Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
L526 2176034-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX vom 17.10.2017, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 vom 17.10.2017, römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 53, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, 46, 52 Absatz eins und 9, 53, 55 PFG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen werden gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 144/2013 idgF iVm § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl I Nr 144/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, wurde in einer am 25.9.2017 am Landesgericht für Strafsachen Wien abgehaltenen Verhandlung zu XXXX für schuldig befunden, am 18.8.2017 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände, XXXX durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen (§ 15 StGB), indem die Täter mit einem Brecheisen die Wohnungstür aufhebeln wollten, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, da sie nicht in die Wohnung gelangten.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, wurde in einer am 25.9.2017 am Landesgericht für Strafsachen Wien abgehaltenen Verhandlung zu römisch 40 für schuldig befunden, am 18.8.2017 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände, römisch 40 durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen (Paragraph 15, StGB), indem die Täter mit einem Brecheisen die Wohnungstür aufhebeln wollten, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, da sie nicht in die Wohnung gelangten.
Der BF wurde wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 iVM Abs. 1 Z 1 StGB nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.Der BF wurde wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, iVM Absatz eins, Ziffer eins, StGB nach Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Rahmen der Strafbemessungsgründe fand das umfassende und reumütige Geständnis sowie dass es beim Versuch geblieben ist mildernd Berücksichtigung, während eine einschlägige Vorstrafe erschwerend zu Buche schlug.
I.2. Mit Schreiben vom 25.8.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA" genannt), zugestellt am 1.9.2017, wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 25.8.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA" genannt), zugestellt am 1.9.2017, wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen.
I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 17.10.2017, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II).römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
I.4. Mit Verfahrensanordnungen vom 17.10.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater zugewiesen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er verpflichtend ein Rückkehrgespräch in Anspruch nehmen müsse.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnungen vom 17.10.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater zugewiesen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er verpflichtend ein Rückkehrgespräch in Anspruch nehmen müsse.
I.5. Oben genannter Bescheid und die Verfahrensanordnungen wurden dem BF am 19.10.2017 zugestellt.römisch eins.5. Oben genannter Bescheid und die Verfahrensanordnungen wurden dem BF am 19.10.2017 zugestellt.
I.6. Mit Beschwerdeschrift vom 31.10.2017 erhob der nunmehr durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und begründete diese verkürzt und zusammengefasst wie folgt:römisch eins.6. Mit Beschwerdeschrift vom 31.10.2017 erhob der nunmehr durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und begründete diese verkürzt und zusammengefasst wie folgt:
Die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln behaftet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei keine Einvernahme des BF erfolgt und daher sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Behörde ein persönliches Bild vom BF macht. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen und die Behörde habe es verabsäumt, die Grundrechte gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz FPG bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Auch im fremdenpolizeilichen Verfahren komme § 37 AVG zur Anwendung, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.Die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln behaftet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei keine Einvernahme des BF erfolgt und daher sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Behörde ein persönliches Bild vom BF macht. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen und die Behörde habe es verabsäumt, die Grundrechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz FPG bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Auch im fremdenpolizeilichen Verfahren komme Paragraph 37, AVG zur Anwendung, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde vor allem auf die Verurteilungen des BF sowie seine fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich gestützt. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gelte, tatsächlich bestehe sowie eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Die belangte Behörde hätte sich nicht einfach auf den Akteninhalt stützen dürfen und es sei eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde auch die familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte berücksichtigen müssen und angesichts der Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum auch die familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in anderen Schengen-Staaten prüfen müssen. Der BF habe eine Cousine, die sich in Deutschland aufhält. Die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum sei somit keinesfalls verhältnismäßig, weshalb die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich hätte erlassen dürfen. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sei die Behörde zudem verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine "eigene Prognosebeurteilung" anzustellen. Dabei sei auf das gesamte Verhalten des BF abzustellen und es seien seine Rechte nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe jedoch die Milderungsgründe nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. Die begangene Tat betrage sei mit maximal fünf Jahren Freiheitsentzug bedroht und der BF sei lediglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt worden. Auch das sei nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die belangte Behörde keine hinreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung vorgenommen. Die Dauer des Einreiseverbotes sei lediglich mit der über den BF verhängten Verurteilung begründet worden.Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde vor allem auf die Verurteilungen des BF sowie seine fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich gestützt. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gelte, tatsächlich bestehe sowie eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Die belangte Behörde hätte sich nicht einfach auf den Akteninhalt stützen dürfen und es sei eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde auch die familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte berücksichtigen müssen und angesichts der Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum auch die familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in anderen Schengen-Staaten prüfen müssen. Der BF habe eine Cousine, die sich in Deutschland aufhält. Die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum sei somit keinesfalls verhältnismäßig, weshalb die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich hätte erlassen dürfen. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sei die Behörde zudem verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine "eigene Prognosebeurteilung" anzustellen. Dabei sei auf das gesamte Verhalten des BF abzustellen und es seien seine Rechte nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe jedoch die Milderungsgründe nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. Die begangene Tat betrage sei mit maximal fünf Jahren Freiheitsentzug bedroht und der BF sei lediglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt worden. Auch das sei nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die belangte Behörde keine hinreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung vorgenommen. Die Dauer des Einreiseverbotes sei lediglich mit der über den BF verhängten Verurteilung begründet worden.
