Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I405 1423351-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 07.486-BAW, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 07.486-BAW, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe Ibo und dem christlichen Glauben zugehörig, stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.07.2011 sowie am 16.11.2011 niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei am XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen, wo er in der Landwirtschaft der seiner Familie gearbeitet habe. Eine Schule habe er nicht besucht, da sie dafür kein Geld gehabt hätten. Zu seinen familiären Verhältnissen erklärte er, dass seine Mutter und Schwester nach wie vor in Nigeria leben. Sein Vater sei im Jahr 2007 tot aufgefunden worden. Als Fluchtgrund machte er Nachbarstreitigkeiten um Ackerland geltend, welche 2005 oder 2006 begonnen hätten. Nach dem Tod seines Vaters sei auch er von den Nachbarn wegen des Ackerlandes bedroht worden, weshalb er 2007 seinen Heimatort verlassen und nach Lagos und später nach Kano gegangen sei, von wo aus er im Jahr 2009 aus seinem Land ausgereist sei.2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.07.2011 sowie am 16.11.2011 niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo er in der Landwirtschaft der seiner Familie gearbeitet habe. Eine Schule habe er nicht besucht, da sie dafür kein Geld gehabt hätten. Zu seinen familiären Verhältnissen erklärte er, dass seine Mutter und Schwester nach wie vor in Nigeria leben. Sein Vater sei im Jahr 2007 tot aufgefunden worden. Als Fluchtgrund machte er Nachbarstreitigkeiten um Ackerland geltend, welche 2005 oder 2006 begonnen hätten. Nach dem Tod seines Vaters sei auch er von den Nachbarn wegen des Ackerlandes bedroht worden, weshalb er 2007 seinen Heimatort verlassen und nach Lagos und später nach Kano gegangen sei, von wo aus er im Jahr 2009 aus seinem Land ausgereist sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2011, Zl. 11 07.486-BAW, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2011, Zl. 11 07.486-BAW, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 15.12.2011 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde auch erstmals vorgebracht, dass er auch in Lagos und Kano sich nicht sicher gefühlt habe, da die Mörder seines Vaters auch ihn mit dem Tod bedroht hätten. Darüber hinaus sei ihm aufgrund der angespannten Sicherheitslage in Nigeria eine Rückkehr nicht zumutbar, da er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seiner Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, wozu auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2011 verwiesen wurde. Schließlich wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
6. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren des BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes am 26.08.2014 eingestellt und konnte erst am 17.05.2016 fortgesetzt werden, nachdem der BF wieder über eine aufrechte Meldeadresse verfügte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF sowie dem BFA mit Schriftsatz vom 12.02.2018 im Rahmen des Parteiengehörs umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria sowie Fragestellungen zur persönlichen Situation des BF und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
8. Am 12.02.2018 langte die entsprechende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der er Angaben zu seinem Privat- und Familienleben machte; dieser waren auch eine Teilnahmebestätigung an einem Sprachkurs A1, eine Anmeldebestätigung für einen Sprachkurs A2 sowie seine Heiratsurkunde vom XXXX beigelegt.8. Am 12.02.2018 langte die entsprechende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der er Angaben zu seinem Privat- und Familienleben machte; dieser waren auch eine Teilnahmebestätigung an einem Sprachkurs A1, eine Anmeldebestätigung für einen Sprachkurs A2 sowie seine Heiratsurkunde vom römisch 40 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des BF:
1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
1.1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.5. Er spricht "XXXX" und Englisch. In seiner Heimat hat er zuletzt Tätigkeiten in der Landwirtschaft verrichtet. Seine Familienangehörigen (zumindest Mutter und Schwester) leben nach wie vor in Nigeria.
1.1.6. Der BF ist seit dem XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt liegt laut einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters nicht vor.1.1.6. Der BF ist seit dem römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt liegt laut einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters nicht vor.
1.1.7. Der BF hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und sich für einen weiteren Kurs auf dem Niveau A2 angemeldet. Er hat jedoch noch keine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor, er lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist unbescholten.
1.1.8. Eine hinreichende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat:
Glaubhafte Fluchtgründe wurden vom BF nicht vorgebracht. Auch vermochte der BF keine Gründe glaubhaft zu machen, die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
1. Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen
Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 24.7.2017).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi und Gombe. Darüber hinaus wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten. Wegen des besonders hohen Entführungsrisikos wird außerdem von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom abgeraten (AA 24.7.2017). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie an die Grenze zu Niger im Bundesstaat Zamfara (UKFCO 24.7.2017).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 24.7.2017) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 21.11.2016).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2016 bis Juni 2017 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.097), Benue (754), Rivers (360), Zamfara (308) und Adamawa (201). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (3), Kebbi (7) und Sokoto (8) (CFR 2017). Laut OSAC besteht eine erhebliche terroristische Bedrohung vor allem in Nordnigeria. Boko Haram hat für die meisten terroristischen Aktivitäten die Verantwortung übernommen. In der gesamten Nigerdelta-Region greifen mehrere aufständische Gruppen gezielt die Infrastruktur und Mitarbeiter von internationalen Ölgesellschaften an. Viele Gebiete im südlichen Nigeria erleben aufgrund großer Armut, mangelnder Bildung, Jugendarbeitslosigkeit und bedeutender Inflation Unruhen verursacht durch Zivilisten (OSAC 4.7.2017).
Quellen:
2.1. Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. OP 22.6.2017).Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vergleiche OP 22.6.2017).
Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vgl. NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vergleiche NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).
Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 1.2017).
Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen (AA 21.11.2016).
2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit dem Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Damit begannen wieder die Angriffe auf die Ölinfrastruktur und die Produktion brach ein. Die Regierung scheint vornehmlich auf eine militärische Lösung zu setzen (AA 21.11.2016). Mit dem Amnestieprogramm gingen Kriminalität und Gewalt im Süden zunächst merklich zurück. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt in letzter Zeit wieder an. Deshalb hat die Regierung Buhari im Februar 2016 beschlossen, das Ende 2015 ausgelaufene Amnestieprogramm um weitere zwei Jahre bis 2017 zu verlängern (AA 4.2017a).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 21.11.2016). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können (PT 22.6.2016; vgl. auch NT 9.7.2016).Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 21.11.2016). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können (PT 22.6.2016; vergleiche auch NT 9.7.2016).
Quellen: