TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W121 2165105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W121 2165105-1/11E

W121 2165119-1/14E

W121 2165101-1/8E

W121 2165114-1/8E

W121 2165117-1//8E

W121 2165113-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.)

XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.)römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.)

XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.), XXXX (ad 5.) und XXXX (ad 6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.), römisch 40 (ad 4.), römisch 40 (ad 5.) und römisch 40 (ad 6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder sind die im Herkunftsland geborenen Drittbeschwerdeführer (BF3) und Viertbeschwerdeführer (BF4) sowie der in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer (BF5) und die ebenfalls in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin (BF6).

Die beschwerdeführenden Parteien führen laut eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an, sind sunnitische Moslems, und reisten illegal in das Bundesgebiet ein (mit Ausnahme der BF5 und BF6, die in Österreich geboren wurden) und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, die in Österreich geborenen BF5 und BF6 nach ihrer Geburt durch ihre gesetzliche Vertreterin (BF1, BF2).Die beschwerdeführenden Parteien führen laut eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an, sind sunnitische Moslems, und reisten illegal in das Bundesgebiet ein (mit Ausnahme der BF5 und BF6, die in Österreich geboren wurden) und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, die in Österreich geborenen BF5 und BF6 nach ihrer Geburt durch ihre gesetzliche Vertreterin (BF1, BF2).

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX wurde dem BF1 aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den übrigen Familienangehörigen (BF2 bis BF6) wurde der Asylstatus im Familienverfahren aufgrund der Asylgewährung des BF1 ebenfalls zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 wurde dem BF1 aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den übrigen Familienangehörigen (BF2 bis BF6) wurde der Asylstatus im Familienverfahren aufgrund der Asylgewährung des BF1 ebenfalls zuerkannt.

Am XXXX ging eine Verständigung der XXXX beim BFA ein, wonach der BF1 bei der Einreise über die Schengen-Außengrenze kontrolliert worden sei. Dabei sie festgestellt worden, dass er nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der Eintragung im Pass nachweislich in den Herkunftsstaat zurückgereist sei und sich dort aufgehalten habe.Am römisch 40 ging eine Verständigung der römisch 40 beim BFA ein, wonach der BF1 bei der Einreise über die Schengen-Außengrenze kontrolliert worden sei. Dabei sie festgestellt worden, dass er nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der Eintragung im Pass nachweislich in den Herkunftsstaat zurückgereist sei und sich dort aufgehalten habe.

Mit XXXX wurde vom BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführer eingeleitet.Mit römisch 40 wurde vom BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführer eingeleitet.

In weiterer Folge wurde der BF1 niederschriftlich bei der belangten Behörde einvernommen, wo er im Wesentlichen angab, dass er 20 Tage in Kabul bei seinem Bruder gewesen sei, um einen Familienstreit wegen eines Grundstücks zu schlichten.

Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen keine Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihnen keine Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF1 begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen würden. Er sei freiwillig in das Land, das er aus behaupteter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte, zurückgekehrt und habe sich in Kabul bei seinen Angehörigen auch wieder für etwa 20 Tage aufgehalten. Zudem hätte er sich dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt. Damit hätte er demonstriert, dass die Gründe, die früher zur Zuerkennung des Status geführt haben, nicht mehr vorliegen würden, da davon auszugehen sei, dass seine Person in der Zwischenzeit aus dem öffentlichen Leben völlig in Vergessenheit geraten sei und sich die Umstände zwischenzeitlich derartig nachhaltig und nicht nur vorübergehend geändert hätten, sodass ihm keine Verfolgung mehr drohen könne und auch nicht drohen werde. Ebenso sei der im Rahmen des Familienverfahrens an seine Familienangehörigen zuerkannte Schutz mit gesonderten Bescheiden gleichzeitig aberkannt worden.

