TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 W114 2188567-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W114 2188567-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht - Asylvertretung, Rüdengasse 11, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1101420406-160042480, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht - Asylvertretung, Rüdengasse 11, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1101420406-160042480, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der am 10.01.2016 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 19.07.2000 geboren zu sein, ledig zu sein und ursprünglich aus dem Distrikt Sayyad (in der Provinz Sar-i Pul) in Afghanistan zu stammen. Er erklärte, im Iran zwei Jahre lang eine Grundschule besucht zu haben und zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass sein Vater Sunnit und seine Mutter Schiitin wären. Sein Vater habe daher Probleme mit seinem Bruder in Afghanistan gehabt. Daher habe der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan verlassen. Im Iran habe er illegal gelebt und sei auch immer wieder von der Polizei festgenommen worden. Seine Mutter habe ihn auf die Reise Richtung Europa geschickt. Seit er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan vor 11 Jahren verlassen habe, würden sie nicht wissen, wo der Vater sei bzw. ob er überhaupt noch lebe.

3. Ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX betreffend die Altersfeststellung des BF ergab, dass er zum Untersuchungszeitpunkt am 20.05.2016 ein Mindestalter von 18,6 Jahren hatte, wodurch als spätestmöglicher ‚fiktiver' Geburtstag der XXXX errechnet wurde.3. Ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 betreffend die Altersfeststellung des BF ergab, dass er zum Untersuchungszeitpunkt am 20.05.2016 ein Mindestalter von 18,6 Jahren hatte, wodurch als spätestmöglicher ‚fiktiver' Geburtstag der römisch 40 errechnet wurde.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.01.2018 führte er aus, dass er ein Grundstück im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-i Pul besitze. Er wiederholte, dass sein Vater Paschtune und seine Mutter Hazara sei. Er selbst sei Schiit, der seinen Glauben jedoch nicht praktiziere. Er habe zuletzt mit seinen beiden Brüdern und seiner Mutter in Teheran, Iran gelebt. Er habe Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen. Er stehe mit seiner Familie im Iran in telefonischem Kontakt.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass zwei Brüder seines Vaters mit seinem Vater gestritten hätte, weil er eine Hazara geheiratet habe. Als er geboren worden wäre, hätten seine Onkel ihn nicht gewollt und hätten seinen Vater gezwungen, sich von seiner Mutter scheiden zu lassen. Seine Onkel hätten seine Mutter öfter mit ihrem und dem Umbringen seiner Brüder bedroht. Die Onkel hätten nicht gewollt, dass er und seine Brüder etwas von ihrem Vater erben. Er selbst sei niemals von seinen Onkeln bedroht worden. Nur seine Mutter sei bedroht worden. Da er im Iran keine Dokumente gehabt habe und ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, habe seine Mutter ihn nach Europa geschickt.

5. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch wegen seines typischen Aussehens als schiitischer Hazara Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt sei. Er kenne Afghanistan nicht, er habe keinen Bezug zur afghanischen Kultur und verfüge dort über keinerlei Anknüpfungspunkte. Er sei auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wegen Grundstückstreitigkeiten von Blutrache bedrohten Personen von Verfolgung bedroht. Das gesamte Staatsgebiet Afghanistans sei von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde er aufgrund seines langen Aufenthaltes im Iran, in Zusammenspiel mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara als "unafghanisch" und "zu westlich" wahrgenommen werden, wodurch er einem erhöhtem Gefährdungspotential ausgesetzt sei.5. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch wegen seines typischen Aussehens als schiitischer Hazara Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt sei. Er kenne Afghanistan nicht, er habe keinen Bezug zur afghanischen Kultur und verfüge dort über keinerlei Anknüpfungspunkte. Er sei auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wegen Grundstückstreitigkeiten von Blutrache bedrohten Personen von Verfolgung bedroht. Das gesamte Staatsgebiet Afghanistans sei von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne des Artikel 15, c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde er aufgrund seines langen Aufenthaltes im Iran, in Zusammenspiel mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara als "unafghanisch" und "zu westlich" wahrgenommen werden, wodurch er einem erhöhtem Gefährdungspotential ausgesetzt sei.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1101420406-160042480, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1101420406-160042480, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen habe glaubhaft machen können, die geeignet gewesen wären, als asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung eingestuft zu werden. Eine Gefährdungssituation, wodurch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, liege in Afghanistan ebenfalls nicht vor. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen habe glaubhaft machen können, die geeignet gewesen wären, als asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung eingestuft zu werden. Eine Gefährdungssituation, wodurch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, liege in Afghanistan ebenfalls nicht vor. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.02.2018 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht - Asylvertretung, Beschwerde. Darin verwies er auf sein ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 22.01.2018 und wiederholte, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan und die Versorgungslage insbesondere in Kabul schlecht sei.

7. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.03.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

8. Am 20.06.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Der Beschwerdeführer wurde ausführlich befragt und führte dazu ergänzend aus, dass seine Onkel, vor denen er auf der Flucht sei, seinen Aufenthaltsort im Iran gekannt hätten und dort auch zweimal - einmal, als er acht Jahre alt gewesen wäre, und das zweite Mal, als er 13 Jahre alt gewesen wäre - erschienen wären. Seine Mutter habe gewusst, dass die Onkel kommen würden und habe ihn beim ersten Mal für eine Dauer von einem Jahr und beim zweiten Mal für eine Dauer von sechs Monaten nach Isfahan geschickt. Bei den Besuchen seiner Onkel sei seine Mutter geschlagen worden. Seine Brüder wären beim Besuch seiner Onkel nicht in Gefahr gewesen, da sie nur hinter dem BF her gewesen wären. Befragt nach den Namen seiner Onkel führte er aus, diese nicht zu kennen.

Befragt nach einem Konventionsgrund, weswegen der BF verfolgt werde, führte sein Rechtsvertreter aus, dass wegen seines religiösen Bekenntnisses, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und seiner Mutter verfolgt werde. Bei seinem Vater handle es sich um einen Wahabiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat, befragt nach seinem Geburtsdatum, jedenfalls ein falsches Geburtsdatum angegeben. Er wurde spätestens am XXXX geboren und war daher zum Zeitpunkt, zu dem er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, mindestens 17 Jahre und 92 Tage alt. Wahrscheinlich war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr nicht mehr um ein Kind, sondern um einen jungen Erwachsenen. Er selbst behauptet der Volksgruppe der Hazara anzugehören und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben, den er jedoch nicht praktiziert. Er betet kaum und besucht auch kaum eine Moschee.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat, befragt nach seinem Geburtsdatum, jedenfalls ein falsches Geburtsdatum angegeben. Er wurde spätestens am römisch 40 geboren und war daher zum Zeitpunkt, zu dem er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, mindestens 17 Jahre und 92 Tage alt. Wahrscheinlich war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr nicht mehr um ein Kind, sondern um einen jungen Erwachsenen. Er selbst behauptet der Volksgruppe der Hazara anzugehören und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben, den er jedoch nicht praktiziert. Er betet kaum und besucht auch kaum eine Moschee.

Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus einem Ort im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-i Pul. Er verließ Afghanistan bereits im Kleinkindesalter und siedelte sich mit seiner Mutter und zwei Brüdern im Iran an. Seine Mutter und seine zwei Brüder leben in Teheran, Iran. Er verfügt zumindest in seinem Herkunftsort in Afghanistan über zwei Onkel väterlicherseits. Nicht festgestellt werden konnte, ob und bejahendenfalls wie viele bzw. wo weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan leben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater Paschtune, bzw. wahabitischer Paschtune ist. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass auch sein Vater Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sein könnte.

Der Beschwerdeführer hat im Iran zwei Jahre lang eine Schule besucht. Er arbeitete zuletzt im Iran als Hilfsarbeiter und war - unterstützt durch die Mutter - in der Lage für seinen eigenen und den Lebensunterhalt seiner Mutter und seiner beiden Brüder zu sorgen.

Die Mutter des Beschwerdeführers veranlasste diesen im Zuge der Migrationsbewegung im Jahr 2015 nach Europa zu kommen, wo er am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung durch zwei Brüder seines Vaters bedroht wäre.

Es konnte kein einziges individuelles Ereignis festgestellt werden, aus dem erkennbar sein könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Der BF ist jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan einer Beschäftigung nachzugehen. Er ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Er spricht mindestens eine der in Afghanistan gesprochenen Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in einer afghanischen Hausgemeinschaft bei seiner afghanischen Mutter zugebracht und ist daher mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Er hält sich im österreichischen Bundesgebiet erst seit ca. 2,5 Jahren auf. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach, verfügt jedoch über eine Lehrstellenzusage als Malerlehrling. Er besucht eine öffentliche Neue Mittelschule und hat dem BVwG eine Schulnachricht vom 02.02.2018 mit einem Notendurchschnitt von 1,8 vorgelegt. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Konversation in deutscher Sprache auf Niveaustufe B1 möglich. Er lebt in Österreich in keiner Beziehung und hat keine Kinder. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm allenfalls aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sein könnte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Kabul ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung konnte nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018):

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max-Planck-Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max-Planck-Institute 27.01.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017).

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.09.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.09.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wiedereingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende 2016 haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.09.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 03.08.2017).

Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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