschied der Verfassungsgerichtshof, daß eine vorübergehend gleichheitswidrige Etappenregelung, die auf eine schrittweise - aber noch nicht abgeschlossene - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Richtung einer völligen Gleichstellung von Witwer- und Witwenpension abzielt, nicht als gleichheitswidrig anzusehen ist. Ein allmählicher Abbau der Ungleichbehandlung, wie er vom Verfassungsgerichtshof anläßlich der Aufhebung der entsprechenden Pensionsregelungen gefordert wurde, sei in dem Sinne zu verstehen, daß er 'lediglich eine fortschreitende Angleichung der Ansprüche durch den Gesetzgeber erfordere, durch die einer sonst in der Zukunft eintretenden Gleichheitswidrigkeit vorgebeugt werden soll. Sie ist aber nicht etwa eine dem Gesetzgeber abverlangte Reaktion auf eine mit dem Gleichheitsgebot insoweit bereits unvereinbare Gesetzeslage.'

Diese Rechtsauffassung bestätigte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12691/1991 in Bezug auf die etappenweise Angleichung der Witwer- an die Witwenpension im ASVG. Im Zuge der 40. ASVG-Novelle (BGBl. 484/1984) wurde die 1981 beschlossene Etappenlösung insoweit geändert, als der Eintritt der nächsten Stufen um vier bzw. sechs Jahre verschoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte sogar dieses Hinauszögern der endgültigen Angleichung durch den Gesetzgeber - unter Berufung auf die im oben zitierten Erkenntnis dargelegten Gründe - als nicht verfassungswidrig.

Daraus läßt sich für den vorliegenden Fall ableiten, daß auch Bestimmungen als gleichheitskonform angesehen werden können, die eine vorhandene Ungleichbehandlung nur schrittweise abbauen, sofern sie in die Richtung eines Abbaues der Unterschiede wirken. Auf Grund dieser Überlegungen ist auch die in §62a Abs2 PG 1965 getroffene Übergangsregelung nicht als gleichheitswidrig zu bewerten. Die Ungleichbehandlung der Witwer in der Übergangsbestimmung entspricht diesem Prozeß der schrittweisen Gleichstellung. Entscheidend ist, daß mit 1. Jänner 1995 eine völlige Gleichbehandlung eingetreten ist. Die Beschwerdeführer begehren jedoch nicht nur eine Gleichstellung ab diesem Zeitpunkt, sondern auch nachträglich eine völlige Gleichbehandlung hinsichtlich jener Ansprüche, die während der Übergangsphase der schrittweisen Anpassung entstanden sind. Gerade eine solche Ungleichbehandlung hat der Verfassungsgerichtshof in den oz. Erkenntnissen aber als nicht gleichheitswidrig beurteilt.

Die Besserstellung der Ansprüche der weiblichen Hinterbliebenen in der Übergangsbestimmung scheint unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes sogar verfassungsrechtlich geboten zu sein. Der Verfassungsgerichtshof begründete die lediglich schrittweise Gleichstellung der Witwer- mit der Witwenpension unter anderem auch damit, daß erworbene Anwartschaften der Witwen geschützt werden müssen (VfSlg. 8871/1980). Ebenso führt der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis zur Aufhebung des unterschiedlichen Pensionsalters (VfSlg. 12568/1990) aus, daß 'eine sofortige schematische Gleichsetzung des gesetzlichen Pensionsalters für Männer und Frauen dem Gesetzgeber sogar verwehrt wäre, weil er damit den Schutz des Vertrauens in eine im wesentlichen über Jahrzehnte geltende gesetzliche Differenzierung verletzen würde. Der Gesetzgeber müsse bei Schaffung einer alle verfassungsrechtlichen Aspekte berücksichtigenden einfachgesetzlichen Rechtslage den Abbau der Unsachlichkeit der bisherigen Regelung einerseits und den Vertrauensschutz andererseits gegeneinander abwägen. Diese Abwägung fällt in seinen rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum. Er kann für jene Personen, die dem Pensionsalter nahe sind, im Sinne des Vertrauensschutzes auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechts die bisherigen Unterschiede im Pensionsalter aufrechterhalten, wenn - und nur wenn - er gleichzeitig Regelungen schafft, die einen allmählichen Abbau der bloß geschlechtsspezifischen Unterscheidung bewirken.'

Wie der Verfassungsgerichtshof - anknüpfend an dieses Erkenntnis - in VfSlg. 12732/1991 ausspricht, kann aus der Tatsache, daß das Vertrauen jener Frauen, die ihrem Lebensalter nach dem Übertritt in den Ruhestand nahe sind, die Aufrechterhaltung des unterschiedlichen Pensionsalters unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes rechtfertigt, geschlossen werden, daß 'dies auch eine dem unterschiedlichen Pensionsanfall korrespondierende Übergangsregelung bezüglich einer für die Höhe des Pensionsanspruches maßgeblichen Begünstigung rechtfertige.'

Mit dieser Begründung wurde eine für das Inkrafttreten der 13. GSVG-Novelle geltende Übergangsregelung, die eine Differenzierung nach dem Geschlecht vorsah, vom Verfassungsgerichtshof als gleichheitskonform beurteilt.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sieht das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst daher folgende Begründung für die Differenzierung in der Übergangsbestimmung des §62a Abs2 PG 1965: Da die vorläufige Beibehaltung der unterschiedlichen Regelung der Witwen- und Witwerpension unter dem Aspekt des Schutzes des Vertrauens der Witwen auf erworbene Anwartschaften gerechtfertigt war, rechtfertigt dies auch eine Differenzierung in der vorliegenden Übergangsregelung, die dem Vertrauen der Frauen, deren Anwartschaften weit länge

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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