Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G306 2180434-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am
XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch RA DDr. LUKITS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen am 29.05.2018, zurömisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch RA DDr. LUKITS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen am 29.05.2018, zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot
auf 5 Jahre herabgesetzt wird und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung beträgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde aufgrund eines internationalen Haftbefehls - ausgeschrieben durch das Landesgericht XXXX - am XXXX.2016 in Mazedonien festgenommen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Österreich überstellt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde aufgrund eines internationalen Haftbefehls - ausgeschrieben durch das Landesgericht römisch 40 - am römisch 40 .2016 in Mazedonien festgenommen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Österreich überstellt.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 1XXXX.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 1XXXX.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017, wurde der BF des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 und 2 und Abs. 4 erster Fall FPG für schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017, wurde der BF des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2 und 2 und Absatz 4, erster Fall FPG für schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Wien, vom 10.04.2017 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Eingabe vom 09.06.2017, legte ihr Rechtsvertreter Dr. MORY, dem BFA eine Vertretungsvollmacht samt Stellungnahme vor.
Mit Schreiben des BFA vom 09.08.2017 wurde dem BF abermals eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und zur Abgabe einer Stellungnahme, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Der Rechtsvertreter ersuchte zwei Mal um Fristerstreckung und gab mit Eingabe vom 13.10.2017 schließlich, eine Stellungnahme ab.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.); gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.); gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.); gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt, dass Verwaltungsgericht möge 1.) die erlassene Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, 3.) in eventu das verhängte Einreiseverbot aufheben oder die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabsetzen; 4.) jedenfalls dem BF unbeschränkte Akteneinsicht gewähren; 5.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
Die Beschwerde samt den bezughabenden Akt wurde seitens des BFA vorgelegt und langte am 21.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss vom 25.04.2018, G306 2180434-1/7Z des Bundesverwaltungsgerichts, wurde dem BF gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 25.04.2018, G306 2180434-1/7Z des Bundesverwaltungsgerichts, wurde dem BF gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 22.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bevollmächtigungsanzeige für den nunmehrigen Rechtsvertreter RA DDr. Rainer LUKITS, ein Beweisantrag sowie eine Urkundenvorlage, ein.
Am 29.05.2018 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie sein ausgewiesener Rechtsvertreter, seine Gattin, sowie Sohn und Tochter teilnahmen. Seiten des BFA wurde keine Vertretung entsandt.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
" . .......
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 49, AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie verheiratet sowie Vater von 4 mj.Kinder sind. Die Kinder sind 2000, 2002, 2013 sowie 2015 geboren. Ihre Frau heißt XXXX. Ist das korrekt ?VR: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie verheiratet sowie Vater von 4 mj.Kinder sind. Die Kinder sind 2000, 2002, 2013 sowie 2015 geboren. Ihre Frau heißt römisch 40 . Ist das korrekt ?
BF: Ja.
VR: Sie sind laut Akteninhalt bereits 1991 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sind bisher durchgehend behördlich gemeldet. Von 2003 bis 2014 habe Sie sich jedoch im Kosovo aufgehalten. Ist dies richtig ?
BF: Ich bin 1991 gemeinsam mit meinem Vater nach Österreich gekommen. In Österreich habe ich dann die Grundschule besucht, danach habe ich die Lehre als Dachdecker und Spengler begonnen, habe diese jedoch nicht abgeschlossen. Dann habe ich als Kellner und als Gehilfe eines Forstarbeiters gearbeitet. Am XXXX.2000 hatte ich einen Arbeitsunfall. Eine Baumwurzel ist den Berg heruntergerollt und hat mich diese überrollt. Seitdem habe ich vom 4 und 5 Lendenwirbel abwerts eine Querschnittlähmung. Im Anschluss erhielt ich die Invaliditätspension und ich bin zu 100 % arbeitsunfähig.BF: Ich bin 1991 gemeinsam mit meinem Vater nach Österreich gekommen. In Österreich habe ich dann die Grundschule besucht, danach habe ich die Lehre als Dachdecker und Spengler begonnen, habe diese jedoch nicht abgeschlossen. Dann habe ich als Kellner und als Gehilfe eines Forstarbeiters gearbeitet. Am römisch 40 .2000 hatte ich einen Arbeitsunfall. Eine Baumwurzel ist den Berg heruntergerollt und hat mich diese überrollt. Seitdem habe ich vom 4 und 5 Lendenwirbel abwerts eine Querschnittlähmung. Im Anschluss erhielt ich die Invaliditätspension und ich bin zu 100 % arbeitsunfähig.
Meine Familie hatte im Kosovo einen Steinbruch, 2003 bin ich in den Kosovo und blieb dort bis 2014. Ich habe dort den Steinbruch meiner Eltern geleitet.
2014 bin ich zurück nach Österreich, weil der Steinbruch nicht sehr viel Gewinn abgeworfen hat. Ich habe im Kosovo dann neue Maschinen für den Steinbruch gekauft, dafür habe ich im Kosovo Euro 80.000,--- an Kredit aufgenommen. Trotz dieser neuen Investitionen von Geräten wurde es finanziell schiefgegangen; wir hatten uns leider nicht genug informiert. Auch sind uns einige Firmen Geld schuldig geblieben. Da wir so viele Schulden gemacht hatten, haben wir diesen Steinbruch dann vermietet.
VR: Was ist jetzt mit diesen Schulden im Kosovo? Wieviel ist davon noch offen?
BF: Im Kosovo habe ich die Schulden fast abbezahlt. In Österreich habe ich Euro 40.000,-- an Kredit offen.
VR: Warum habe Sie sich nicht behördlich (Meldeamt) abgemeldet obwohl Sie sich 11 Jahre im Kosovo aufgehalten haben ?
BF: Das weiß ich nicht. Ich wußte das nicht. Ich möchte aber anführen, dass ich dem Pensionsträger sehr wohl bekanntgegeben habe, dass ich mich im Ausland aufhalte; deswegen wurde mir die Pension auch gekürzt.
VR: Wann genau haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt verlassen?
BF: Im Sommer 2014.
VR: Als Sie dann 2014 nach Österreich zurückgekommen sind, was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich habe eine Garage gemietet in Österreich, einen Pickup und Anhänger gekauft und mich selbständig gemacht. Ich habe gebrauchte Fahrzeuge nach Kosovo verbracht.
VR: Wenn Sie von 2003 bis 2014 im Kosovo waren, wie hat sich dann der Kontakt zu Ihrer Gattin und den Kindern gestaltet?
BF: Die Gattin und die Kinder sind so 3 bis 4 mal im Jahr in den Kosovo gekommen, ansonsten haben wir regelmäßig telefoniert und hatten übers Internet Kontakt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Mein Vater und meine Mutter sind im Kosovo. Auch ist mein Bruder dort, er wohnt aber in einem eigenen Haus. Mit meinen Eltern habe ich regelmäßig Kontakt.
VR: Warum ist Ihre Mutter in Österreich gemeldet?
BF: Mein Vater ist Pensionist, auch meine Mutter. Sie halten sich die meiste Zeit in Österreich auf. Sie sind ca. 2 bis 3 mal im Jahr im Kosovo. Jetzt sind sie z.B. wieder im Kosovo.
VR: Haben Sie jemals einen Deutschkurs besucht?
BF: Nein, ich habe mein Deutsch von der Grundschule, die ich in Österreich besucht habe.
VR: Sie wurden am XXXX.2017 vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Was sagen Sie dazu?VR: Sie wurden am römisch 40 .2017 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, das stimmt. Ich hatte Schulden, und was ich gemacht habe, war ein großer Fehler.
VR: Sie haben das ja über einen längeren Zeitraum gemacht, also über ein Jahr. Sie haben über 60 Schleppungen gemacht.
VR: Was haben Sie mit dem Geld gemacht?
BF: Ich habe meine Schulden damit beglichen.
VR: Haben Sie zuvor schon einemal im Kosovo oder in Österreich strafrechtliche Verurteilungen gehabt?
BF: Nein.
VR: Wieviel Schulden habe Sie zurzeit in Österreich bzw. auch im Kosovo?
BF: Die Kreditrate beträgt monatlich Euro 500,-- für die noch aushaftenden Euro 40.000,-- Schulden.
