Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
BDG 1979 §14Spruch
W245 2184922-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Dr. Christina PFAU als fachkundige Laienrichterin und Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard SCHERL als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 05.01.2018, Zl. XXXX, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Dr. Christina PFAU als fachkundige Laienrichterin und Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard SCHERL als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 05.01.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge kurz "BF") steht seit Jänner 1994 im Justizdienst und wurde mit Wirksamkeit vom 01.05.2011 auf die Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft XXXX (St 1) ernannt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge kurz "BF") steht seit Jänner 1994 im Justizdienst und wurde mit Wirksamkeit vom 01.05.2011 auf die Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft römisch 40 (St 1) ernannt.
I.2. Die BF befand sich in der Zeit von 12.11.2012 bis einschließlich 31.10.2013 in einem Krankenstand. Auf Veranlassung der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck (belangte Behörde, in der Folge kurz "bB") wurde die BF durch XXXX untersucht. In seinem Gutachten vom 03.04.2013 diagnostizierte er eine Erschöpfungsdepression und führte aus, dass bei Ausschöpfung der geplanten Therapieoptionen die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zu erwarten sei. Mit einer dauernden Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. In einem neuerlichen Gutachten vom 10.07.2013 führte XXXX aus, dass die BF an Restsymptomen einer Erschöpfungsdepression leide und dass die Dienstfähigkeit der BF ab Oktober 2013 gegeben sei. Mit fachärztlichem Attest vom 31.10.2013 bestätigte XXXX die Arbeitsfähigkeit der BF. In der Folge trat die BF den Dienst an.römisch eins.2. Die BF befand sich in der Zeit von 12.11.2012 bis einschließlich 31.10.2013 in einem Krankenstand. Auf Veranlassung der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck (belangte Behörde, in der Folge kurz "bB") wurde die BF durch römisch 40 untersucht. In seinem Gutachten vom 03.04.2013 diagnostizierte er eine Erschöpfungsdepression und führte aus, dass bei Ausschöpfung der geplanten Therapieoptionen die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zu erwarten sei. Mit einer dauernden Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. In einem neuerlichen Gutachten vom 10.07.2013 führte römisch 40 aus, dass die BF an Restsymptomen einer Erschöpfungsdepression leide und dass die Dienstfähigkeit der BF ab Oktober 2013 gegeben sei. Mit fachärztlichem Attest vom 31.10.2013 bestätigte römisch 40 die Arbeitsfähigkeit der BF. In der Folge trat die BF den Dienst an.
I.3. Am 21.11.2013 ersuchte die bB die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG um Feststellung der Dienstfähigkeit der BF. Aufgrund des Ersuchens der bB wurden von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter das neurologisch psychiatrische Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 09.01.2014 sowie ein Gutachten des Oberbegutachters XXXX vom 03.02.2014 erstattet. In beiden Gutachten wurde die Dienstfähigkeit der BF bestätigt.römisch eins.3. Am 21.11.2013 ersuchte die bB die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG um Feststellung der Dienstfähigkeit der BF. Aufgrund des Ersuchens der bB wurden von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter das neurologisch psychiatrische Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 09.01.2014 sowie ein Gutachten des Oberbegutachters römisch 40 vom 03.02.2014 erstattet. In beiden Gutachten wurde die Dienstfähigkeit der BF bestätigt.
I.4. Seit 31.10.2016 ist die BF infolge einer Krankheit vom Dienst durchgehend abwesend. Dahingehend legte sie laufend Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von XXXX vor.römisch eins.4. Seit 31.10.2016 ist die BF infolge einer Krankheit vom Dienst durchgehend abwesend. Dahingehend legte sie laufend Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von römisch 40 vor.
I.5. Am 04.01.2017 wurde die Sachverständige XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, um Erstattung von Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der gesundheitlichen Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der BF von der bB beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden der Sachverständigen unter anderem das Anforderungsprofil für RichterIn/Staatsanwalt/-wältin, vorangegangene Untersuchungsergebnisse (Gutachten bzw. Atteste) usw. übermittelt. Die Untersuchungsergebnisse sollten der bB als Entscheidungsgrundlage dienen, ob eine Ruhestandsversetzung einzuleiten sei oder ob eine weitere Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich erscheine oder ob die BF allenfalls unter Zuweisung eines ihres Gesundheitszustandes entsprechenden Arbeitsplatzes, zum Dienst einzuberufen sei, wenn eine weitere Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Über die Beauftragung und Zweck der Untersuchung wurde die BF mit Schreiben der bB vom 04.01.2017 in Kenntnis gesetzt.römisch eins.5. Am 04.01.2017 wurde die Sachverständige römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, um Erstattung von Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der gesundheitlichen Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der BF von der bB beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden der Sachverständigen unter anderem das Anforderungsprofil für RichterIn/Staatsanwalt/-wältin, vorangegangene Untersuchungsergebnisse (Gutachten bzw. Atteste) usw. übermittelt. Die Untersuchungsergebnisse sollten der bB als Entscheidungsgrundlage dienen, ob eine Ruhestandsversetzung einzuleiten sei oder ob eine weitere Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich erscheine oder ob die BF allenfalls unter Zuweisung eines ihres Gesundheitszustandes entsprechenden Arbeitsplatzes, zum Dienst einzuberufen sei, wenn eine weitere Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Über die Beauftragung und Zweck der Untersuchung wurde die BF mit Schreiben der bB vom 04.01.2017 in Kenntnis gesetzt.
I.6. Mit Schreiben der bB vom 14.03.2017 wurde der BF mitgeteilt, dass ihre Bezüge gemäß § 13c GehG auf 80% gekürzt werden.römisch eins.6. Mit Schreiben der bB vom 14.03.2017 wurde der BF mitgeteilt, dass ihre Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG auf 80% gekürzt werden.
I.7. In ihrem Gutachten vom 20.04.2017 gelangte die Sachverständige XXXX zu folgender Diagnose: "Vd. auf Anpassungsstörung (im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung) F 43.1 sowie Hypothyreose (fraglich ausreichend) substituiert bei St.p. Hashimoto-Thyreoiditis" (dazu ausführlich, siehe Punkt II.2.4.1).römisch eins.7. In ihrem Gutachten vom 20.04.2017 gelangte die Sachverständige römisch 40 zu folgender Diagnose: "Vd. auf Anpassungsstörung (im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung) F 43.1 sowie Hypothyreose (fraglich ausreichend) substituiert bei St.p. Hashimoto-Thyreoiditis" (dazu ausführlich, siehe Punkt römisch zwei.2.4.1).
I.8. Das Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 20.04.2017 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der bB vom 23.05.2017 zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme der BF am 30.06.2017 an die bB übermittelt.römisch eins.8. Das Gutachten der Sachverständigen römisch 40 vom 20.04.2017 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der bB vom 23.05.2017 zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme der BF am 30.06.2017 an die bB übermittelt.
I.9. Mit Beschluss vom 09.06.2017 wurde gemäß § 123 Abs. 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung gegen die BF eingeleitet. Sie stehe im Verdacht, Dienstvergehen gemäß § 101 Abs. 1 RStDG begangen zu haben, indem sie entgegen der Pflicht nach § 57 Abs. 1 RStDG, die ihr übertragenden Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, eine größere Zahl an Verfahrensverzögerungen verschuldet habe.römisch eins.9. Mit Beschluss vom 09.06.2017 wurde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG die Disziplinaruntersuchung gegen die BF eingeleitet. Sie stehe im Verdacht, Dienstvergehen gemäß Paragraph 101, Absatz eins, RStDG begangen zu haben, indem sie entgegen der Pflicht nach Paragraph 57, Absatz eins, RStDG, die ihr übertragenden Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, eine größere Zahl an Verfahrensverzögerungen verschuldet habe.
I.10. Am 03.07.2017 wurde die Sachverständige XXXX erneut um Erstattung von Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der gesundheitlichen Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der BF von der bB beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden der Sachverständigen unter anderem das Anforderungsprofil für RichterIn/Staatsanwalt/-wältin, vorangegangene Untersuchungsergebnisse (Gutachten bzw. Atteste), Stellungnahme der BF (siehe Punkt I.8), usw. übermittelt. Wie bereits die vorausgegangene Untersuchung (siehe oben Punkt I.5) sollten die Ergebnisse als Entscheidungsgrundlage der bB dienen, ob eine Ruhestandsversetzung einzuleiten sei oder ob eine weitere Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich erscheine oder ob die BF allenfalls unter Zuweisung eines ihres Gesundheitszustandes entsprechenden Arbeitsplatzes zum Dienst einzuberufen sei, wenn eine weitere Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Über die Beauftragung und Zweck der Untersuchung wurde die BF mit Schreiben der bB vom 03.07.2017 in Kenntnis gesetzt.römisch eins.10. Am 03.07.2017 wurde die Sachverständige römisch 40 erneut um Erstattung von Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der gesundheitlichen Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der BF von der bB beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden der Sachverständigen unter anderem das Anforderungsprofil für RichterIn/Staatsanwalt/-wältin, vorangegangene Untersuchungsergebnisse (Gutachten bzw. Atteste), Stellungnahme der BF (siehe Punkt römisch eins.8), usw. übermittelt. Wie bereits die vorausgegangene Untersuchung (siehe oben Punkt römisch eins.5) sollten die Ergebnisse als Entscheidungsgrundlage der bB dienen, ob eine Ruhestandsversetzung einzuleiten sei oder ob eine weitere Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich erscheine oder ob die BF allenfalls unter Zuweisung eines ihres Gesundheitszustandes entsprechenden Arbeitsplatzes zum Dienst einzuberufen sei, wenn eine weitere Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Über die Beauftragung und Zweck der Untersuchung wurde die BF mit Schreiben der bB vom 03.07.2017 in Kenntnis gesetzt.
I.11. Nach einem Antrag des Leiters der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 203 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 3 RStDG setzte die Personalkommission der bB am 27.07.2017 für die BF die Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 2016 mit "entsprechend" fest.römisch eins.11. Nach einem Antrag des Leiters der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, RStDG setzte die Personalkommission der bB am 27.07.2017 für die BF die Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 2016 mit "entsprechend" fest.
I.12. Mit Schreiben vom 01.09.2017 wurde die BF von der bB über die Absicht, sie aufgrund der Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand zu versetzen, in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde ihr das Informationsblatt des BKA ("Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit") sowie der "Erhebungsbogen zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsunfähigkeit" übermittelt. Der ausgefüllte Erhebungsbogen wurde von der BF am 25.09.2017 übermittelt.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 01.09.2017 wurde die BF von der bB über die Absicht, sie aufgrund der Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand zu versetzen, in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde ihr das Informationsblatt des BKA ("Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit") sowie der "Erhebungsbogen zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsunfähigkeit" übermittelt. Der ausgefüllte Erhebungsbogen wurde von der BF am 25.09.2017 übermittelt.
I.13. Im zweiten Gutachten vom 18.09.2017 kam die Sachverständige XXXX zur Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung F 43.1. und verneinte die Dienstfähigkeit der BF (dazu ausführlich, siehe Punkt II.2.4.1).römisch eins.13. Im zweiten Gutachten vom 18.09.2017 kam die Sachverständige römisch 40 zur Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung F 43.1. und verneinte die Dienstfähigkeit der BF (dazu ausführlich, siehe Punkt römisch zwei.2.4.1).
I.14. Das zweite Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 18.09.2017 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der bB vom 22.09.2017 zur Kenntnis gebracht. Von der BF erfolgte zum zweiten Gutachten der Sachverständigen XXXX keine Stellungnahme.römisch eins.14. Das zweite Gutachten der Sachverständigen römisch 40 vom 18.09.2017 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der bB vom 22.09.2017 zur Kenntnis gebracht. Von der BF erfolgte zum zweiten Gutachten der Sachverständigen römisch 40 keine Stellungnahme.
I.15. Am 25.09.2017 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 14 Abs. 3 BDG um Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der Dienstunfähigkeit der BF ersucht.römisch eins.15. Am 25.09.2017 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BDG um Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der Dienstunfähigkeit der BF ersucht.
I.16. Mit Schreiben vom 03.10.2017 wurde von XXXX (in der Folge kurz "RV") bekanntgegeben, dass sie von der BF mit ihrer Vertretung betraut wurden.römisch eins.16. Mit Schreiben vom 03.10.2017 wurde von römisch 40 (in der Folge kurz "RV") bekanntgegeben, dass sie von der BF mit ihrer Vertretung betraut wurden.
I.17. Mit Schreiben vom 28.11.2017 wurde das neurologisch psychiatrische Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 14.11.2017 sowie das Gutachten des Oberbegutachters XXXX vom 28.11.2017 erstattet (dazu ausführlich, siehe Punkt II.2.4.1).römisch eins.17. Mit Schreiben vom 28.11.2017 wurde das neurologisch psychiatrische Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 14.11.2017 sowie das Gutachten des Oberbegutachters römisch 40 vom 28.11.2017 erstattet (dazu ausführlich, siehe Punkt römisch zwei.2.4.1).
I.18. Beide Gutachten wurden dem RV zur Kenntnisnahme und allfälliger Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs am 01.12.2017 übermittelt. Zudem wurde mitgeteilt, dass bei der Staatsanwaltschaft XXXX zumindest kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dazu erfolgte seitens des RV eine Stellungnahme am 20.12.2017.römisch eins.18. Beide Gutachten wurden dem Regierungsvorlage zur Kenntnisnahme und allfälliger Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs am 01.12.2017 übermittelt. Zudem wurde mitgeteilt, dass bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zumindest kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dazu erfolgte seitens des Regierungsvorlage eine Stellungnahme am 20.12.2017.
I.19. Mit Bescheid der bB vom 05.01.2018 wurde die BF gemäß § 14 Abs.1 und 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 206 RStDG in den Ruhestand versetzt.römisch eins.19. Mit Bescheid der bB vom 05.01.2018 wurde die BF gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 206, RStDG in den Ruhestand versetzt.
I.20. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 29.01.2018 fristgerechte erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.römisch eins.20. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 29.01.2018 fristgerechte erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.
I.21. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihres RV persönlich teilnahm. Ein Vertreter des bB nahm ebenso an der Verhandlung teil.römisch eins.21. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihres Regierungsvorlage persönlich teilnahm. Ein Vertreter des bB nahm ebenso an der Verhandlung teil.
I.22. Am 27.06.2018 übermittelte die bB einen Ergänzungsbericht samt Beilagen. Diese Unterlagen wurden dem RV der BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dahingehend erfolgte am 12.07.2018 eine Stellungnahme der BF im Wege ihrer RV.römisch eins.22. Am 27.06.2018 übermittelte die bB einen Ergänzungsbericht samt Beilagen. Diese Unterlagen wurden dem Regierungsvorlage der BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dahingehend erfolgte am 12.07.2018 eine Stellungnahme der BF im Wege ihrer RV.
I.23. Zuletzt wurde am 24.07.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung übermittelt. Dieser ist zu entnehmen, dass die BF - zumindest - bis zum 31.08.2018 krankheitsbedingt abwesend sein wird.römisch eins.23. Zuletzt wurde am 24.07.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung übermittelt. Dieser ist zu entnehmen, dass die BF - zumindest - bis zum 31.08.2018 krankheitsbedingt abwesend sein wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF:römisch zwei.1.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF:
Die BF wurde mit 01.05.2011 auf eine Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft XXXX (St 1) ernannt.Die BF wurde mit 01.05.2011 auf eine Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft römisch 40 (St 1) ernannt.
II.1.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:römisch zwei.1.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:
Das in der Folge dargestellte Anforderungsprofil für eine richterliche/staatsanwaltschaftliche Planstelle sowie die Zusatzanforderungen für eine Leitungsfunktion sind der BF bekannt. Darüberhinausgehende Aufgaben wurden der BF nicht übertragen.
