TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W108 2106517-3

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §14 Abs1
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2106517-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ZAUNER & MÜHLBÖCK Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 02.11.2016, Zl. Jv 472/15d-33 (458 Rev 4662/16b), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte in der zugrundeliegenden Zivilrechtssache zu Zl. XXXX am 12.03.2009 eine Klage "wegen: EUR 2.000,00" beim Bezirksgericht XXXX ein. Der Beschwerdeführer entrichtete dafür EUR 87,00 an Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG (Gerichtsgebührengesetz).

In der mündlichen Verhandlung/Tagsatzung am 04.05.2010 dehnte der (Kläger und) Beschwerdeführer die Klage auf EUR 72.670,00 aus. Er begehrte folgenden Urteilsspruch: "Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger EUR 72.670,00 samt 4 % Zinsen hieraus seit 31.08.2008 zu bezahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen".

Mit rechtskräftigem (Anerkenntnis-)Urteil des genannten Bezirksgerichtes vom 27.05.2010 wurde die beklagte Partei "wegen ausgedehnt EUR 72.670,00 s. A." verpflichtet, dem Beschwerdeführer diesen Betrag samt Zinsen zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen.

2. Im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren erging die Zahlungsaufforderung XXXX VNR 2 vom 15.11.2010 gemäß dem damals in Kraft gestandenen § 14 Abs. 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers:

"RECHTSSACHE:

Klagende Partei: vertreten durch:

[Beschwerdeführer] [Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers]

Beklagte Partei:

[...]

WEGEN: EUR 2.000, 00

ZAHLUNGSAUFFORDERUNG 15. November 2010

In diesem Verfahren sind Gebühren / Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen hat.

Als zahlungspflichtige Partei haftet:

1. Vertreter/in der 1. Partei [Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers]

Sonstige Vorschreibung restl. PG TP 1 GGG ausgedehnt auf EUR 72670,-

minus EUR 65, -.

eingezogener EUR 87,- ist restlich EUR 65, -.

Lastschriftanzeige (ZF) am 15. November 2010 an 1. Vertreter/in der

1. Partei EUR 65, -.

offene Gebühren / Kosten (Restbetrag) EUR 65, -

Es wird ersucht, die offenen Gebühren / Kosten auf das folgende Konto einzuzahlen:

[...]

Verwendungszweck: Gerichtsgebühren [...] - VNR 2 Zahlungsaufforderung

Beisatz:

Klagsausdehnung auf EUR 72. 670,-. Einhebung der restl. PG."

Der aus dieser Zahlungsaufforderung hervorgehende Betrag von EUR 65,00 wurde zur Einzahlung gebracht.

3. Mit "Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten" vom 17.12.2014 hielt der Revisor des Oberlandesgerichtes Linz fest, dass sich aufgrund der Ausdehnung der Klage auf EUR 72.670,00 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe EUR 1.258,00 ergebe, wovon EUR 87,00 und EUR 65,00 entrichtet worden seien, sodass sich ein einzuhebender Restbetrag von EUR 1.106,00 errechne.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 18.12.2014 mitgeteilt, dass aufgrund der Ausdehnung der Klage unter Anrechnung der bereits entrichteten Beträge von EUR 87,00 und EUR 65,00 eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.106,00 zu bezahlen sei.

Da keine Einzahlung erfolgte, wurde der Beschwerdeführer mit im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erlassenem - außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 12.02.2015 aufgefordert, infolge der Klagsausdehnung eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.106,00 samt der Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Gegen diesen Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" (anstelle einer Vorstellung), welche mit hg. Beschluss vom 18.05.2015, Zl. W108 2106517-1/2E, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 12.02.2015, den die belangte Behörde abwies. Mit hg. Erkenntnis vom 30.03.2016, Zl. W108 2106517-2/4E, wurde dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG bewilligt (die dagegen erhobene Revision der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Ra 2016/16/0038-5, abgewiesen).

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde erneut einen Zahlungsauftrag mit folgendem Inhalt:

"In der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX als Dienststelle des Grundverfahrens sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die [der Beschwerdeführer] zahlungspflichtig ist.

Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG

aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 72.670,00 EUR 1.258,00

bisher entrichtet mit Gebühreneinzug vom 12. März 2009 EUR - 87,00

bisher entrichtet am 23. November 2010 EUR - 65,00

daher restlich EUR 1.106,00

zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00

gesamt daher EUR 1.114,00"

Der Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einlangen, sonst wird ein Exekutionsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. ..."

Zur Vorschreibung der Gebühr führte die Behörde im Kern Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe mit Klage vom 12.03.2009 ursprünglich EUR 2.000,00 begehrt und dafür EUR 87,00 an Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG bezahlt. In der Tagsatzung vom 04.05.2010 sei die Klage auf EUR 72.670,00 ausgedehnt worden. Mit Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 sei die Pauschalgebühr neu berechnet worden und habe der Beschwerdeführer die damit vorgeschriebenen EUR 65,00 bezahlt. Im Zuge einer Überprüfung durch den Revisor des Oberlandesgerichtes Linz sei die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr mit EUR 1.258,00 errechnet und sei der Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 18.12.2014 und in der Folge mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 12.02.2015 zur Zahlung der restlichen Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.106,00 aufgefordert worden. Der Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 komme keine Rechtskraftwirkung zu, daher sei die Annahme verfehlt, dass zweimal über denselben Gebührentatbestand abgesprochen worden sei. Gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühr der Höhe nach habe der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Nach Erhebung der Vorstellung sei innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, sodass der Mandatsbescheid vom 12.02.2015 kraft gesetzlicher Anordnung außer Kraft getreten sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachte darin vor, dass dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die Ausdehnung des Klagebegehrens auf EUR 72.670,00 in der Höhe von EUR 65,00 vorgeschrieben worden sei. Bei der Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 habe es sich um einen mit dem Zahlungsauftrag vom 12.02.2015 vergleichbaren Bescheid gehandelt und sei bereits mit der Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 normativ über die Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen worden. Da bereits mit der Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 ein erstinstanzlicher Bescheid vorliege, verstoße die Erlassung des Zahlungsauftrages (des Mandatsbescheides) vom 12.02.2015 bzw. des nunmehr angefochtenen Bescheides gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Unabhängig davon, ob die bescheidmäßige Erledigung mit Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 richtig gewesen sei oder nicht, könne in derselben Angelegenheit (nämlich betreffend die Pauschalgebühren für die Klagsausdehnung) nicht neuerlich entschieden werden.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer eine Klage vom 12.03.2009 mit einem Streitwert von EUR 2.000,00 eingebracht hat, die er in der Tagsatzung vom 04.05.2010 auf den Streitwert von EUR 72.670,00 ausgedehnt hat, wofür bisher EUR 87,00 (durch Gebühreneinzug) und EUR 65,00 (aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010) an Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG entrichtet worden sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Die für die Berechnung der Pauschalgebühr entscheidungserheblichen Umstände im Tatsachenbereich sind nicht strittig. Der Beschwerdeführer stellte die Klagsausdehnung (bzw. die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG und die sich daraus ergebende Höhe der Pauschalgebühr im Betrag von EUR 1.258,00) nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer bereits Beträge von EUR 87,00 und EUR 65,00 bezahlt hat, wobei EUR 65,00 aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 gemäß der früher in Geltung gestandenen Bestimmung des § 14 Abs. 1 GEG entrichtet wurden, ist ebenfalls unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Zulässigkeit:

Es liegen sämtliche Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG (Gerichtsgebührengesetz) legt (in der hier maßgeblichen Fassung) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr in der Höhe von 1.258,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 36.340,00 bis EUR 72.670,00 fest.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6a Abs. 2 GEG kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags (gemäß § 6a Abs. 1 GEG) der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige).

Der bis 31.12.2013 in Kraft gestandene § 14 Abs. 1 GEG hatte folgenden Wortlaut:

"14. (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann."

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - nach Ergehen einer Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 und eines außer Kraft getretenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 12.02.2015 - ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG zur Einbringung der (offenen, infolge der Erweiterung des Klagebegehrens unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnenden) Pauschalgebühr nach TP 1 GGG erlassen.

Das Beschwerdevorbringen geht (ausschließlich) dahin, dass mit der ergangenen Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 hinsichtlich der Vorschreibung der Pauschalgebühr bereits eine rechtskräftige Sachentscheidung vorliege, die der Erlassung des gegenständlichen Zahlungsauftrages wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" entgegenstehe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass, anders als bei einem "Zahlungsauftrag" (gemäß dem nunmehrigen § 6a Abs. 1 GEG bzw. dem früheren § 6 Abs. 1 GEG), einer "Zahlungsaufforderung" nach dem früheren § 14 Abs. 1 GEG (wie der hier gegenständlichen Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010), die der nunmehrigen "Lastschriftanzeige" nach § 6a Abs. 2 GEG entspricht (vgl. auch Dokalik, Gerichtgebühren13 [2017], III. zu § 6a Abs. 2 GEG), keine Rechtskraftwirkung zukommt (s. z.B. VwGH 10.03.1988, 87/16/0072). Daraus ergibt sich, dass bei Vorschreibung von nach § 1 GEG einzubringenden Gerichtsgebühren nach Ergehen einer "Zahlungsaufforderung" ein "Zahlungsauftrag" erlassen werden kann, ohne dass eine Bindung an die "Zahlungsaufforderung" (an die dort ausgewiesene Höhe der Gerichtsgebühr) besteht (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.1999, 98/16/0088).

Da es sich bei der Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 um keinen Rechtskraftwirkung entfaltenden Zahlungsauftrag handelt, wurde hier die Pauschalgebühr nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint - mit einem weiteren Zahlungsauftrag neuerlich (rechtswidrig, vgl. VfGH 26.09.1984, B 434/78) vorgeschrieben, vielmehr erfolgte die Vorschreibung mit "Zahlungsauftrag" erstmalig mit dem (außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid bzw. dem nunmehr bekämpften Bescheid, wobei eine Bindung an die Zahlungsaufforderung vom 15.11.2010 - mangels Rechtskraftwirkung derselben - nicht besteht.

Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden. Dass mit dem angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr (unter Einrechnung der bereits entrichteten Beträge) nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre und dass sie nicht mehr offen wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Pauschalgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.

Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den vorgeschriebenen Gesamtbetrag auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.

3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr, ne bis
in idem, Pauschalgebührenauferlegung, Rechtskraftwirkung,
Zahlungsaufforderung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2106517.3.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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