TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 98/01/0086

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §43 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des KD in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Dezember 1997, Zl. MA 61/IV - D 383/95, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Dezember 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. August 1995 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die Wiener Landesregierung fest, der Beschwerdeführer sei ägyptischer Staatsangehöriger, seit 6. Mai 1992 mit seinem Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gemeldet und seit 12. August 1993 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Am 16. Juli 1996 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien für schuldig befunden worden, dass er seine Ehegattin 1.) im Jahre 1996 in mehrfachen Angriffen durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, dass er sie, wenn sie sich von ihm scheiden lasse oder ein Verhältnis mit einem anderen Mann habe, umbringen werde, zu Unterlassungen genötigt sowie 2.) am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt habe, und zwar indem er ihr a) am 20. Mai 1996 durch Versetzen von Schlägen mehrfache Prellungen sowie eine Zerrung und b) am 20. Juni 1996 durch Versetzen eines Faustschlages auf den Hals-/Brustbereich und durch Würgen Würgemale am Hals und Schluckbeschwerden zugefügt habe. Dadurch habe er das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und sei wegen der gegenständlichen Delikte unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen eingewendet, es habe sich bei den gegenständlichen Handlungen um solche im Familienkreise während eines Streites gehandelt, die Ehe sei trotz der Verurteilung besser denn je und seine Tat sei über ein geringes "Halten" nicht hinausgegangen.

Der Beschwerdeführer habe die Tat vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien eingestanden, was als strafmildernd gewertet worden sei. Unter Berücksichtigung der Art und Weise der strafbaren Handlung habe die Verleihungsbehörde jedoch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich nicht um eine einmalige Auseinandersetzung gehandelt habe, sondern dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 mehrere Male Drohungen gegen seine Gattin ausgestoßen und dieser massive Verletzungen zu verschiedenen Zeitpunkten zugefügt habe. Das aggressive Vorgehen bringe eine Missachtung der körperlichen Sicherheit Dritter zum Ausdruck. Die bewusste "körperliche Verletzung" der Ehegattin lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, seine Aggressionen in geordnete Bahnen zu lenken. Aus diesem Verhalten müsse der Schluss gezogen werden, dass er auch in Zukunft Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit gering achten werde, weshalb die belangte Behörde zu dem Schluss habe kommen müssen, dass der Einbürgerungswerber keine Gewähr dafür biete, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist das StbG 1985 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 maßgeblich.

§ 10 Abs. 1 Z. 6 und § 11a StbG 1985 in dieser Fassung lauten:

"§ 10 (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet;

...

§ 11a. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist,

2.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,

              3.              er nicht infolge Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

              4. a)              die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

              b)              die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist."

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der vom Beschwerdeführer beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Hindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) StbG 1985 entgegensteht. Eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre in diesem Fall auch an Ehegatten österreichischer Staatsbürger ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits seit sechs Jahren in Österreich wohne und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Facharbeiter im Bereich der Elektrotechnik nachgehe. Er lebe mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt, und ihre Ehe sei sehr gut. Er liebe seine Gattin, was auf Gegenseitigkeit beruhe. Beide hätten sich bereits lange vor der Eheschließung kennen gelernt und erst nach ordentlicher Prüfung der Gefühle füreinander geheiratet. Abgesehen von der dargestellten Verurteilung "wegen §§ 105, 83 StGB" sei er unbescholten. Auch nachher habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die gegenständliche Verurteilung sei Ausfluss einer häuslichen Zwistigkeit, die daraus resultiert habe, dass er auf Grund eines Irrtumes angenommen habe, dass ihn seine Gattin betrüge. Die Meinungsverschiedenheiten seien geklärt, seine Gattin habe ihm sein Verhalten bereits verziehen und die Ehe sei nunmehr harmonischer als vorher. Überdies sei es Wunsch seiner Gattin, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft bekomme und so völlig in Österreich integriert werde. Auch das Gericht habe die gegenständliche Angelegenheit als einmaligen Vorfall qualifiziert und ausgesprochen, dass eine äußerst günstige Prognose vorliege. Da er in Österreich integriert und abgesehen von dem einmaligen Vorfall niemals auffällig geworden sei, könne vom Vorliegen der negativen Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 nicht die Rede sein. Auch habe er keineswegs Schwierigkeiten, seine Aggressionen in geordnete Bahnen zu lenken, und es sei unrichtig, dass er wegen mehrfacher Vorfälle verurteilt worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob ein Verleihunghindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) StbG 1985 vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern ist es lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten. Die von der Behörde vorzunehmende Prognose künftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers ist auf Grund der Schwere (sowie der Art und Weise der Begehung) der einer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten zu treffen (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0255). Dabei fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1997, Zl. 96/01/0773).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Obwohl als Begründung für die Abweisung des Verleihungsantrages nur die der - nicht bestrittenen - Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten herangezogen wurden, kann die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, seine Aggressionen in geordnete Bahnen zu lenken, nicht als unschlüssig erkannt werden. Wie die belangte Behörde nämlich in ihrer Bescheidbegründung - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - zutreffend ausführte, handelt es sich bei den der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten nicht um einen "Einzelfall". Der Beschwerdeführer hat, wie aus dem strafgerichtlichen Schuldspruch hervorgeht, seine Ehegattin im Jahre 1996 in mehrfachen Angriffen durch gefährliche Drohung zu Unterlassungen genötigt und sie sowohl am 20. Mai 1996 als auch am 20. Juni 1996 am Körper verletzt. Dass es sich dabei - entgegen den Beschwerdeandeutungen - nicht um eine einmalige Auseinandersetzung gehandelt hat, ergibt sich schon daraus, dass die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen vom Gericht als straferschwerend berücksichtigt worden sind. Die Bewertung dieser Vorgänge als häusliche Zwistigkeit stellt demgegenüber eine Verharmlosung dar. Dieses über eine einmalige Entgleisung hinausgehende Verhalten lässt - unabhängig davon, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers diesem sein Verhalten verziehen hat - die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer bringe damit eine Missachtung der körperlichen Sicherheit Dritter zum Ausdruck, als gerechtfertigt erscheinen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, nur zu einer bedingten Strafe verurteilt worden zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand, dass eine Verurteilung zu einer nur bedingten Strafe bloß bei günstiger Prognose des künftigen Verhaltens des Täters zulässig ist, nicht geschlossen werden kann, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer eigenen Gefährdungsprognose nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfe, das bisherige Verhalten des Einbürgerungswerbers biete nicht ausreichende Gewähr iSd. § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/01/0173).

Die Beurteilung der belangten Behörde erweist sich auch deswegen als unbedenklich, weil - in der Bescheidbegründung nicht weiter hervorgehoben - die der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Angriffe gegen die körperliche Integrität Dritter im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weniger als zwei Jahre zurücklagen. Der Fall des Beschwerdeführers unterscheidet sich daher maßgeblich von denjenigen Fällen, in denen der Einbürgerungswerber bereits mehr als 20 Jahre in Österreich gelebt hat und ihm, gemessen an einem derart langen Beobachtungszeitraum, nur eine, bereits mehrere Jahre zurückliegende vergleichbare Straftat zur Last fiel (vgl. zu derartigen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom 13. Mai 1998, Zl. 97/01/1166, sowie vom heutigen Tag, Zl. 98/01/0194).

Wenn daher die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer biete auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens (noch) keine Gewähr dafür, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010086.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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