VR: Wieviel Invaliditätspension erhalten Sie in Österreich?
BF: Euro 2.900,--.
VR: Wie lange waren Sie in Haft und wann wurden sie zum Hausarrest entlassen?
BF: Am XXXX.2017 wurde ich in den Hausarrest (Fußfessel) entlassen. Meine vollkommene bedingte Entlassung ist für XXXX.2018 geplant.BF: Am römisch 40 .2017 wurde ich in den Hausarrest (Fußfessel) entlassen. Meine vollkommene bedingte Entlassung ist für römisch 40 .2018 geplant.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.Der VR gibt dem Regierungsvorlage die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Seitens des RV erfolgt keine Stellungnahme.Seitens des Regierungsvorlage erfolgt keine Stellungnahme.
Belehrung der Zeugin (Z1 - Gattin):
Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.Der VR belehrt die Zeugin gemäß Paragraph 49, AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.
Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.Der VR macht die Zeugin nach Paragraphen 50 und 49 Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß Paragraph 288, StGB) aufmerksam.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugin.
Befragung:
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
Z1: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
Z1: Ich leide an einer Schilddrüsenerkrankung. Ich hatte eine Operation wegen eines Knotens vor 3 Monaten. Aber jetzt ist alles wieder okay. Ich brauche keine Nachbehandlung.
VR: Seit wann sind Sie mit dem BF verheiratet?
Z1: Seit 22 Jahren. Wir haben gemeinsam 4 mj. Kinder.
VR: Ihr Mann war von 2003 bis 2014 berufsbedingt im Kosovo, zu dieser Zeit hatten Sie schon 2 Kinder; wie war der Kontakt zu Ihrem Mann damals?
Z1: Ich bin 2 bis 3 mal im Jahr in den Kosovo gefahren, wir sind ein bis zwei Wochen im Kosovo geblieben. Wenn wir in Österreich waren, hatten wir telefonischen Kontakt.
VR: In der Zwischenzeit haben Sie noch ein Kind bekommen. Wer hat auf die Kinder geschaut als Ihr Mann im Kosovo war? Sind Sie arbeiten gegangen?
Z1: Meine Schwägerin hat gegenüber unserer Wohnung gewohnt und hat mir sehr viel geholfen, ich habe ganz wenig gearbeitet und habe mich um die Kinder gekümmert. Ich hatte die Invaliditätspension meines Gatten zur Vefügung.
VR: Wie schaut das jetzt aus? Gehen Sie jetzt arbeiten?
Z1: Ich arbeite als Zimmermädchen 2 bis 3 mal in der Woche. In dieser Zeit schaut mein Mann auf die Kinder jetzt. Als mein Mann in Haft war, habe ich nicht gearbeitet und auf die Kinder geschaut.
VR: Wie schaut es mit der Pflege Ihres Gatten aus? Braucht er Hilfe? Inwiefern sind Sie gefordert?
Z1: Mein Mann braucht micht alle 5 Minuten; er kann nicht einmal ein Glas Wasser von der Küche bis zum Tisch bringen.
VR: Wie ist der Kontakt zu Ihren Schwiegereltern?
Z1: Wir haben guten Kontakt. Diese würden uns gerne untersützen bei der Kinderbetreuung usw., aber sie sind sehr alt.
VR: Ist es richtig, dass Ihre Schwägerin bei der Betreuung der Kinder geholfen hat?
Z1: Ja, damals haben wir nicht weit voneinander gewohnt. Jetzt ist das nicht mehr so und sie arbeitet selbst.
RV an Z1: Haben nur Sie Ihren Gatten in der Zeit von 2003 bis 2014 im Kosovo besucht? Oder ist er auch nach Österr. gekommen?Regierungsvorlage an Z1: Haben nur Sie Ihren Gatten in der Zeit von 2003 bis 2014 im Kosovo besucht? Oder ist er auch nach Österr. gekommen?
Z1: Meistens war ich im Kosovo, ab und zu ist mein Mann nach Österr. Gekommen.
Belehrung der Zeugin (Z2 - Tochter):
Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.Der VR belehrt die Zeugin gemäß Paragraph 49, AVG und weist auf das Recht