Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen C*, geboren * 2014; Mutter: Mag. S*, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien; Vater: DI DI D*, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 15. Juni 2018, GZ 20 R 53/18w-306, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge – etwa bis zum Abschluss von Erhebungen – vorbehalten wird, absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327 [T18-T20]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth § 45 AußStrG Rz 55). Voraussetzung für die formelle Beschwer ist jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung, die über einen zugrunde liegenden Antrag abspricht.Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge – etwa bis zum Abschluss von Erhebungen – vorbehalten wird, absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327 [T18-T20]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth Paragraph 45, AußStrG Rz 55). Voraussetzung für die formelle Beschwer ist jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung, die über einen zugrunde liegenden Antrag abspricht.
Hier hat das Erstgericht über das begehrte Telefonkontaktrecht gar nicht erkannt, weil es sich ausdrücklich eine Entscheidung darüber vorbehielt. Daher liegt ein dem Antrag widersprechender Beschluss, der als solcher die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers beeinträchtigen könnte, nicht vor, sodass es schon am erforderlichen Anfechtungsinteresse fehlt (1 Ob 5/17t mwN).
Die Zurückweisung des Rekurses begründet daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.Die Zurückweisung des Rekurses begründet daher keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.
Textnummer
E122478European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E122478Im RIS seit
24.08.2018Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023