Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2177467-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nach Kosovo zulässig ist.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Kosovo zulässig ist."
II. In einem wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .römisch zwei. In einem wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am selbigen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
3. Am 08.09.2017 wurde der BF im Asylverfahren, im Beisein seines Rechtsvertreters, RA XXXX, niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.3. Am 08.09.2017 wurde der BF im Asylverfahren, im Beisein seines Rechtsvertreters, RA römisch 40 , niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
4. Mit Schreiben vom 18.09.2017 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) ergänzend Stellung.4. Mit Schreiben vom 18.09.2017 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage ergänzend Stellung.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 25.10.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 25.10.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Mit per Telefax am 17.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels einer seiner RV, dem XXXX, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).6. Mit per Telefax am 17.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels einer seiner RV, dem römisch 40 , Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 oder 57 AsylG sowie die Behebung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kosovo beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, oder 57 AsylG sowie die Behebung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kosovo beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.11.2017 beim BVwG eingelangt.
8. Mit, dem BVwG vom BFA per E-Mail am 24.11.2017 weitergeleiteten Schriftsatz vom 22.11.2017, erhob der BF erneut/ergänzend Beschwerde durch seine RV, RA XXXX, gegen den oben genannten Bescheid beim BVwG.8. Mit, dem BVwG vom BFA per E-Mail am 24.11.2017 weitergeleiteten Schriftsatz vom 22.11.2017, erhob der BF erneut/ergänzend Beschwerde durch seine RV, RA römisch 40 , gegen den oben genannten Bescheid beim BVwG.
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einholung von Beweisen sowie der expliziten Beantragung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Kosovo sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist albanisch.
Der BF reiste im März 2017 ins Bundesgebiet ein, in jenem er sich seither durchgehend aufhält und am XXXX2017 im Stande der Untersuchungshaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Mit Schreiben des BFA, Zl. XXXX, vom 07.07.2017, dem BF zugestellt am 12.07.2017, wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie die allfällige Erlassung eines Schubhaftbescheides in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben des BFA, Zl. römisch 40 , vom 07.07.2017, dem BF zugestellt am 12.07.2017, wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie die allfällige Erlassung eines Schubhaftbescheides in Kenntnis gesetzt.
Der BF reiste erstmals im Jahre 1998 nach Österreich ein, wo er die Schule besuchte und er jeweils am XXXX1998, XXXX1999 und XXXX2007 erfolglos Asylanträge stellte.