Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 2139117-1/13E
G313 1439112-2/11E
G313 1439113-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, dieser gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. XXXX XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, dieser gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1, BF 2 und BF 3) auf internationalen Schutz vom 27.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.) , festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1, BF 2 und BF 3) auf internationalen Schutz vom 27.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) , festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid der BF 1 ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall kein Grund für die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz bestehe und auch im Hinblick auf die in Österreich lebende Tochter kein Hinweis für eine Rückkehrentscheidung bestehe, könne sie diese doch wie bereits nach seiner Asylantragstellung auch vom Ausland aus besuchen. Die BF 2 und 3 sind minderjährig und weisen keine eigenen Asylgründe auf.
2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und außer einer Anfechtung der einzelnen Spruchpunkte beantragt, in Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem BF eine solche Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen.2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und außer einer Anfechtung der einzelnen Spruchpunkte beantragt, in Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF eine solche Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.11.2016 vom BFA vorgelegt, wobei die Behörde anmerkte, dass die Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
4. Mit Aktenvermerk vom 22.11.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 15.02.2018 wurde die BF ersucht, dem BVwG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung aktuelle Angaben und Unterlagen zur privaten, familiären und gesundheitlichen Situation nachzureichen.
6. Am 01.03.2018 wurde wegen betreffend das Beschwerdeverfahren der BF eingelangter Vollmachtzurücklegung nachgefragt, ob die für die beiden minderjährigen BF seitens ihrer Rechtsberatung bestandene gesetzliche Vertretung noch aufrecht sei. Es wurde bekannt gegeben, dass es einen gerichtlichen Obsorgebeschluss über die Übernahme der Obsorge über die beiden minderjährigen BF durch deren Großmutter gebe.
7. Am 20.03.2018 langten beim BVwG ein Schreiben ein, in welchem angegeben wurde, dass der Gesundheitszustand der BF - abgesehen von Bluthochdruck der BF 1 in Ordnung sei, ihr älterer Enkelsohn seit einem Jahr in ihrer Wohnsitzgemeinde arbeite und sie auch eine seit 13 Jahren Tochter in Österreich lebende Tochter mit deren drei Töchtern als familiäre Anknüpfungspunkte in Wien habe, eine weitere Tochter ihrer Tochter wohne in der Schweiz. Diesem Schreiben waren ihren älteren Enkelsohn betreffende Integrationsnachweise beigelegt - Dienstzeugnisse vom 16.03.2018 und 24.10.2017 hinsichtlich Arbeit in seiner Wohnsitzgemeinde, ein ÖSD Zertifikat A1 und ein "Zertifikat" vom 16.03.2018 über die vom BF 3 von 05.12.2017 bis 16.03.2018 erfolgreiche Absolvierung seiner Remunerantentätigkeit.
8. Am 03.04.2018 langte beim BVwG eine Beschwerdenachreichung des BFA vom 29.03.2018 mit einem gerichtlichen Obsorgebeschluss vom XXXX.2018 ein, wonach die BF1 bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlich anhängigen Obsorgeverfahrens die vorläufige Übernahme über ihre beiden Enkelsöhne BF 2 und BF3 übernommen habe.8. Am 03.04.2018 langte beim BVwG eine Beschwerdenachreichung des BFA vom 29.03.2018 mit einem gerichtlichen Obsorgebeschluss vom römisch 40 .2018 ein, wonach die BF1 bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlich anhängigen Obsorgeverfahrens die vorläufige Übernahme über ihre beiden Enkelsöhne BF 2 und BF3 übernommen habe.
9. Am 11.05.2018 langte beim BVwG ein von der belangten Behörde übermittelter Polizeibericht über eine am 24.04.2018 nach Albanien erfolgte Charterabschiebung der BF, die der schriftlichen "Beschwerdenachreichung" des BFA vom 11.05.2018 zufolge offensichtlich wieder durch ihre vormalige Rechtsvertretung "ARGE Rechtsberatung DIAKONIE" vertreten sind, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Albanien - Drittstaatsangehörige. Die 82-jährige BF 1 ist die Großmutter des nunmehr bereits 18-jährigen BF 2 und des 16- jährigen BF 3 und hat mit gerichtlichem Obsorgebeschluss vom 15.03.2018 in Österreich die - bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlich anhängigen Obsorgeverfahrens zunächst nur vorläufige - Obsorge über ihre beiden Enkelkinder zugesprochen erhalten. Diesem Obsorgeverfahren lag zugrunde, dass das BFA mit Schreiben vom 11.01.2018 die Obsorgeübertragung der zu diesem Zeitpunkt beide noch minderjährigen BF 2 und BF 3 an die väterliche Großmutter - die BF 1 - anregte und zusammengefasst vorbrachte, dass die BF 2 und BF 3 unbegleitete Flüchtlinge in einem Flüchtlingslager wären. Die Eltern wären unbekannten Aufenthaltes, und die BF 1 wäre bereit, die Obsorge über sie zu übernehmen.
1.2. Die BF haben in ihrem Herkunftsstaat noch Verwandte - sowohl an ihrem Wohnort in einer kleinen Stadt in Nordalbanien als auch in der Hauptstadt ihres Herkunftsstaates, wo sich die BF einmal vor ihrer Ausreise bei einem Sohn der BF 1 bzw. Onkel der BF 2 und BF 3 aufgehalten haben.
1.3. Die BF 1 reiste am 25.07.2016 zusammen mit ihren beiden Enkelsöhnen BF 2 und BF 3 - den Söhnen ihres Sohnes, der in Albanien jemanden umgebracht hat und deshalb dort strafrechtlich belangt wurde, und einem weiteren Enkelsohn - dem Sohn eines weiteren Sohnes der BF 1, der zusammen mit seiner Ehegattin am 17.10.2016 auf dem Luftweg von Albanien nach Österreich gereist ist und zusammen mit dieser am 19.10.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nach Österreich und stellte zusammen mit den BF 2 und BF 3 am 27.07.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.4. Der älteste Sohn der BF 1 habe in ihrem Herkunftsstaat jemanden getötet und wurde deswegen XXXX 2016 in Albanien inhaftiert. Darauf stützten die BF ihr Fluchtvorbringen, aufgrund des von ihrem Sohn bzw. Vater begangenen Mordes von der Familie des Mordopfers in Albanien bedroht zu werden.1.4. Der älteste Sohn der BF 1 habe in ihrem Herkunftsstaat jemanden getötet und wurde deswegen römisch 40 2016 in Albanien inhaftiert. Darauf stützten die BF ihr Fluchtvorbringen, aufgrund des von ihrem Sohn bzw. Vater begangenen Mordes von der Familie des Mordopfers in Albanien bedroht zu werden.
1.5. Die BF waren ab 28.07.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei ihre gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung in einer Asylunterkunft nach 18.10.2016 durch eine Meldeunterbrechung und eine von der BF 1 getrennte Wohnsitzmeldung der BF 2 und BF 3 von 24.10.2016 bis 08.11.2016 kurzzeitig unterbrochen war.
1.6. Der BF 2 war in den Jahren 2017 und 2018 in seiner Wohnsitzgemeinde geringfügig und gemeinnützig tätig. Laut Angaben in einer am 20.03.2018 beim BVwG eingelangten schriftlichen Erklärung der BF 1 hat diese "im Flüchtlingslager jungen Frauen das Stricken beigebracht", "beim Gemüsepflanzen im Garten mitgeholfen", und haben die BF an diversen Veranstaltungen teilgenommen.
1.7. Die BF sind grundsätzlich gesund, nur die 82-jährige BF 1 nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck.
1.8. Fest steht, dass die BF am 24.04.2018 von Österreich nach Albanien abgeschoben wurden.
Der Sohn der BF 1, der zusammen mit seiner Ehegattin im Oktober 2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde zusammen mit seiner Ehegattin und ihrem gemeinsamen Sohn, der bereits vor seinen Eltern XXXX 2016 mit dessen Großmutter in das Bundesgebiet eingereist ist und am 27.07.2016 zusammen mit dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nach negativ beendetem Beschwerdeverfahren bereits am 16.01.2018 nach Albanien abgeschoben.Der Sohn der BF 1, der zusammen