RS OGH 2018/7/17 4Ob113/18y

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z5
TKG 2003 §25
Universaldienst-RL Art20

Rechtssatz

§ 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 räumt dem Telekommunikationsanbieter im Einklang mit Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
    Beisatz: Für den Änderungsmodus kommt es nicht auf die Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an und es ist auch nicht ein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132146

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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