Norm
KSchG §6 Abs1 Z5Rechtssatz
§ 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 räumt dem Telekommunikationsanbieter im Einklang mit Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein.Paragraph 25, Absatz 2 und 3 TKG 2003 räumt dem Telekommunikationsanbieter im Einklang mit Artikel 20, Absatz 2, der Universaldienstrichtlinie ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132146Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023