Entscheidungsdatum
23.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2183809-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am selbigen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab der BF an, mit seiner Familie Probleme zu haben, weil sein Vater trinke.
3. Am 22.12.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Abermals gab der BF als Fluchtgrund die Probleme mit seinem Vater aufgrund dessen Alkoholsucht an.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 28.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt IV u V..), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 28.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier u römisch fünf..), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Mit per Telefax am 05.01.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF, vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung , jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben, dem BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären, ihm einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG zuzuerkennen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde neben Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung , jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben, dem BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären, ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 AsylG zuzuerkennen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 22.01.2018 bei diesem ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Albanien. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist albanisch.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Albanien am XXXX2017, und reiste über dem Kosovo, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Albanien am XXXX2017, und reiste über dem Kosovo, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist und/oder an einer Krankheit leidet.
1.4. Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor dessen gegenständlichen Ausreise in Albanien, wo er mehrjährig die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet hat und weiterhin Verwandte des BF und Familienangehörige aufhältig sind.
1.5. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.6. Der BF verfügt über Arbeitserfahrung im Baugewerbe, ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.7. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.8. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.9. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellung zur Ausreise aus Albanien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich sowie zu dem gegenständlichen Asylantrag ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Religionszugehörigkeit, zum Schulbesuch in Albanien, zur Muttersprache sowie zur Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten von Albanien.
Der in Albanien gelegene Lebensmittelpunkt, die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, und das Fehlen solcher im Bundesgebiet sowie die aktuelle Erwerbslosigkeit des BF beruhen auf den konkreten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, welche vom BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht relativiert wurden.
Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das GVS-Informationssystem).
Die Nichtfeststellbarkeit von maßgeblichen Anhaltspunkten im Hinblick auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine solche Integration nahlegenden substantiierten Sachverhaltes seitens des BF. Weder vermochte dieser Deutschsprachkenntnisse oder Bemühungen hinsichtlich des Erlernens der Deutschen Sprache noch Erwerbstätigkeiten oder besonderes soziales Engagement nachzuweisen. Darüber hinaus spricht auch der erst kurze Zeitraum des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet gegen eine tiefgreifende Integration.
2.2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Situation dieses im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in dessen Erstbefragung und in dessen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Unter Verweis auf die den BF treffende Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 AsylG) und der Ausführlichkeit der Einvernahme seitens des BFA kann kein Ermittlungsmangel festgestellt werden.Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Unter Verweis auf die den BF treffende Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraph 15, AsylG) und der Ausführlichkeit der Einvernahme seitens des BFA kann kein Ermittlungsmangel festgestellt werden.
Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat macht, zumal eine Person, die aus Angst um ihr Leben ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Ausreise/Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe seiner Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus familiären Gründen aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
So behauptete der BF in seiner Erstbefragung als auch in der Zweitbefragung durch das BFA, dass er sein Heimatland verlassen habe, da sein Vater ein Alkoholiker sei. Dieser immer wieder seine Mutter schlage und ihn beim letzten Zwischenfall aus dem Haus gejagt habe. Nachgefragt gab der BF auch an, wegen wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen zu haben. Die Polizei hätte er nicht verständigt bzw. keine Anzeige gemacht, das es nichts bringen würde.
In all den vom BF geschilderten Fluchtgründen lässt sich jedoch keinesfalls eine das Leben des BF bedrohende Verfolgung erkennen. Das Fehlen einer ersthaften Bedrohung des BF, wird durch den Umstand unterstrichen, dass dieser vermeinte, weder mit den staatlichen Behörden, Gerichte noch Polizei Probleme zu haben.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde erstmalig vermeint, Opfer von Menschenhandel (Zwangsarbeit) geworden zu sein kann diesem nicht gefolgt werden. Der BF hat zu keiner Zeit im Verfahren angegeben, dass er zur Arbeit gezwungen bzw. er Opfer eines Menschenhandels gewesen sei. Ganz im Gegenteil gibt der BF immer wieder an, aufgrund des Alkoholproblems seines Vaters und aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Albanien, das Land verlassen zu haben. Diesem Vorbringen wird daher