II.1.2.1. Spezifisches Anforderungsprofil für eine richterliche/staatsanwaltschaftliche Planstelle:römisch zwei.1.2.1. Spezifisches Anforderungsprofil für eine richterliche/staatsanwaltschaftliche Planstelle:
* Hohes Niveau der kognitiven und der kreativen Intelligenz;
* hohes Abstraktionsvermögen bei hohem Aufnahmevermögen, verbunden mit der Fähigkeit, einen weitläufig und kontroversiell vorgebrachten Sachverhalt rasch aufzunehmen und die Informationen zu sortieren;
* hohe Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen über lange ununterbrochene Verhandlungsphasen;
* Fähigkeit zügig zu entscheiden, d.h. intellektuelle und psychische Bereitschaft, einen Sachverhalt mit dem Anspruch auf Endgültigkeit und im Bewusstsein der damit verbundenen Entscheidungskonsequenzen zu beurteilen;
* besonders hohe emotionale und psychische Stabilität, verbunden mit besonderer nervlicher Belastbarkeit;
* hohe Reflexionsfähigkeit und extrem hohe Selbstkontrolle;
* Fähigkeit, unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress auch sehr folgenschwere und rechtlich komplex determinierte Entscheidungen zu treffen;
* auf hohem Niveau und ohne Beeinträchtigung die Fähigkeiten zu präzisem schriftlichen und mündlichen Ausdruck, und zwar in Verbindung mit dem Vermögen zu zügiger Arbeit und zu Termindisziplin.
II.1.2.2. Zusatz für eine Leitungsfunktion (z.B. EStA etc.)römisch zwei.1.2.2. Zusatz für eine Leitungsfunktion (z.B. EStA etc.)
* Führungsfähigkeiten gegenüber unterschiedlichen Berufsgruppen (Staatsanwälte/-anwältinnen, Bezirksanwälte/-anwältinnen, KanzleimitarbeiterInnen);
* Belastbarkeit auch über längere Dauer;
* Allseitige Kommunikationsfähigkeit;
* Fähigkeit, unterschiedliche Sachverhalte, die von jüngeren, weniger erfahrenen StaatsanwältInnen aufbereitet und in schriftlicher Form als Erledigungsentwürfe vorgelegt werden, sowohl auf rechtliche wie auch inhaltliche Richtigkeit bzw. Mängel zu überprüfen und als Leit- und Vorbild zu agieren;
* Fähigkeit unterschiedliche Problem- und Interessenslagen auszugleichen und die Dienststelle innerhalb der Justiz und nach außen zu vertreten;
* Fähigkeit, Besprechungen mit mehreren Personen zu leiten und zu strukturieren;
* Lösungsorientiertes Konfliktmanagement.
II.1.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:römisch zwei.1.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:
Die BF war vom 31.10.2016 bis 13.03.2017 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Vom 14.03.2017 bis 25.04.2017 war die BF im Therapiezentrum XXXX aufhältig (Kuraufenthalt). Seit 26.04.2017 befindet sich die BF durchgehend im Krankenstand.Die BF war vom 31.10.2016 bis 13.03.2017 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Vom 14.03.2017 bis 25.04.2017 war die BF im Therapiezentrum römisch 40 aufhältig (Kuraufenthalt). Seit 26.04.2017 befindet sich die BF durchgehend im Krankenstand.
II.1.4. Zum Leistungskalkül der BF:römisch zwei.1.4. Zum Leistungskalkül der BF:
Die BF leidet unter einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten wiederkehrenden depressiven Störung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion (hormonell medikamentös ausgeglichener Zustand nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse).
Unter Zugrundelegung der fachärztlichen Ausführungen in den Gutachten ist die BF nicht in der Lage, aufgrund ihres Leistungsdefizits die mit ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen.
Ein konkreter absehbarer Zeitraum für die Besserung des Gesundheitszustandes der BF konnte nicht festgestellt werden.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. ein Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Besserung des Gesundheitszustandes der BF konnte innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht festgestellt werden.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF ist möglich.
II.1.5. Zur Restarbeitsfähigkeit der BF:römisch zwei.1.5. Zur Restarbeitsfähigkeit der BF:
Die BF weist keine Restarbeitsfähigkeit für ihre Verwendungsgruppe auf. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes ist nicht möglich. Eine Verweistauglichkeit liegt nicht vor.
II.1.6. Zuweisung zu Verweisarbeitsplätzen:römisch zwei.1.6. Zuweisung zu Verweisarbeitsplätzen:
Ein gleichwertiger Arbeitsplatz steht bei der Staatsanwaltschaft XXXX nicht zur Verfügung.Ein gleichwertiger Arbeitsplatz steht bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 nicht zur Verfügung.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten ärztlichen Gutachten, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des BVwG. Die Niederschrift zur Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz "Verhandlungsprotokoll" bezeichnet) wurden von den Parteien durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
II.2.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF:römisch zwei.2.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF:
Die Ernennung mit 01.05.2011 auf eine Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft XXXX (St 1) ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen.Die Ernennung mit 01.05.2011 auf eine Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft römisch 40 (St 1) ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen.
II.2.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:römisch zwei.2.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:
Das festgestellte Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Anforderungen sind der BF bekannt. Darüberhinausgehende Aufgaben wurden der BF nicht zugewiesen (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 3).
II.2.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:römisch zwei.2.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:
Die krankheitsbedingten Abwesenheiten der BF ergeben sich aus den von der bB vorgelegten SAP-Auszügen und werden zudem durch die von der BF übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen belegt. Weiters wurde mit Bescheid der bB vom 18.01.2017 die Absolvierung eines Rehabilitationsaufenhaltes in der Zeit vom 14.03.2017 bis 24.04.2017 bewilligt.
Aus den laufend vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ist bloß erkennbar, dass die BF bis zu einem Zeitpunkt krankheitsbedingt abwesend sein wird. Zuletzt wurde am 24.07.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorgelegt, wo die behandelnde Ärztin erklärt, dass die BF bis zum 31.10.2018 vom Dienst abwesend sein wird. Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass die BF zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder dienstfähig ist, da hinsichtlich der Dienstfähigkeit in den Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen der behandelnden Ärztin keine Aussagen getroffen wurden.
II.2.4. Zum Leistungskalkül der BF:römisch zwei.2.4. Zum Leistungskalkül der BF:
II.2.4.1. Zu den vorliegenden Gutachten:römisch zwei.2.4.1. Zu den vorliegenden Gutachten:
Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen XXXX, XXXX und XXXX (siehe dazu oben, die Punkte I.7, I.13 und I.17 ). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die in den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tataschen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (siehe dazu oben, die Punkte römisch eins.7, römisch eins.13 und römisch eins.17 ). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die in den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tataschen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
In ihrem ersten Gutachten vom 20.04.2017 gelangte die Sachverständige XXXX zur Diagonse "Vd. auf Anpassungsstörung (im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung) F 43.1 sowie Hypothyreose (fraglich ausreichend) substituiert bei St.p. Hashimoto-Thyreoiditis". Weiters führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass (noch) nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne, da die BF die rational-kognitiven Voraussetzungen der Dienstfähigkeit erfülle, prinzipiell auch über ausreichende soziale Kompetenz verfüge, aus psychiatrischer Sicht als an sich arbeitsfähig zu bewerten sei und noch keine spezifische, auf die spezielle Genese der Störung hin orientierte Therapie durchgeführt worden sei. Einschränkend wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Remission mit der Dauer der störungsbedingten Arbeitsabstinenz bzw. der Chronifizierung problematischer Verhaltensweisen sinke, d.h. würde die BF auch nach ihrem aktuellen Behandlungszyklus nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sei mit einer höheren Wahrscheinlichkeit weiterer analoger Verhaltensmuster zu rechnen. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 30.10.2017 wies die BF auf Probleme mit ihren Vorgesetzten bzw. ihrer Kollegen hin. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit behauptete Probleme mit Mitarbeitern sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten ohne Bedeutung sind (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0164; 19.03.2003, 2002/12/0301). Weiters merkte die BF in ihrer Stellungnahme an, dass der von anderen Ärzten festgestellten Depression eine zu geringe Bedeutung zuerkannt worden sei. Mit diesen Ausführungen bestritt die BF das Gutachten der Sachverständigen XXXX jedoch nicht substanziell, weil damit keine ergebnisrelevante unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme bzw. fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt wurde (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090). Auch begegnete die BF ihrer Stellungnahme dem Gutachten der Sachverständigen XXXX nicht auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten (vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; 19.06.1996, 95/01/0233; 18. 9. 2002, 2002/07/0052; u.a.).In ihrem ersten Gutachten vom 20.04.2017 gelangte die Sachverständige römisch 40 zur Diagonse "Vd. auf Anpassungsstörung (im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung) F 43.1 sowie Hypothyreose (fraglich ausreichend) substituiert bei St.p. Hashimoto-Thyreoiditis". Weiters führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass (noch) nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne, da die BF die rational-kognitiven Voraussetzungen der Dienstfähigkeit erfülle, prinzipiell auch über ausreichende soziale Kompetenz verfüge, aus psychiatrischer Sicht als an sich arbeitsfähig zu bewerten sei und noch keine spezifische, auf die spezielle Genese der Störung hin orientierte Therapie durchgeführt worden sei. Einschränkend wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Remission mit der Dauer der störungsbedingten Arbeitsabstinenz bzw. der Chronifizierung problematischer Verhaltensweisen sinke, d.h. würde die BF auch nach ihrem aktuellen Behandlungszyklus nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sei mit einer höheren Wahrscheinlichkeit weiterer analoger Verhaltensmuster zu rechnen. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 30.10.2017 wies die BF auf Probleme mit ihren Vorgesetzten bzw. ihrer Kollegen hin. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit behauptete Probleme mit Mitarbeitern sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten ohne Bedeutung sind vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/12/0164; 19.03.2003, 2002/12/0301). Weiters merkte die BF in ihrer Stellungnahme an, dass der von anderen Ärzten festgestellten Depression eine zu geringe Bedeutung zuerkannt worden sei. Mit diesen Ausführungen bestritt die BF das Gutachten der Sachverständigen römisch 40 jedoch nicht substanziell, weil damit keine ergebnisrelevante unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme bzw. fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt wurde vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090). Auch begegnete die BF ihrer Stellungnahme dem Gutachten der Sachverständigen römisch 40 nicht auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; 19.06.1996, 95/01/0233; 18. 9. 2002, 2002/07/0052; u.a.).
Im zweiten Gutachten vom 18.09.2017 kam die Sachverständige XXXX zur Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung F 43.1. und verneinte die Dienstfähigkeit der BF. Prognostisch wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass angesichts der bisherigen Krankenstandsdauer sowie der zwischenzeitlich durchgeführten und als erfolglos zu bezeichnenden Behandlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bestehen würde. Hingegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch künftig geringfügige Belastungsergebnisse zu einer neuerlichen Verstärkung der Symptombildung mit entsprechender Krankenstandsdauer führen würden, weshalb mit der Wiedererlangung einer Dienstfähigkeit nicht zu rechnen sei. Bei dem aktuell anstehenden Disziplinarverfahren und ungeklärtem Ausgang desselben sei die Reaktionsbildung darauf noch nicht absehbar bzw. sei bei subjektiv unbefriedigendem Ausgang eine Reaktion analog dem bisherigen Verlauf mit analogen Folgen zu erwarten. Selbst im prognostisch unwahrscheinlicheren Fall, dass die Dienstfähigkeit nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wiedererlangt werde, sei davon auszugehen, dass eine neuerlich als Kränkung erlebte (und in der beruflichen Interaktion wohl nie ganz vermeidbare), biografische Erfahrung wieder den nunmehr etablierten Mechanismus triggern und zu einer neuerlichen Reaktionsbildung inklusive subjektiver Dienstunfähigkeit führen würden. Ebenso wurde dieses Gutachten der BF im Rahmen des Parteiengehörs von der bB am 18.09.2017 übermittelt. Eine Stellungnahme dazu erfolgte seitens der BF jedoch nicht. Erst im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF sinngemäß aus, dass den Gutachten der Sachverständigen XXXX keine Relevanz zukomme, da übersehen worden sei, dass diese nicht im Zusammenhang mit § 14 Abs. 3 BDG eingeholt worden seien, sondern diese Gutachten lediglich der Überprüfung der von der BF angegebenen Krankenstände dienen würden. Entgegen diesen Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde, erfolgte die Beauftragung aber deshalb, weil die bB gemäß § 52 BDG berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der BF gehabt habe (siehe dazu die Mitteilungen der bB an die BF vom 04.01.2017 und 03.07.2017; bzw. auch oben, die Punkte I.5 und I.10). Auch schließt § 14 Abs. 3 BDG nicht aus, dass andere im Verfahren bekanntgewordene Gutachten in die Beweiswürdigung einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 30.05.2006, 2005/12/0202). Darüber hinaus wurden weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahrensverlauf zu den Gutachten der Sachverständigen XXXX eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme sowie eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt oder diese sonst substantiell bestritten.Im zweiten Gutachten vom 18.09.2017 kam die Sachverständige römisch 40 zur Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung F 43.1. und verneinte die Dienstfähigkeit der BF. Prognostisch wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass angesichts der bisherigen Krankenstandsdauer sowie der zwischenzeitlich durchgeführten und als erfolglos zu bezeichnenden Behandlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bestehen würde. Hingegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch künftig geringfügige Belastungsergebnisse zu einer neuerlichen Verstärkung der Symptombildung mit entsprechender Krankenstandsdauer führen würden, weshalb mit der Wiedererlangung einer Dienstfähigkeit nicht zu rechnen sei. Bei dem aktuell anstehenden Disziplinarverfahren und ungeklärtem Ausgang desselben sei die Reaktionsbildung darauf noch nicht absehbar bzw. sei bei subjektiv unbefriedigendem Ausgang eine Reaktion analog dem bisherigen Verlauf mit analogen Folgen zu erwarten. Selbst im prognostisch unwahrscheinlicheren Fall, dass die Dienstfähigkeit nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wiedererlangt werde, sei davon auszugehen, dass eine neuerlich als Kränkung erlebte (und in der beruflichen Interaktion wohl nie ganz vermeidbare), biografische Erfahrung wieder den nunmehr etablierten Mechanismus triggern und zu einer neuerlichen Reaktionsbildung inklusive subjektiver Dienstunfähigkeit führen würden. Ebenso wurde dieses Gutachten der BF im Rahmen des Parteiengehörs von der bB am 18.09.2017 übermittelt. Eine Stellungnahme dazu erfolgte seitens der BF jedoch nicht. Erst im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF sinngemäß aus, dass den Gutachten der Sachverständigen römisch 40 keine Relevanz zukomme, da übersehen worden sei, dass diese nicht im Zusammenhang mit Paragraph 14, Absatz 3, BDG eingeholt worden seien, sondern diese Gutachten lediglich der Überprüfung der von der BF angegebenen Krankenstände dienen würden. Entgegen diesen Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde, erfolgte die Beauftragung aber deshalb, weil die bB gemäß Paragraph 52, BDG berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der BF gehabt habe (siehe dazu die Mitteilungen der bB an die BF vom 04.01.2017 und 03.07.2017; bzw. auch oben, die Punkte römisch eins.5 und römisch eins.10). Auch schließt Paragraph 14, Absatz 3, BDG nicht aus, dass andere im Verfahren bekanntgewordene Gutachten in die Beweiswürdigung einbezogen werden können vergleiche auch VwGH 30.05.2006, 2005/12/0202). Darüber hinaus wurden weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahrensverlauf zu den Gutachten der Sachverständigen römisch 40 eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme sowie eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt oder diese sonst substantiell bestritten.
Am 25.09.2017 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 14 Abs. 3 BDG um Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der Dienstunfähigkeit der BF ersucht. Aufgrund des Ersuchens wurden das neurologisch psychiatrische Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 14.11.2017 sowie ein Gutachten des Oberbegutachters XXXX vom 28.11.2017 erstellt und der bB übermittelt. XXXX kam in seinem Gutachten zur Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten rezidivierend depressiven Störung F 33.1 sowie einer Schilddrüsenunterfunktion bei Z.n. Hashimoto-Thyreoiditis. Zu den Leistungsdefiziten wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die psychische Belastungsfähigkeit der BF aufgrund der dargestellten Symptomatik deutlich eingeschränkt sei. Die Anpassungs- und die Umstellfähigkeit sei sehr gering, auch das Planen und das Strukturieren von Aufgaben sei kaum möglich. Die Durchhalte- und Leistungsfähigkeit der BF sei reduziert bzw. sehr gering. Ebenso seien die Führungs-, die Gruppen- und die Teamfähigkeit sehr gering und die kritische Kontrolle und Kritikfähigkeit sowie das Problemlösungsvermögen deutlich eingeschränkt. Ferner sei das geistige Leistungsvermögen derzeit reduziert, übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend und aufgrund der Konzentrationsstörungen seien nur kurz