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, die im Wesentlichen mit der Unrichtigkeit der Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1 und die BF2 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin neuerlich befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien. Überdies bestätigte er, dass er aufgrund einer Streitschlichtung einer Grundstücksstreitigkeit innerhalb der Familie 20 Tage lang in Afghanistan in Kabul bei seinem Bruder gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1 und die BF2 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin neuerlich befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien. Überdies bestätigte er, dass er aufgrund einer Streitschlichtung einer Grundstücksstreitigkeit innerhalb der Familie 20 Tage lang in Afghanistan in Kabul bei seinem Bruder gewesen sei.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BFA eine Stellungnahme.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das BFA eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelten die Beschwerdeführer eine Urkunde.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelten die Beschwerdeführer eine Urkunde.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BFA eine weitere Stellungnahme.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das BFA eine weitere Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Die BF3-BF6 sind ohne jegliche Einschränkungen gesund. Die BF1-BF6 sind allesamt afghanische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und waren mit Ausnahme der BF5 und BF6 (diese wurden in Österreich geboren) zuletzt in der Provinz Nangarhar, in Jalalabad wohnhaft.

Der BF1 ist vor etwa zehn Jahren an XXXX erkrankt und nimmt regelmäßig Medikamente deswegen ein. Auch in Afghanistan war und ist er in der Lage, seine Krankheit ohne weitere Einschränkungen zu behandeln. Er hat die Medikamente schon damals in Afghanistan in der Apotheke gekauft und keine gesundheitlichen Probleme deswegen gehabt. Er hat fünf Jahre lang die allgemeine Schule und sodann sieben Jahre lang die allgemeinbildende höhere Schule besucht. Er hat in Afghanistan vom Jahr XXXX bis XXXX als Händler in Jalalabad gearbeitet. Davor war er Angestellter bei der XXXX in XXXX . Er war zuletzt 2010 politisch tätig und hatte bei Wahlen kandidiert. Er spricht gut Paschtu und Dari und ein wenig Englisch, Urdu sowie Arabisch. In Afghanistan hat er einen Bruder, der in Kabul in einem Haus nahe des Flughafens lebt, sowie eine Schwester, die ebenfalls in Kabul lebt. Zu diesen hält er regelmäßig Kontakt. Er hat seinen Bruder bereits in Kabul besucht. Er besitzt nach wie vor Grundstücke in Afghanistan. Sein Bruder lebt mit dem Neffen des BF1, der durch seine Tätigkeit als Hotelangestellter die Familie versorgt, und seinen weiteren Familienmitgliedern unter gesicherten sozialen Verhältnissen in einem eigenen Haus. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sein Haus in Jalalabad verkauft, um sich und seiner Familie die Flucht nach Europa zu finanzieren. In Afghanistan hat er überdies einen Onkel, der in Jalalabad lebt.Der BF1 ist vor etwa zehn Jahren an römisch 40 erkrankt und nimmt regelmäßig Medikamente deswegen ein. Auch in Afghanistan war und ist er in der Lage, seine Krankheit ohne weitere Einschränkungen zu behandeln. Er hat die Medikamente schon damals in Afghanistan in der Apotheke gekauft und keine gesundheitlichen Probleme deswegen gehabt. Er hat fünf Jahre lang die allgemeine Schule und sodann sieben Jahre lang die allgemeinbildende höhere Schule besucht. Er hat in Afghanistan vom Jahr römisch 40 bis römisch 40 als Händler in Jalalabad gearbeitet. Davor war er Angestellter bei der römisch 40 in römisch 40 . Er war zuletzt 2010 politisch tätig und hatte bei Wahlen kandidiert. Er spricht gut Paschtu und Dari und ein wenig Englisch, Urdu sowie Arabisch. In Afghanistan hat er einen Bruder, der in Kabul in einem Haus nahe des Flughafens lebt, sowie eine Schwester, die ebenfalls in Kabul lebt. Zu diesen hält er regelmäßig Kontakt. Er hat seinen Bruder bereits in Kabul besucht. Er besitzt nach wie vor Grundstücke in Afghanistan. Sein Bruder lebt mit dem Neffen des BF1, der durch seine Tätigkeit als Hotelangestellter die Familie versorgt, und seinen weiteren Familienmitgliedern unter gesicherten sozialen Verhältnissen in einem eigenen Haus. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sein Haus in Jalalabad verkauft, um sich und seiner Familie die Flucht nach Europa zu finanzieren. In Afghanistan hat er überdies einen Onkel, der in Jalalabad lebt.

