TE Vfgh Beschluss 2016/10/12 E2396/2016

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Veröffentlicht am 12.10.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §17 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der selbstverfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2016, Z ******************, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016, E2255/2016-5, – zugestellt am 23. September 2016 – gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §§20 Abs1a und 35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. 1. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2016, Z ******************, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016, E2255/2016-5, – zugestellt am 23. September 2016 – gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §§20 Abs1a und 35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 iVm §88a VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer in dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 hingewiesen wurde. Gemäß §464 Abs3 und §73 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wird der Ablauf dieser Frist auch durch die Stellung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages nicht berührt. 2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 in Verbindung mit §88a VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer in dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 hingewiesen wurde. Gemäß §464 Abs3 und §73 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG wird der Ablauf dieser Frist auch durch die Stellung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages nicht berührt.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf "Prozesskostenhilfe gem Art47 GRC", ein.

3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Frist lediglich eine selbst verfasste Beschwerde, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht (vgl. §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der erforderlichen Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht (vgl. VfGH 29.9.2010, U799/10).3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Frist lediglich eine selbst verfasste Beschwerde, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht vergleiche §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der erforderlichen Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht vergleiche VfGH 29.9.2010, U799/10).

4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Prozesskostenhilfe gem Art47 GRC", der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist, steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 entgegen. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2396.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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