TE OGH 2018/7/17 10ObS73/18k

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2018, GZ 11 Rs 39/18m-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22 (BEinstG), gewährt keine Ansprüche auf laufende Leistungen, sondern trifft Vorsorge für die Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozess; die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen sind nicht kausal, sondern final konzipiert. Das Gesetz verfolgt eine völlig andere Zielrichtung als die gesetzliche Unfallversicherung. Aus den Bestimmungen über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Zuordnung zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG kann für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Beurteilung eines Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung nichts abgeleitet werden (10 ObS 15/00d; 10 ObS 26/92, SSV-NF 6/33; RIS-Justiz RS0084204). Die vom Kläger unter Hinweis auf den Grad seiner Behinderung nach dem BEinstG behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, nicht vor.

2. Die vom Kläger auch in der Revision behauptete wesentliche Verschlechterung seiner unfallbedingten Leidenszustände liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor, sodass die Revision insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Textnummer

E122504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00073.18K.0717.000

Im RIS seit

29.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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