Die BF2 hat eine XXXX , XXXX und XXXX , die jedoch keine akuten bzw. aktuellen Erkrankungen darstellen, sondern schon seit längerem bestehen. Außer Magentabletten besteht keine zwingend erforderliche Behandlung oder Therapie. Die Fettleber und Linksherzvergrößerung stehen mit der Fettleibigkeit ( XXXX bei XXXX in Verbindung und lassen sich durch bloße Gewichtsreduktion und Training beheben. Es ist keine medikamentöse Behandlung zwingend nötig, sondern lediglich ein gesünderer Lebensstil. Die BF2 hat keine Schule besucht und stammt ebenfalls aus der Provinz Nangarhar. Sie lebte mit dem BF2 und ihren Kindern gemeinsam im Haus des BF1. Sie übte in Afghanistan keine Erwerbstätigkeit aus, sondern war im Haushalt tätig. Ihre Familie (Eltern sowie neun Geschwister) lebt nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Nangarhar und bestreitet ihren Lebensunterhalt von den Erträgen einer eigenen Landwirtschaft. Auch sie leben unter gesicherten sozialen Verhältnissen in einem eigenen Haus und sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die BF2 hält laufend Kontakt zu ihren Verwandten in Afghanistan.Die BF2 hat eine römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die jedoch keine akuten bzw. aktuellen Erkrankungen darstellen, sondern schon seit längerem bestehen. Außer Magentabletten besteht keine zwingend erforderliche Behandlung oder Therapie. Die Fettleber und Linksherzvergrößerung stehen mit der Fettleibigkeit ( römisch 40 bei römisch 40 in Verbindung und lassen sich durch bloße Gewichtsreduktion und Training beheben. Es ist keine medikamentöse Behandlung zwingend nötig, sondern lediglich ein gesünderer Lebensstil. Die BF2 hat keine Schule besucht und stammt ebenfalls aus der Provinz Nangarhar. Sie lebte mit dem BF2 und ihren Kindern gemeinsam im Haus des BF1. Sie übte in Afghanistan keine Erwerbstätigkeit aus, sondern war im Haushalt tätig. Ihre Familie (Eltern sowie neun Geschwister) lebt nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Nangarhar und bestreitet ihren Lebensunterhalt von den Erträgen einer eigenen Landwirtschaft. Auch sie leben unter gesicherten sozialen Verhältnissen in einem eigenen Haus und sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die BF2 hält laufend Kontakt zu ihren Verwandten in Afghanistan.

Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der BF3 bis BF6. Die BF3-BF4 wurden in Afghanistan geboren, während die BF5-BF6 in Österreich auf die Welt gekommen sind.

Dem BF1 wurde im Jahr XXXX der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Im Familienverfahren wurde aufgrund der Asylgewährung des BF1 auch den BF2-BF6 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie hielten sich seit ihrer Asylantragstellung am XXXX im Bundesgebiet auf. Der BF1 hingegen reiste am XXXX freiwillig für etwa zwanzig Tage in den Herkunftsstaat aus und hielt sich bei seinem Bruder und seiner Familie in Kabul auf, die ihn in dieser Zeit versorgte. Als Grund nannte er, dass er Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Familie beseitigen habe müssen. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX wieder in Österreich ein.Dem BF1 wurde im Jahr römisch 40 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Im Familienverfahren wurde aufgrund der Asylgewährung des BF1 auch den BF2-BF6 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie hielten sich seit ihrer Asylantragstellung am römisch 40 im Bundesgebiet auf. Der BF1 hingegen reiste am römisch 40 freiwillig für etwa zwanzig Tage in den Herkunftsstaat aus und hielt sich bei seinem Bruder und seiner Familie in Kabul auf, die ihn in dieser Zeit versorgte. Als Grund nannte er, dass er Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Familie beseitigen habe müssen. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 wieder in Österreich ein.

Der BF1 und seine Familie sind in Afghanistan zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keiner konkreten individuellen Verfolgung (mehr) ausgesetzt. Es ist auch nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Die BF2 führt kein selbstbestimmtes Leben. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Eine solche Lebensführung ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der BF2 geworden.

Der BF1 und die BF2 halten laufend (telefonischen) Kontakt zu ihren Familien. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer leben unter gesicherten sozialen Verhältnissen und sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Sie haben ein gutes Verhältnis zu ihren Familienangehörigen.

Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der BF1 hat sich bereits in Kabul aufgehalten und seinen Bruder besucht. Zwar haben die übrigen Beschwerdeführer nicht in Kabul gelebt; der BF1 hat aber Verwandte in Kabul, nämlich seinen Bruder und Neffen sowie seine Familie, die in gesicherten sozialen Verhältnissen leben und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Überdies lebt seine Schwester in Kabul. Fest steht, dass der Bruder des BF1 und seine Familie die BF1-BF6, zu denen sie ein gutes Verhältnis haben, versorgen könnten und ihnen Unterkunft sowie (Lebensmittel-)Versorgung bieten können. Überdies können sowohl der BF1, der vor seiner Ausreise für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt hat, als auch die BF2 mit finanzieller Hilfe ihrer Familien rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihnen der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Ihre Existenz könnte der BF1 dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Sie sind auch in der Lage, in Kabul mit Hilfe ihrer Familien eine einfache Unterkunft zu finden. Zudem haben die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, anfängliche finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner als Händler und Bankangestellter gesammelten Berufserfahrung und seiner zahlreichen sprachlichen Kenntnisse sowie seiner langjährigen Schulbildung mit Abschluss und in Kenntnis der afghanischen Kultur wieder rasch eine entsprechende Tätigkeit ausüben kann.

Aus dem konkreten Umfeld, in das die Beschwerdeführer nach Kabul zurückkehren, ergeben sich keine Faktoren, die eine Gefahrenverdichtung in den Personen der BF3-BF6 aufgrund ihrer Minderjährigkeit darstellen. Es besteht für sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit insbesondere keine erhöhte Gefahr, in Kabul ziviles Opfer von Angriffen Aufständischer oder sonstiger Auseinandersetzungen zu werden. Die BF3-BF6 laufen nicht Gefahr, in Kabul Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Kinderarbeit zu werden.

In den Personen der Beschwerdeführer ergibt sich aufgrund ihrer finanziellen und sozialen Situation keine Gefahrenverdichtung, infolge derer es wahrscheinlich ist, dass sie Opfer Krimineller werden.

Die Beschwerdeführer halten sich nachweislich seit XXXX in Österreich auf. Sie haben an ihrem Wohnort in Österreich - mit Ausnahme gelegentlicher Besuche von afghanischen Bekannten - aber keine sozialen Kontakte geknüpft. Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme zweier weiterer volljähriger Söhne, deren Aberkennungsverfahren gesondert geführt wird, keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Ihre Bindung zu Afghanistan ist deutlich intensiver als jene zu Österreich.Die Beschwerdeführer halten sich nachweislich seit römisch 40 in Österreich auf. Sie haben an ihrem Wohnort in Österreich - mit Ausnahme gelegentlicher Besuche von afghanischen Bekannten - aber keine sozialen Kontakte geknüpft. Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme zweier weiterer volljähriger Söhne, deren Aberkennungsverfahren gesondert geführt wird, keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Ihre Bindung zu Afghanistan ist deutlich intensiver als jene zu Österreich.

Der BF1 verfügt über nur beschränkte, jedoch für die Kommunikation auf einfachem Niveau ausreichende Deutschkenntnisse. Die BF2 verfügt lediglich über sehr beschränkte Deutschkenntnisse, die auch für eine Kommunikation auf einfachem Niveau nicht ausreichen. Der BF1 hat Deutschkurse besucht und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Die BF2 hat weder Deutschkurse besucht, noch eine Deutschprüfung abgelegt. Die Beschwerdeführer sind an keinerlei Vereinsleben ehrenamtlich beteiligt. Sie lebten den Großteil ihres bisherigen Aufenthalts von der Grundversorgung bzw. Mindestsicherung und waren nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 war gelegentlich und unregelmäßig arbeitstätig und geht seit XXXX einer Beschäftigung als XXXX mit einem Nettoverdienst von rund XXXX nach. Die Beschwerdeführer mieten privat für sich eine Wohnung, deren Miethöhe sich auf XXXX mtl. beläuft. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt somit ni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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