Ferner habe es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zur Gänze unterlassen, der Entscheidung ausführliche einschlägige Länderberichte zugrunde zu legen und sich mit der konkreten Situation auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe lediglich Feststellungen zur Situation von Rückkehrern getroffen. Als Spezialbehörde hätten der belangten Behörde jedenfalls aktuelle Berichte des "USDOS-US Departement of State" zur Menschenrechtslage in Georgien - aus diesen wurde in der Beschwerde auszugsweise zitiert - bekannt sein müssen. Insbesondere sei diesen Berichten zu entnehmen, dass sich die Haftbedingungen in Georgien zwar gebessert hätten, jedoch nach wie vor nicht den internationalen Menscherechtsstandards entsprechen würden. Da der BF seine Strafhaft in Österreich verbüße, sei es realistisch, dass er den Rest seiner Strafe in Georgien abbüßen werde müssen und die belangte Behörde hätte sich demgemäß mit den Berichten über die Haftbedingungen auseinandersetzen müssen. Aus diesem Grunde wurde auch beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner wurde beantragt, das ausgesprochenen Einreiseverbot in eventu herabzusetzen sowie nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen.
Der Beschwerde wurde ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis" beigeschlossen.
I.7. Mit Beschluss vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.7. Mit Beschluss vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.8. Am 6.12.2017 langte eine Mitteilung des Bundeskriminalamtes, Referat 8.1.2 - Zehnfingerdaktyloskopie, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein, in welcher dargelegt wurde, dass zur Person des BF folgende weitere Personendaten (Aliasdaten) bekannt wurden:römisch eins.8. Am 6.12.2017 langte eine Mitteilung des Bundeskriminalamtes, Referat 8.1.2 - Zehnfingerdaktyloskopie, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein, in welcher dargelegt wurde, dass zur Person des BF folgende weitere Personendaten (Aliasdaten) bekannt wurden:
XXXX Russische Föderation, Nationalität Russischrömisch 40 Russische Föderation, Nationalität Russisch
XXXXrömisch 40
XXXX Russische Föderation, Nationalität Russischrömisch 40 Russische Föderation, Nationalität Russisch
I.9. Zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.1.2018, ob im Zuge der Recherchen des zuvor genannten Referates Straftaten bzw. Verurteilungen zu den genannten Identitäten bekannt geworden sind, wurde mit Schreiben vom 17.1.2018 darauf hingewiesen, dass die Weitergabe solcher Informationen an Behörden zu anderen Zwecken als der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nicht zulässig sei.römisch eins.9. Zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.1.2018, ob im Zuge der Recherchen des zuvor genannten Referates Straftaten bzw. Verurteilungen zu den genannten Identitäten bekannt geworden sind, wurde mit Schreiben vom 17.1.2018 darauf hingewiesen, dass die Weitergabe solcher Informationen an Behörden zu anderen Zwecken als der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nicht zulässig sei.
Eine Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich durch die zuständige Gerichtsabteilung hat ergeben, dass zu den übermittelten Personendaten inklusive den bekannt gegebenen Aliasdaten keine Verurteilungen in Österreich aufscheinen. Auch im Zentralen Fremdenregister scheinen keine Eintragungen auf.
I.10. Am 16.2.1018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kein Versuch einer Überstellung in ein georgisches Gefängnis unternommen würde. Dies wurde dem BF mit Schreiben vom 19.2.1018 mitgeteilt und er wurde eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Dies ist jedoch nicht erfolgt.römisch eins.10. Am 16.2.1018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kein Versuch einer Überstellung in ein georgisches Gefängnis unternommen würde. Dies wurde dem BF mit Schreiben vom 19.2.1018 mitgeteilt und er wurde eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
I.11. Am 4.4.2018 wurden dem Gericht vom BFA die Ergebnisse einer polizeilichen erkennungsdienstlichen Behandlung den BF betreffend übermittelt, welchen zufolge von der Richtigkeit der Daten, die in den im Akt erliegenden Kopien eines Reisepasses und eines weiteren Ausweises des BF enthaltenen sind, ausgegangen werden kann.römisch eins.11. Am 4.4.2018 wurden dem Gericht vom BFA die Ergebnisse einer polizeilichen erkennungsdienstlichen Behandlung den BF betreffend übermittelt, welchen zufolge von der Richtigkeit der Daten, die in den im Akt erliegenden Kopien eines Reisepasses und eines weiteren Ausweises des BF enthaltenen sind, ausgegangen werden kann.
I.12. Für den 6.4.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparte