TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W105 2173511-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W105 2173511-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 09.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Unter einem beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung internationalen Schutzes für die beiden minderjährigen Kinder. Der Ehegatte stellte ebenso einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Am 13.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und schiitischen Glaubens zu sein. Sie sei im Iran geboren und habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Ihre Familie stamme aus der Provinz Herat und die ihres Ehegatten aus der Provinz Kabul. Sie habe keinerlei Schulbildung, da ihr eine solche von den Eltern verweigert worden wäre. Im Jahr 2009 sei sie gemeinsam mit ihrem Mann Richtung Türkei geflüchtet, da sie im Iran Probleme mit ihrer Familie sowie mit jener des Ehegatten gehabt habe. Nach ihrer Geburt sei sie von ihrer eigenen Familie sofort dem Cousin versprochen worden und habe sie diesen jedoch gehasst. Er sei sehr streng gewesen und habe gesagt, dass Frauen nicht zur Schule gehen sollten und habe man ihr auch verboten das Haus zu verlassen. Sie habe daraufhin ihren späteren Ehemann kennengelernt und sei sie daraufhin verprügelt und bedroht worden. Man habe sie auch mit dem Tode bedroht, falls sie ihren Freund nochmals sehen würde. Nach diesem Vorfall habe sie mit ihrem Mann den Iran verlassen.

Des Weiteren gab die Antragstellerin zu Protokoll, sie habe bereits einen Deutschkurs besucht und sei jedoch ihr Sohn krank und müsse sie sich ständig um diesen kümmern; dies auf Grund einer bestehenden Krebserkrankung. Im Weiteren führte sie aus, dass ihr bei Rückkehr Verfolgung durch ihre Familie und der Familie ihres Onkels drohen würde und sei in ihrer Familie noch nie jemand geflüchtet und habe auch nie jemand einen Sunniten, wie ihren Ehemann, geheiratet.

Zum Beweis der Erkrankung des minderjährigen Sohnes legte die Antragstellerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

2. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 27.09.2017 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.) sowie erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.); es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 27.09.2017 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.) sowie erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.); es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Iran geboren sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, schiitischen Bekenntnisses, verheiratet sei und zwei Kinder habe. Die Antragstellerin sei im Iran geboren, habe nie eine Schule besucht und sei sie der afghanischen Kultur entsprechend sozialisiert und habe in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Vor der Ausreise aus der Türkei habe sie Putz- und Kocharbeiten verrichtet. Sie leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen, psychischen oder physischen Erkrankung und sei sie arbeitswillig und arbeitsfähig. Weiters wurde festgestellt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sie in Afghanistan von den staatlichen Behörden verfolgt oder bedroht werde und habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, dass ihr seitens ihrer Familie bzw. der Familie des Ehegatten Gefahr drohe. Sie verfüge im Herkunftsstaat über Angehörige und ein soziales Netz und könne auch Unterstützung von verschiedenen Organisationen bekommen. Sie könnte in Kabul oder auch Herat Fuß fassen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein, oder in eine wirtschaftliche oder finanziell ausweglose Situation zu geraten.

Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr präsentierten Sachverhalt Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt, nicht habe objektiv vorzubringen vermocht.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr präsentierten Sachverhalt Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt, nicht habe objektiv vorzubringen vermocht.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan etwa nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnte. Zudem stehe ihr eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da in Afghanistan kein Meldewesen existiere. Eine Rückkehr nach Kabul erscheine durchaus zumutbar, zumal in der Hauptstadt Afghanistans zahlreiche NGOS und auch Rückkehrprogramme vorhanden seien.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan etwa nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnte. Zudem stehe ihr eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da in Afghanistan kein Meldewesen existiere. Eine Rückkehr nach Kabul erscheine durchaus zumutbar, zumal in der Hauptstadt Afghanistans zahlreiche NGOS und auch Rückkehrprogramme vorhanden seien.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht vorlägen. Bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK bzw. des § 9 BFA-VG kam das BFA zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8 EMRK nicht vorliege. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Absatz 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG liege nicht vor, weswegen auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Entscheidung, sowie bei Vorliegen der in § 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht vorlägen. Bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK bzw. des Paragraph 9, BFA-VG kam das BFA zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8 EMRK nicht vorliege. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG liege nicht vor, weswegen auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Entscheidung, sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass Gründe im Sinne des § 55 FPG nicht vorlägen, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, dass Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG nicht vorlägen, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.

3. Gegen den Bescheid des BFA erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und führte sie zentral ins Treffen, dass die Erkrankung ihres Sohnes in Österreich zum ersten Mal diagnostiziert worden sei. In den angefochtenen Bescheiden habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Provinzen Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif zumutbar wäre. Der Ehegatte der Antragstellerin habe Afghanistan als Kind verlassen und sei im Iran aufgewachsen, sie selbst sei im Iran geboren und aufgewachsen. Auf Grund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Aus den genannten Gründen sei der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und mangels eines hinreichenden unterstützenden sozialen und familiären Netzwerks in Afghanistan nicht möglich. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, würden auf größere Schwierigkeiten als solche Rückkehrer stoßen, die in Familienverbänden geflüchtet seien und in einem solchen zurückkehrten, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf die Erkrankung ihres minderjährigen Sohnes (ALK-positive anaplastische großzellige Lymphome). Der minderjährige Sohn stehe nach einer Operation und Chemotherapie in regelmäßiger Betreuung und Behandlung. Die Durchführung von Nachkontrollen bei allen Kindern mit Krebserkrankungen im Kindesalter seien bis Vollendung des 18. Lebensjahres notwendig. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass das Krankheitsbild des Sohnes nur in Kabul behandelbar sei. In weiterer Folge widerspreche sich die belangte Behörde dergestalt, als sie feststelle, dass der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Provinzen Balkh oder Herat auch zumutbar wäre. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelange, dass der Familie eine Ansiedlung in Mazar-e-Sharif bzw. Herat möglich sei, wenn dort keinerlei Behandlungsmöglichkeiten für das Kind bestünden. In ihrer Anfrage an IOM gehe die belangte Behörde nur auf die Behandlungsmöglichkeiten der genannten Krankheit in Afghanistan ein und habe sie es unterlassen, die Verfügbarkeit der Einrichtungen, die für diagnostische Tests, für die Kontrolle sowie Behandlung der genannten Krankheit notwendig seien, zu prüfen. Auch die finanzielle Tangente sei nicht beleuchtet. Auf die finanziellen Kosten einer stationären Behandlung und die Notwendigkeit derselben sowie die Medikamentenkosten und Arzthonorare sei nicht eingegangen worden. Der Familie sei es nicht möglich die Behandlungskosten aus eigenem zu tragen. Zu ihrer eigenen Person führte die Antragstellerin aus, dass zahlreiche Berichte von NGO¿s belegen würden, dass die Rechte der Frauen in Afghanistan mit Füssen getreten würden. Frauen würden als Menschen zweiter Klasse angesehen und dementsprechend behandelt werden. Sie wolle nicht mehr in einem Land leben, in dem sich Frauen nicht frei bewegen könnten und ständig diskriminiert würden. In diesem Zusammenhang verwies die Antragstellerin auf die rechtliche Benachteiligung von Frauen in Afghanistan sowie damit einhergehender schwerer Menschenrechtsverletzungen. Weiters gäbe es Zwangsheirat bereits im Kindesalter, Austausch weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weitverbreitete häusliche Gewalt. Staatlicher Schutz sei verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin könnte im Fall ihrer Rückkehr ihre jetzige westliche Lebenseinstellung nicht ausüben. Die belangte Behörde habe weder die Situation der Frauen in Afghanistan, noch die westliche Lebenseinstellung der Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt. Zum Beweis der Erkrankung des minderjährigen Sohnes übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen.3. Gegen den Bescheid des BFA erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und führte sie zentral ins Treffen, dass die Erkrankung ihres Sohnes in Österreich zum ersten Mal diagnostiziert worden sei. In den angefochtenen Bescheiden habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Provinzen Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif zumutbar wäre. Der Ehegatte der Antragstellerin habe Afghanistan als Kind verlassen und sei im Iran aufgewachsen, sie selbst sei im Iran geboren und aufgewachsen. Auf Grund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Aus den genannten Gründen sei der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG) unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und mangels eines hinreichenden unterstützenden sozialen und familiären Netzwerks in Afghanistan nicht möglich. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, würden auf größere Schwierigkeiten als solche Rückkehrer stoßen, die in Familienverbänden geflüchtet seien und in einem solchen zurückkehrten, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf die Erkrankung ihres minderjährigen Sohnes (ALK-positive anaplastische großzellige Lymphome). Der minderjährige Sohn stehe nach einer Operation und Chemotherapie in regelmäßiger Betreuung und Behandlung. Die Durchführung von Nachkontrollen bei allen Kindern mit Krebserkrankungen im Kindesalter seien bis Vollendung des 18. Lebensjahres notwendig. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass das Krankheitsbild des Sohnes nur in Kabul behandelbar sei. In weiterer Folge widerspreche sich die belangte Behörde dergestalt, als sie feststelle, dass der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Provinzen Balkh oder Herat auch zumutbar wäre. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelange, dass der Familie eine Ansiedlung in Mazar-e-Sharif bzw. Herat möglich sei, wenn dort keinerlei Behandlungsmöglichkeiten für das Kind bestünden. In ihrer Anfrage an IOM gehe die belangte Behörde nur auf die Behandlungsmöglichkeiten der genannten Krankheit in Afghanistan ein und habe sie es unterlassen, die Verfügbarkeit der Einrichtungen, die für diagnostische Tests, für die Kontrolle sowie Behandlung der genannten Krankheit notwendig seien, zu prüfen. Auch die finanzielle Tangente sei nicht beleuchtet. Auf die finanziellen Kosten einer stationären Behandlung und die Notwendigkeit derselben sowie die Medikamentenkosten und Arzthonorare sei nicht eingegangen worden. Der Familie sei es nicht möglich die Behandlungskosten aus eigenem zu tragen. Zu ihrer eigenen Person führte die Antragstellerin aus, dass zahlreiche Berichte von NGO¿s belegen würden, dass die Rechte der Frauen in Afghanistan mit Füssen getreten würden. Frauen würden als Menschen zweiter Klasse angesehen und dementsprechend behandelt werden. Sie wolle nicht mehr in einem Land leben, in dem sich Frauen nicht frei bewegen könnten und ständig diskriminiert würden. In diesem Zusammenhang verwies die Antragstellerin auf die rechtliche Benachteiligung von Frauen in Afghanistan sowie damit einhergehender schwerer Menschenrechtsverletzungen. Weiters gäbe es Zwangsheirat bereits im Kindesalter, Austausch weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weitverbreitete häusliche Gewalt. Staatlicher Schutz sei verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin könnte im Fall ihrer Rückkehr ihre jetzige westliche Lebenseinstellung nicht ausüben. Die belangte Behörde habe weder die Situation der Frauen in Afghanistan, noch die westliche Lebenseinstellung der Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt. Zum Beweis der Erkrankung des minderjährigen Sohnes übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen.

Am 11.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt

Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches berichtete die Antragstellerin davon, dass sie von Geburt an einem Cousin versprochen worden sei und sei sie im Iran geboren und aufgewachsen. Sie habe keine Schule besucht und im Iran auch nicht gearbeitet. In der Türkei habe sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Sie verfüge zwar in Herat/Afghanistan noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, jedoch bestünden keinerlei Kontakte zu den Personen. Zu ihrem Leben in Österreich führte sie aus, dass sie seit nunmehr fast drei Jahren in Österreich aufhältig sei und sei ihr Sohn krank. Sie selbst besuche seit acht Monaten einen Deutschkurs sowie auch einen Schwimmkurs. Den Schwimmkurs besuche sie alleine und handle es sich dabei um einen gemischten Schwimmkurs. Sie gehe alleine einkaufen, manchmal auch mit ihrem Mann und da sie fünf Tage in der Woche einen Kurs mache, besorge ihr Ehegatte den Haushalt und versorge die Kinder. Ihr Mann habe ein eigenes Bankkonto, jedoch verfüge sie über den PIN-Code und die Karte. Sie selbst habe auf Grund der Erkrankung des Sohnes viel im Krankenhaus sein müssen und so habe nur ihr Mann ein Konto eröffnet. Sie gehe mit den Kindern gemeinsam auf den Spielplatz und treffe österreichische Freunde sowie besuche sie beispielsweise ein Kaffeehaus und treffe man sich zu Hause. Diese Treffen mit Freundinnen würden unter anderem auch abends stattfinden und an öffentlichen Orten wie Kaffeehäusern und Kebab-Restaurants. Zum Beweis dessen benannte die Antragstellerin auch eine bezughabende Örtlichkeit. Befragt nach ihrer Vorstellung zu einem allfälligen beruflichen Werdegang führte die Antragstellerin aus, sie wolle Kindergartenpädagogin werden sowie mache sie auch gerne Haare und schminke gerne.

Der gleichfalls einvernommene Ehegatte der Antragstellerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben seiner Ehefrau sowie insbesondere, dass die Ehefrau hier ihre Freiheiten habe und alleine einkaufen gehe, sie tue was sie möchte und besuche sie einen Schwimmkurs, bei dem auch Männer seien. Er habe kein Problem damit und freue er sich wenn sie lache. Wenn seine Frau einen Deutschkurs besuche, kümmere er sich um die Kinder und würden alle Entscheidungen immer gemeinsam getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischen Bekenntnisses. Die Beschwerdeführerin wurde im Iran geboren. Am 08.09.2015 stellte sie ebenso wie ihr Gatte und beide minderjährigen Söhne einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet besuchte die Beschwerdeführerin mehrere Deutschkurse, sie spricht mittlerweile etwas Deutsch, sie kann sich ohne Probleme auf Deutsch verständigen. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet österreichische Freunde gefunden, mit denen sie sich regelmäßig trifft. Die Antragstellerin begleitete bzw. begleitet ihren minderjährigen krebskranken Sohn allein zu jeglichen Arztterminen sowie ins Krankenhaus, erledigt die Einkäufe selbständig, besucht einen Deutschkurs sowie einen gemischten Schwimmkurs.

Das Familienleben in Österreich hat sich arbeitsteilig entwickelt; der Ehegatte versorgt bei Abwesenheit der Beschwerdeführerin allein die Kinder; dies ebenfalls, wenn die Beschwerdeführerin Freunde trifft und allenfalls auswärts öffentliche Lokale besucht; dies auch abends. Der Ehegatte akzeptiert und fördert die selbständigen Aktivitäten seiner Ehefrau. Entscheidungen in der Familie werden von den Eheleuten gemeinsam getroffen; ebenso wie finanzielle Angelegenheiten. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der abgeführten Beschwerdeverhandlung in legerer westlicher Kleidung mit gefärbten Haaren, offen getragen, in Erscheinung getreten bzw. wiesen bei ihrem Erscheinungsbild keinerlei Indizien auf eine afghanische Herkunft hin. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung frei und unbeschwert das Wort ergriffen und aktiv an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin erhofft sich eine berufliche Laufbahn als Kindergartenpädagogin. Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet ein selbstbestimmtes Leben. Sie geht mit den in Afghanistan traditionell vorherrschenden Bekleidungsvorschriften nicht konform.

Zu Afghanistan:

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016)

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

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(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,
http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

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    al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,
http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017

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    BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017

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    BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017

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    Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017

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    Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017

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    DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert",
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    DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017

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    DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017

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    Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue,
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    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017

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    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier,
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    The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing,
https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017

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    The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter,
https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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