Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2119948-1/23E
W215 2119947-1/16E
W215 2140552-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3)
XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vomrömisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom
1) und 2) 30.11.2015 und 3) vom 13.09.2016, Zahlen 1) 1032091408-140019149, 2) 1051869304-150168958 und 3) 1128430400-161204488, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,Die Beschwerden werden jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG,
§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. der zu 1) und 2) erlassenen Bescheide wie folgt lautet:Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. der zu 1) und 2) erlassenen Bescheide wie folgt lautet:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt."
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) ist die Lebensgefährtin des usbekischen Asylwerbers XXXX , dessen Beschwerdesache in dieser Gerichtsabteilung unter der Zahl W215 2117628-1 anhängig ist und mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden wird. Beide sind die Eltern der in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin (P2) und der ebenfalls in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin (P3).1. Die Erstbeschwerdeführerin (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) ist die Lebensgefährtin des usbekischen Asylwerbers römisch 40 , dessen Beschwerdesache in dieser Gerichtsabteilung unter der Zahl W215 2117628-1 anhängig ist und mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden wird. Beide sind die Eltern der in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin (P2) und der ebenfalls in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin (P3).
P1 reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung am 01.10.2014 gab P1 an, dass sie im XXXX schwanger sei. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie in der Republik Usbekistan einen Freund gehabt habe, von dem sie schwanger geworden sei. Er habe das Kind nicht gewollt und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte P1 es bekommen. Aus Angst habe P1 beschlossen, die Republik Usbekistan zu verlassen.In ihrer Erstbefragung am 01.10.2014 gab P1 an, dass sie im römisch 40 schwanger sei. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie in der Republik Usbekistan einen Freund gehabt habe, von dem sie schwanger geworden sei. Er habe das Kind nicht gewollt und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte P1 es bekommen. Aus Angst habe P1 beschlossen, die Republik Usbekistan zu verlassen.
Am XXXX brachte P1 ihre Tochter P2 zur Welt. Am 13.02.2015 stellte P1 als gesetzliche Vertreterin von P2 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.Am römisch 40 brachte P1 ihre Tochter P2 zur Welt. Am 13.02.2015 stellte P1 als gesetzliche Vertreterin von P2 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.
Am 06.05.2015 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, in der Republik Usbekistan neben weiteren Verwandten noch ihre Eltern und ihren Bruder zu haben. Sie habe im Herkunftsland im XXXX einen Mann kennengelernt und im XXXX bemerkt, dass sie von ihm schwanger sei. Sie habe ihm das gesagt und er habe sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie das Kind (Anmerkung: P2) nicht abtreiben.Am 06.05.2015 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, in der Republik Usbekistan neben weiteren Verwandten noch ihre Eltern und ihren Bruder zu haben. Sie habe im Herkunftsland im römisch 40 einen Mann kennengelernt und im römisch 40 bemerkt, dass sie von ihm schwanger sei. Sie habe ihm das gesagt und er habe sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie das Kind (Anmerkung: P2) nicht abtreiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 30.11.2015, Zahlen
1) 1032091408-140019149 und 2) 1051869304-150168958, die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß §§ 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß1) 1032091408-140019149 und 2) 1051869304-150168958, die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Am 28.12.2015 erhob P1 für sich und P2 fristgerecht Beschwerden. P1 brachte im Wesentlichen vor, dass sie wegen häuslicher Gewalt durch den Vater ihres damals noch ungeborenen Kindes P2 und mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden aus ihrem Heimatland habe fliehen müssen. Ihr drohe daher asylrelevante Verfolgung. Weiters bestehe für den Fall einer Abschiebung aufgrund der sozialen Ächtung unverheirateter Mütter und der autoritären politischen Situation sowie der Entwurzelung aus ihrer Heimat die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in der Republik Usbekistan.
2. Die Beschwerdevorlagen vom 18.01.2016 langten am 21.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach der Geburt einer weiteren Tochter in Österreich (P3) stellte P1 für diese am 02.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.
Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von P3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäßMit Bescheid vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von P3 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Am 11.10.2016 stellte P1 für P3 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich für P3 Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488.
Mit Bescheid vom 28.10.2016, Zahl 1128430400-161204488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von P3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, wogegen P1 firstgereicht für P3 Beschwerde erhob.
