TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 G311 2136333-1

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G311 2136333-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX;XXXX; XXXX; XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ;XXXX; römisch 40 ; römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits 2015 eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erlassen worden sei, der Beschwerdeführer sei nach Serbien abgeschoben worden. Er sei mit geänderter Identität wieder eingereist. Er sei dann wegen gewerbsmäßigem Einbruchdiebstahl und Körperverletzung sowie wegen Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebe. Seine Mutter, sein Bruder, seine Tanten und Onkeln würden in Österreich leben.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits 2015 eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erlassen worden sei, der Beschwerdeführer sei nach Serbien abgeschoben worden. Er sei mit geänderter Identität wieder eingereist. Er sei dann wegen gewerbsmäßigem Einbruchdiebstahl und Körperverletzung sowie wegen Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebe. Seine Mutter, sein Bruder, seine Tanten und Onkeln würden in Österreich leben.

Dagegen wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen müssen. Er bereue die begangenen Delikte sehr, er arbeite in der Justizanstalt XXXX in der Druckerei. Davor habe er in Österreich über mehrere Jahre hinweg in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Beinahe die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Es bestehe nicht nur eine finanzielle Abhängigkeit zu ihnen, sondern auch eine starke emotionale Bindung. Er habe in Serbien keine Anknüpfungspunkte mehr, es drohe ihm in Serbien Obdach- und Mittellosigkeit. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unzureichend, sie würden sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. Einem Bericht des US State Departement sei zu entnehmen, dass es in Serbien insbesondere während polizeilicher Festnahmen, Anhaltungen und in Gefängnissen zu unmenschlicher Behandlung seitens staatlicher Behördenvertreter kommt. Bei der Erlassung des Einreisverbotes sei die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er befinde sich seit 2000 in Österreich. Er sei zwei Mal verheiratet gewesen und sei aus jeder Ehe ein Kind hervorgegangen. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Die familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Abschiebung nach Serbien bzw. im Falle der Verbüßung der restlichen Haftstrafe in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Serbien drohen.Dagegen wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen müssen. Er bereue die begangenen Delikte sehr, er arbeite in der Justizanstalt römisch 40 in der Druckerei. Davor habe er in Österreich über mehrere Jahre hinweg in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Beinahe die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Es bestehe nicht nur eine finanzielle Abhängigkeit zu ihnen, sondern auch eine starke emotionale Bindung. Er habe in Serbien keine Anknüpfungspunkte mehr, es drohe ihm in Serbien Obdach- und Mittellosigkeit. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unzureichend, sie würden sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. Einem Bericht des US State Departement sei zu entnehmen, dass es in Serbien insbesondere während polizeilicher Festnahmen, Anhaltungen und in Gefängnissen zu unmenschlicher Behandlung seitens staatlicher Behördenvertreter kommt. Bei der Erlassung des Einreisverbotes sei die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er befinde sich seit 2000 in Österreich. Er sei zwei Mal verheiratet gewesen und sei aus jeder Ehe ein Kind hervorgegangen. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Die familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Abschiebung nach Serbien bzw. im Falle der Verbüßung der restlichen Haftstrafe in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Serbien drohen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer gab an:

"Ich bin 2001 nach Österreich gekommen. Ich habe eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos, daher haben wir uns scheiden lassen. Ich habe dann eine andere Frau kennengelernt, sie ist auch österreichische Staatsangehörige. Mit ihr habe ich eine Tochter, sie ist XXXX Jahre alt. Die Beziehung zu meiner Gattin ist aufrecht. Sie besucht mich in der Haft, ob ich noch verheiratet bin, weiß ich jetzt nicht genau. Meine Tochter besucht mich auch in der Haft."Ich bin 2001 nach Österreich gekommen. Ich habe eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos, daher haben wir uns scheiden lassen. Ich habe dann eine andere Frau kennengelernt, sie ist auch österreichische Staatsangehörige. Mit ihr habe ich eine Tochter, sie ist römisch 40 Jahre alt. Die Beziehung zu meiner Gattin ist aufrecht. Sie besucht mich in der Haft, ob ich noch verheiratet bin, weiß ich jetzt nicht genau. Meine Tochter besucht mich auch in der Haft.

Ich lebe seit 2001 ohne Unterbrechung in Österreich, abgesehen davon, dass ich einmal abgeschoben wurde. Ich bin sofort wieder nach Österreich zurückgekehrt. Ich habe in Serbien nichts mehr. Nach dem Tod meines Vaters 2014 hat mein kleiner Bruder die Besitztümer meines verstorbenen Vaters in Serbien verkauft. Mein Bruder lebt bei seiner Gattin in Serbien. Meine Verwandten mütterlicherseits leben alle in Österreich und sind alle österreichische Staatsangehörige. Meine Mutter lebt in XXXX. Die Verwandten väterlicherseits sind leider bereits verstorben.Ich lebe seit 2001 ohne Unterbrechung in Österreich, abgesehen davon, dass ich einmal abgeschoben wurde. Ich bin sofort wieder nach Österreich zurückgekehrt. Ich habe in Serbien nichts mehr. Nach dem Tod meines Vaters 2014 hat mein kleiner Bruder die Besitztümer meines verstorbenen Vaters in Serbien verkauft. Mein Bruder lebt bei seiner Gattin in Serbien. Meine Verwandten mütterlicherseits leben alle in Österreich und sind alle österreichische Staatsangehörige. Meine Mutter lebt in römisch 40 . Die Verwandten väterlicherseits sind leider bereits verstorben.

Meine Mutter ist leider Alkoholikerin. Sie ist in Frühpension. Ich habe auf sie geschaut und habe ich von ihrer finanziellen Unterstützung gelebt. Auch meine Tanten haben uns unterstützt, sie haben fast jeden Tag etwas zu Essen vorbeigebracht."

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte zu den Haftbedingungen in Serbien zur Einsicht angeboten. Er verzichtet auf eine Einsichtnahme.

Die Richterin brachte sodann die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein und führte aus:

"Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass die Haftbedingungen in Serbien allgemein und für sich genommen noch keine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Aus den diesbezüglichen Länderberichten geht zwar hervor, dass die Haftbedingungen noch nicht europäischen Standards entsprechen und maßgebliche Probleme bei Hygiene, sanitären Einrichtungen und insbesondere der Überbelegung vorhanden sind, jedoch gilt dies nicht für alle Haftanstalten Serbiens und bestehen in einigen bereits höhere Standards. Sowohl der Ombudsmann als auch NGOs haben Zugang zu Haftanstalten, können unabhängige Kontrollen durchführen und Empfehlungen abgeben. Die Anzahl Haftplätze wird von der serbischen Regierung weiter ausgebaut. Dem Beschwerdeführer steht zudem im Falle einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention entsprechender Rechtsschutz bis zum EGMR zur Verfügung."Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass die Haftbedingungen in Serbien allgemein und für sich genommen noch keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Aus den diesbezüglichen Länderberichten geht zwar hervor, dass die Haftbedingungen noch nicht europäischen Standards entsprechen und maßgebliche Probleme bei Hygiene, sanitären Einrichtungen und insbesondere der Überbelegung vorhanden sind, jedoch gilt dies nicht für alle Haftanstalten Serbiens und bestehen in einigen bereits höhere Standards. Sowohl der Ombudsmann als auch NGOs haben Zugang zu Haftanstalten, können unabhängige Kontrollen durchführen und Empfehlungen abgeben. Die Anzahl Haftplätze wird von der serbischen Regierung weiter ausgebaut. Dem Beschwerdeführer steht zudem im Falle einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention entsprechender Rechtsschutz bis zum EGMR zur Verfügung.

Der Umstand, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Strafverfahren, eine Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe erwartet, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es muss die Einhaltung gewisser Mindeststandards der Haftbedingungen gewährleistet sein, wobei die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzuges leiden darf (vgl. EGMR vom 26.10.2000, Kudla gg. Polen, Nr. 30210/96; vom 11.12.2003 Yankow gg. Bulgarien, Nr. 39084/97)."Der Umstand, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Strafverfahren, eine Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe erwartet, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Es muss die Einhaltung gewisser Mindeststandards der Haftbedingungen gewährleistet sein, wobei die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzuges leiden darf vergleiche EGMR vom 26.10.2000, Kudla gg. Polen, Nr. 30210/96; vom 11.12.2003 Yankow gg. Bulgarien, Nr. 39084/97)."

Abschließend gab der Beschwerdeführer an:

"Ich möchte auf alle Fälle in Österreich bleiben. Meine gesamte Familie lebt hier, ich habe in Serbien keine Verwandten. Ich weiß auch nicht, wo ich wohnen soll. Ich möchte die Beziehung zu meiner Gattin und zu meiner Tochter aufrecht erhalten. Ich bin drogenabhängig. Ich bin im Substitutionsprogramm. Ich möchte meiner Strafrichterin schreiben, dass ich die Therapie fortsetzen möchte, damit ich wieder ein gemeinsames Leben mit meiner Frau und Tochter aufbauen kann."

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender - chronologisch dargestellter - Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.

Eigenen Angaben nach reiste der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2001 in das Bundesgebiet ein und lebt seither mit zwei kurzen Unterbrechung (nach seinen Abschiebungen am 12.09.2012 und 17.10.2015) hier.

Über Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm am 06.03.2001 mit Gültigkeit bis 06.03.2002 eine Niederlassungsbewilligung erteilt (Aktenseiten 1 bis 26 des Verwaltungsaktes).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, beantragte am XXXX12.2001 die Scheidung der am XXXX02.2001 geschlossenen Ehe mit dem Beschwerdeführer (Aktenseiten 71 bis 73 des Verwaltungsaktes). Mit dem seit XXXX2002 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zur Zahl XXXXwurde diese aus Verschulden des Beschwerdeführers geschieden (Aktenseiten 301 ff des Verwaltungsaktes).Die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, beantragte am XXXX12.2001 die Scheidung der am XXXX02.2001 geschlossenen Ehe mit dem Beschwerdeführer (Aktenseiten 71 bis 73 des Verwaltungsaktes). Mit dem seit XXXX2002 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Zahl XXXXwurde diese aus Verschulden des Beschwerdeführers geschieden (Aktenseiten 301 ff des Verwaltungsaktes).

Mit dem am 10.09.2002 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.09.2002 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen (Aktenseiten 235 bis 243 des Verwaltungsaktes). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 30.09.2002, zugestellt per Fax am 02.10.2002, abgewiesen (Aktenseite 381 des Verwaltungsaktes).Mit dem am 10.09.2002 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.09.2002 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen (Aktenseiten 235 bis 243 des Verwaltungsaktes). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 30.09.2002, zugestellt per Fax am 02.10.2002, abgewiesen (Aktenseite 381 des Verwaltungsaktes).

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.10.2002 die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eine solche wurde ihm sodann mit 20.01.2003 bis 21.01.2004 erteilt (Aktenseiten 416 und 479 des Verwaltungsaktes).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2003, Zahl XXXX (im Strafregister eingetragen zur Zahl XXXX), rechtskräftig am XXXX2003, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, schwerer Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt (Aktenseite 591 des Verwaltungsaktes - Strafregisterauszug; Urteil Aktenseiten 1247ff).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2003, Zahl römisch 40 (im Strafregister eingetragen zur Zahl römisch 40 ), rechtskräftig am XXXX2003, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, schwerer Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt (Aktenseite 591 des Verwaltungsaktes - Strafregisterauszug; Urteil Aktenseiten 1247ff).

Der Beschwerdeführer beantragte am 21.01.2004 die Ausstellung eines Niederlassungsnachweises (Aktenseite 973 des Verwaltungsaktes).

Die zweite Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2004 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Beschwerdeführers geschieden (Aktenseite 1243 Verwaltungsaktes).Die zweite Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2004 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Beschwerdeführers geschieden (Aktenseite 1243 Verwaltungsaktes).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2004, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2004, wegen Diebstahls von Geldkassetten mit Euro 27,-- aus einem Getränkeautomat, versuchten Diebstahl eines Parfums und wegen Körperverletzung durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper seiner zweiten Ehefrau mit einer Holzlatte wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Aktenseiten 1255ff).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2004, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2004, wegen Diebstahls von Geldkassetten mit Euro 27,-- aus einem Getränkeautomat, versuchten Diebstahl eines Parfums und wegen Körperverletzung durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper seiner zweiten Ehefrau mit einer Holzlatte wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Aktenseiten 1255ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2005, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls in eine Konditorei durch Aufbrechen einer Eingangstür, wobei er versuchte Geld und verwertbare Waren mitzunehmen und wegen Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Aktenseite 1387ff).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2005, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls in eine Konditorei durch Aufbrechen einer Eingangstür, wobei er versuchte Geld und verwertbare Waren mitzunehmen und wegen Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Aktenseite 1387ff).

Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erging über den Beschwerdeführer zur Zahl XXXX am XXXX2008, rechtskräftig am XXXX2008. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er versuchte nach einem Einbruch in ein Auto das Autoradio und Monitore zu stehlen, weiters hat er Euro 100,-- unterschlagen und das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen, indem er einen polnischen Reisepasse und Führerschein an sich nahm (Aktenseiten 1657 ff).Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 erging über den Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 am XXXX2008, rechtskräftig am XXXX2008. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er versuchte nach einem Einbruch in ein Auto das Autoradio und Monitore zu stehlen, weiters hat er Euro 100,-- unterschlagen und das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen, indem er einen polnischen Reisepasse und Führerschein an sich nahm (Aktenseiten 1657 ff).

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 13.03.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den genannten Verurteilungen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fax vom 13.03.2009 zugestellt (Aktenseiten 1863, 1871).Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 13.03.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den genannten Verurteilungen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fax vom 13.03.2009 zugestellt (Aktenseiten 1863, 1871).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom XXXX2009, XXXX, rechtskräftig am XXXX2009, wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes eines Dolches trotz aufrechtem Waffenverbot zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt (Aktenseiten 1970 ff).Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom XXXX2009, römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2009, wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes eines Dolches trotz aufrechtem Waffenverbot zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt (Aktenseiten 1970 ff).

Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erging über den Beschwerdeführer am XXXX2009, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2009. Mit diesem wurde er wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Hehlerei sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er setzte sich nämlich bei laufendem Motor in ein unversperrtes Auto und fuhr davon. Er stahl ein Autoradio und eine Erste-Hilfe-Tasche. Er brachte weiters 16 Jeans an sich, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erworben hat. Darüber hinaus unterdrückte er einen Führerschein und einen Reisepass (Aktenseiten 20131ff).Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 erging über den Beschwerdeführer am XXXX2009, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2009. Mit diesem wurde er wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Hehlerei sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er setzte sich nämlich bei laufendem Motor in ein unversperrtes Auto und fuhr davon. Er stahl ein Autoradio und eine Erste-Hilfe-Tasche. Er brachte weiters 16 Jeans an sich, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erworben hat. Darüber hinaus unterdrückte er einen Führerschein und einen Reisepass (Aktenseiten 20131ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2011, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2011, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Er versetzte einem Dritten einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers links zur Folge hatte (Aktenseiten 2057 ff).Mit Urteil des Landesgericht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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