Norm
AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina Art4Rechtssatz
Soweit ein Fremder auf Grund eines Staatsvertrages österreichischen Staatsbürgern nach § 3a Abs 2 Z 1 BPGG gleichgestellt ist, muss nicht kumulativ einer der in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannten Aufenthaltstitel vorliegen.Soweit ein Fremder auf Grund eines Staatsvertrages österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, BPGG gleichgestellt ist, muss nicht kumulativ einer der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, BPGG genannten Aufenthaltstitel vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132144Im RIS seit
23.08.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019