3. Die Beschwerdevorlage von P3 vom 18.11.2016 langte am 24.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist zur Zahl W215 2140552-2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigem Tag entschieden.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.04.2017 die erste öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, wobei sich das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt hatte. Es erschie P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen P2 und P3. Als Begleitperson zur Verhandlung erschien XXXX , dessen Asylverfahren zur Zahl W215 2117628-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Auf Nachfrage der zuständigen Richterin, sie erkannte XXXX der vor dem Saal wartete aus seinem ebenfalls in ihrer Gerichtsabteilung anhängigen Verfahren wieder, gaben P1 und XXXX bekannt, dass sie nach muslimischem Brauch miteinander verheiratet seien und XXXX der Vater von P3 sei, aber nicht von P2. Aufgrund des Familienbezuges wurde vorgeschlagen, die Verfahren zusammenzuführen und für die Familie eine gemeinsame Verhandlung anzuberaumen.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.04.2017 die erste öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, wobei sich das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt hatte. Es erschie P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen P2 und P3. Als Begleitperson zur Verhandlung erschien römisch 40 , dessen Asylverfahren zur Zahl W215 2117628-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Auf Nachfrage der zuständigen Richterin, sie erkannte römisch 40 der vor dem Saal wartete aus seinem ebenfalls in ihrer Gerichtsabteilung anhängigen Verfahren wieder, gaben P1 und römisch 40 bekannt, dass sie nach muslimischem Brauch miteinander verheiratet seien und römisch 40 der Vater von P3 sei, aber nicht von P2. Aufgrund des Familienbezuges wurde vorgeschlagen, die Verfahren zusammenzuführen und für die Familie eine gemeinsame Verhandlung anzuberaumen.
Die für den 08.06.2017 vorgesehene mündliche Verhandlung konnte aufgrund des Nichterscheinens von P1 und ihres Lebensgefährten nicht durchgeführt werden. Am 28.06.2017 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, die aufgrund des Wechsels von Vollmachtverhältnissen in Zweifel zugunsten der Beschwerdeführer vertagt werden musste. Die Verhandlung am 24.07.2017 konnte aufgrund eines Notfalls in der Familie der Dolmetscherin abermals nicht stattfinden.
Schließlich wurde am 01.08.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu der P1 - zugleich auch als gesetzliche Vertreterin für P2 und P3 - mit ihrem Lebensgefährten und Vater von P3 Herrn XXXX und in Begleitung ihres Vertreters erschien. P1 machte auf Befragen Angaben zur ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführer verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.Schließlich wurde am 01.08.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu der P1 - zugleich auch als gesetzliche Vertreterin für P2 und P3 - mit ihrem Lebensgefährten und Vater von P3 Herrn römisch 40 und in Begleitung ihres Vertreters erschien. P1 machte auf Befragen Angaben zur ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführer verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.
Mit Schreiben vom 11.05.2018 teilte IOM (International Organization for Migration) mit, dass die drei Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX am 08.05.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgereist seien.Mit Schreiben vom 11.05.2018 teilte IOM (International Organization for Migration) mit, dass die drei Beschwerdeführer gemeinsam mit römisch 40 am 08.05.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgereist seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identitäten der drei Beschwerdeführer konnten in den Asylverfahren nicht festgestellt werden. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Usbeken an und sind moslemischen Glaubens. P2 und P3 sprechen Usbekisch und Farsi, P1 beherrscht darüber hinaus auch ein wenig Russisch.
P1 lernte im Jahr 2014 über das Internet den damals in Österreich auf Grund seines vierten Antrags auf internationalen Schutz aufhältigen usbekischen Asylwerber XXXX kennen und reiste illegal im XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, um mit ihm eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Nach mehrmonatigem illegalem Aufenthalt in Österreich stellte sie im XXXX am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX ist der Vater der in Österreich (nach)geborenen P2 und P3, für die nach deren Geburten am 13.02.2015 und am 02.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Das Asylverfahren von XXXX ist zur Zahl W215 2117628-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden.P1 lernte im Jahr 2014 über das Internet den damals in Österreich auf Grund seines vierten Antrags auf internationalen Schutz aufhältigen usbekischen Asylwerber römisch 40 kennen und reiste illegal im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, um mit ihm eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Nach mehrmonatigem illegalem Aufenthalt in Österreich stellte sie im römisch 40 am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 ist der Vater der in Österreich (nach)geborenen P2 und P3, für die nach deren Geburten am 13.02.2015 und am 02.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Das Asylverfahren von römisch 40 ist zur Zahl W215 2117628-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Alle drei Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit XXXX am 08.05.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Republik Usbekistan aus.Alle drei Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit römisch 40 am 08.05.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Republik Usbekistan aus.
2. Das Vorbringen von P1 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. P1 bis P3 aktuell sind.
3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sind.
P1 besuchte in ihrer Heimat von XXXX die Grundschule und unterstützte anschließend ihre Mutter bei der Hausarbeit, ehe sie im Jahr 2014 einige Monate als XXXX tätig war. Der Lebensunterhalt von P1 wurde im Wesentlichen von ihren Eltern bestritten und sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus. Ihre Eltern und ihr Bruder leben ebenso wie weitere Verwandte nach wie vor in der Republik Usbekistan. Darüber hinaus sind auch die Eltern ihres Lebensgefährten und Vaters ihrer beiden Kinder, ebenso wie seine Schwester, drei Tanten, ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen in der Republik Usbekistan aufhältig. Der Lebensgefährte Vater von P2 und P3 besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete danach ca. vier bis fünf Jahre als XXXX . Er lebte von Geburt an bis zu seiner ersten illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2005 in seinem Elternhaus in der Republik Usbekistan und kehrte im Jahr 2011 nach drei negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich dorthin zurück, ehe er im Jahr 2012 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet reiste.P1 besuchte in ihrer Heimat von römisch 40 die Grundschule und unterstützte anschließend ihre Mutter bei der Hausarbeit, ehe sie im Jahr 2014 einige Monate als römisch 40 tätig war. Der Lebensunterhalt von P1 wurde im Wesentlichen von ihren Eltern bestritten und sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus. Ihre Eltern und ihr Bruder leben ebenso wie weitere Verwandte nach wie vor in der Republik Usbekistan. Darüber hinaus sind auch die Eltern ihres Lebensgefährten und Vaters ihrer beiden Kinder, ebenso wie seine Schwester, drei Tanten, ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen in der Republik Usbekistan aufhältig. Der Lebensgefährte Vater von P2 und P3 besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete danach ca. vier bis fünf Jahre als römisch 40 . Er lebte von Geburt an bis zu seiner ersten illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2005 in seinem Elternhaus in der Republik Usbekistan und kehrte im Jahr 2011 nach drei negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich dorthin zurück, ehe er im Jahr 2012 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet reiste.
Es ist davon auszugehen, dass die P1 bis P3 zumindest für die Anfangszeit bei den Eltern von P1 oder bei den Eltern des Lebensgefährten von P1 Unterkunft finden. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und/oder finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bzw. Erwerbstätigkeit ihres Lebensgefährten gesichert. Zudem verfügen sie über ein weitreichendes soziales Netz in der Republik Usbekistan, sodass davon auszugehen ist, dass ihnen auch ihre Familienangehörigen beim Aufbau einer Existenz helfen.
4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich.
Die unbescholtene P1 reiste im XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach mehreren Monaten illegalen Aufenthalts am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P1 hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfungen abgelegt. In den mündlichen Verhandlungen zeigte sich, dass P1 kaum Deutsch spricht. In Österreich hielten sich - abgesehen von XXXX , der Lebensgefährte von P1 und Vater von P2 und P3 ist, und dessen vierter Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden wird - keine Verwandten auf. Allfällige Freundschaften von P1 sind erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. P2 und P3 wurden im Bundesgebiet geboren und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die drei Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr ausschließlich von der österreichischen Grundversorgung.Die unbescholtene P1 reiste im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach mehreren Monaten illegalen Aufenthalts am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P1 hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfungen abgelegt. In den mündlichen Verhandlungen zeigte sich, dass P1 kaum Deutsch spricht. In Österreich hielten sich - abgesehen von römisch 40 , der Lebensgefährte von P1 und Vater von P2 und P3 ist, und dessen vierter Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden wird - keine Verwandten auf. Allfällige Freundschaften von P1 sind erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. P2 und P3 wurden im Bundesgebiet geboren und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die drei Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr ausschließlich von der österreichischen Grundversorgung.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Länderfeststellungen Usbekistan
Allgemein
Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32,05 Millionen (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick April 2018).
Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6 221 km (LIP Überblick Juni 2018).
Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).
Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik April 2018).
In Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und sieben weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 18 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 11). Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik April 2018).
1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsid