TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W227 2138593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W227 2138593-1/4E

W227 2138591-1/4E

W227 2138589-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , und (3.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 24. August 2016, Zlen. (1.) IFA 1102696802 + VZ 160095109, (2.) IFA 1102696704 + VZ 160095117 und (3.) IFA 1102712601 + VZ 160095125, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 24. August 2016, Zlen. (1.) IFA 1102696802 + VZ 160095109, (2.) IFA 1102696704 + VZ 160095117 und (3.) IFA 1102712601 + VZ 160095125, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX und (3.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 und (3.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX und (3.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 und (3.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers) sind syrische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe.

Sie stellten am 9. November 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin u.a. Folgendes an: Sie stammten aus XXXX , Provinz XXXX ; Syrien hätten sie im Oktober 2015 illegal zu Fuß Richtung Türkei verlassen. Im Jahr 2012 sei der Erstbeschwerdeführer vom syrischen Regime zwangsrekrutiert und bei der Luftabwehr in XXXX stationiert worden. Im Mai 2013 sei jedoch an seiner Loyalität "gezweifelt" worden, weswegen er inhaftiert worden sei. Er sei gefoltert und ausgepeitscht worden; schließlich sei er "in einem Folterschrank" fixiert worden, bis seine Hand gebrochen sei. Seine verletzte Hand sei nicht behandelt worden, weswegen die Wunde verfault sei. Schlussendlich sei er in einem Militärspital medizinisch versorgt worden. An seiner Hand, die aufgrund der Operation nun um 5 cm kürzer sei, sei noch eine "Wunde" erkennbar. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits inhaftiert und gefoltert worden sei. Andererseits werde XXXX täglich bombardiert und sei ihr Haus niedergebrannt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer, dass er gefoltert und getötet würde; die Zweitbeschwerdeführerin fürchte um das Leben ihrer Familie.Bei ihrer Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin u.a. Folgendes an: Sie stammten aus römisch 40 , Provinz römisch 40 ; Syrien hätten sie im Oktober 2015 illegal zu Fuß Richtung Türkei verlassen. Im Jahr 2012 sei der Erstbeschwerdeführer vom syrischen Regime zwangsrekrutiert und bei der Luftabwehr in römisch 40 stationiert worden. Im Mai 2013 sei jedoch an seiner Loyalität "gezweifelt" worden, weswegen er inhaftiert worden sei. Er sei gefoltert und ausgepeitscht worden; schließlich sei er "in einem Folterschrank" fixiert worden, bis seine Hand gebrochen sei. Seine verletzte Hand sei nicht behandelt worden, weswegen die Wunde verfault sei. Schlussendlich sei er in einem Militärspital medizinisch versorgt worden. An seiner Hand, die aufgrund der Operation nun um 5 cm kürzer sei, sei noch eine "Wunde" erkennbar. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits inhaftiert und gefoltert worden sei. Andererseits werde römisch 40 täglich bombardiert und sei ihr Haus niedergebrannt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer, dass er gefoltert und getötet würde; die Zweitbeschwerdeführerin fürchte um das Leben ihrer Familie.

Weiters legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre syrischen Personalausweise vor.

2. Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 23. Juni 2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an:

Der Erstbeschwerdeführer habe sieben Jahre die Grundschule besucht; danach habe er als Mechaniker für Motorräder gearbeitet und ein Feld bewirtschaftet. Im Juni 2012 sei er als Soldat eingezogen und bei der syrischen Luftabwehr in XXXX stationiert worden. Damals sei er keiner speziellen Einheit zugeteilt gewesen, da er sich noch in der allgemeinen Infanterie-Grundausbildung befunden habe.Der Erstbeschwerdeführer habe sieben Jahre die Grundschule besucht; danach habe er als Mechaniker für Motorräder gearbeitet und ein Feld bewirtschaftet. Im Juni 2012 sei er als Soldat eingezogen und bei der syrischen Luftabwehr in römisch 40 stationiert worden. Damals sei er keiner speziellen Einheit zugeteilt gewesen, da er sich noch in der allgemeinen Infanterie-Grundausbildung befunden habe.

In der Folge habe eine unbekannte Person einen Bericht über ihn verfasst, in welchem er aufgrund seiner Herkunft aus XXXX als "Verräter" des syrischen Regimes dargestellt worden sei. Zudem würden alle Bewohner, die aus XXXX stammten, vom syrischen Geheimdienst überwacht. Aufgrund dessen sei er etwa im Oktober oder November 2012 mehrfach einvernommen und für etwa zwölf Tage inhaftiert worden. Während dieser Zeit sei er in Einzel-, und Dunkelhaft gewesen. Weiters sei er mehrfach gefoltert worden. So seien beispielsweise seine Hände für etwa drei bis vier Stunden an der Decke fixiert gewesen, sodass er bloß auf seinen Zehenspitzen habe stehen können. Währenddessen hätten ihm Unbekannte Ohrfeigen verpasst. Folglich sei er für etwa drei Monate in ein Gefängnis gekommen. Dort sei er wieder befragt und gefoltert worden. Im Zuge der ersten "Einvernahme" sei er "nur leicht" geschlagen bzw. geohrfeigt worden, bei der zweiten "Einvernahme" sei er "richtig" gefoltert worden. Er sei auch an einem Reifen fixiert worden und "mit dem Reifen durch den Raum geschleudert worden", wobei seine Hand gebrochen sei. Da er an der Hand einen offenen Bruch erlitten habe, sei er aufgrund einer notwendigen Operation in das Militärspital XXXX gebracht worden. Noch am selben Tag sei er wieder in das Gefängnis zurückgekommen, wo er erneut drei Monate inhaftiert gewesen sei. In der Folge habe sich seine Wunde entzündet, da das Operationsbesteck nicht steril gewesen sei. Aufgrund dessen sei er erneut in das Spital verlegt worden, wo schließlich "ein Stück des Muskels und der Haut" entfernt worden sei. Aufgrund von Beziehungen und mittels Bestechung sei es ihm schließlich möglich gewesen, das Militärspital für einige Tage zu verlassen. In der Folge habe er sich in Syrien versteckt, bis er geflüchtet sei. Zudem habe das syrische Militär, welches zu dieser Zeit die Kontrolle über XXXX gehabt habe, sein Haus zerstört.In der Folge habe eine unbekannte Person einen Bericht über ihn verfasst, in welchem er aufgrund seiner Herkunft aus römisch 40 als "Verräter" des syrischen Regimes dargestellt worden sei. Zudem würden alle Bewohner, die aus römisch 40 stammten, vom syrischen Geheimdienst überwacht. Aufgrund dessen sei er etwa im Oktober oder November 2012 mehrfach einvernommen und für etwa zwölf Tage inhaftiert worden. Während dieser Zeit sei er in Einzel-, und Dunkelhaft gewesen. Weiters sei er mehrfach gefoltert worden. So seien beispielsweise seine Hände für etwa drei bis vier Stunden an der Decke fixiert gewesen, sodass er bloß auf seinen Zehenspitzen habe stehen können. Währenddessen hätten ihm Unbekannte Ohrfeigen verpasst. Folglich sei er für etwa drei Monate in ein Gefängnis gekommen. Dort sei er wieder befragt und gefoltert worden. Im Zuge der ersten "Einvernahme" sei er "nur leicht" geschlagen bzw. geohrfeigt worden, bei der zweiten "Einvernahme" sei er "richtig" gefoltert worden. Er sei auch an einem Reifen fixiert worden und "mit dem Reifen durch den Raum geschleudert worden", wobei seine Hand gebrochen sei. Da er an der Hand einen offenen Bruch erlitten habe, sei er aufgrund einer notwendigen Operation in das Militärspital römisch 40 gebracht worden. Noch am selben Tag sei er wieder in das Gefängnis zurückgekommen, wo er erneut drei Monate inhaftiert gewesen sei. In der Folge habe sich seine Wunde entzündet, da das Operationsbesteck nicht steril gewesen sei. Aufgrund dessen sei er erneut in das Spital verlegt worden, wo schließlich "ein Stück des Muskels und der Haut" entfernt worden sei. Aufgrund von Beziehungen und mittels Bestechung sei es ihm schließlich möglich gewesen, das Militärspital für einige Tage zu verlassen. In der Folge habe er sich in Syrien versteckt, bis er geflüchtet sei. Zudem habe das syrische Militär, welches zu dieser Zeit die Kontrolle über römisch 40 gehabt habe, sein Haus zerstört.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Zu Beginn des Bürgerkrieges sei ein Teil ihres Hauses aufgrund einer Bombe zerstört worden; in weiterer Folge habe die syrische Armee ihr Haus niedergebrannt. Der Erstbeschwerdeführer und sie hätten gehofft, dass sich die Situation in Syrien wieder beruhige. Dies sei jedoch nicht eingetreten, zumal dann russische Flugzeuge XXXX bombardiert hätten. Der Drittbeschwerdeführer und sie hätten keine eigenen Fluchtgründe, diesbezüglich verweise sie auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.Die Zweitbeschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Zu Beginn des Bürgerkrieges sei ein Teil ihres Hauses aufgrund einer Bombe zerstört worden; in weiterer Folge habe die syrische Armee ihr Haus niedergebrannt. Der Erstbeschwerdeführer und sie hätten gehofft, dass sich die Situation in Syrien wieder beruhige. Dies sei jedoch nicht eingetreten, zumal dann russische Flugzeuge römisch 40 bombardiert hätten. Der Drittbeschwerdeführer und sie hätten keine eigenen Fluchtgründe, diesbezüglich verweise sie auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.

Schließlich hätten sie Syrien am 12. Oktober 2015 illegal zu Fuß über die türkische Grenze verlassen.

Weiters legten sie die Geburtsurkunden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, den syrischen Impfpass des Erstbeschwerdeführers und Auszüge aus dem Familienbuch vor.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 24. August 2017 (jeweils Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 24. August 2017 (jeweils Spruchteil römisch drei.).

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stellte das BFA u.a. Folgendes fest:

Ihre Identität stehe fest; sie seien syrische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie stammten aus XXXX , Provinz XXXX .Ihre Identität stehe fest; sie seien syrische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie stammten aus römisch 40 , Provinz römisch 40 .

Es habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Zur vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierung und Folter sei anzuführen, dass im Verlauf der Einvernahme wiederholt zahlreiche zeitliche Ungereimtheiten aufgetreten seien, welche er mangels plausibler Erklärung nicht habe entkräften können. So habe er angegeben, von Oktober bzw. November 2012 bis Mai 2013 inhaftiert gewesen zu sein bzw. aufgrund einer während der Folter erlittenen Verletzung im Krankenhaus gewesen zu sein. Gleichzeitig habe er jedoch angeführt, dass er am 24. Jänner 2013 geheiratet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem bestätigt, dass er bei ihrer Hochzeit persönlich anwesend gewesen sei. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Erstbeschwerdeführers "um ein gedankliches Konstrukt" handle. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer seien weder bedroht noch verfolgt worden. Da sie keine eigenen Fluchtgründe behauptet hätten, sei auf die "Beweiswürdigung" des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers zu verweisen.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.

4. Gegen die Spruchteile I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, in welchen sie zusammengefasst Folgendes vorbrachten:4. Gegen die Spruchteile römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, in welchen sie zusammengefasst Folgendes vorbrachten:

Das BFA hätte in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Das BFA habe den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG jedoch nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer offensichtlich Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten. So räume dieser ein, "dass er ein Problem damit hätte, sich Jahreszahlen zu merken." Dass er widersprüchliche Zeitangaben getätigt habe, ergebe sich aus seiner Foltererfahrung und den daraus resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten. Beigefügte Berichte würden weiters untermauern, dass Folteropfer oftmals Erinnerungslücken hätten und Konzentrationsschwierigkeiten aufwiesen. Weiters ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung im März 2013 nach Jordanien geflohen und im Oktober 2015 nach Syrien zurückgekehrt seien, wie die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers bestätige.Das BFA hätte in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Das BFA habe den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG jedoch nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer offensichtlich Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten. So räume dieser ein, "dass er ein Problem damit hätte, sich Jahreszahlen zu merken." Dass er widersprüchliche Zeitangaben getätigt habe, ergebe sich aus seiner Foltererfahrung und den daraus resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten. Beigefügte Berichte würden weiters untermauern, dass Folteropfer oftmals Erinnerungslücken hätten und Konzentrationsschwierigkeiten aufwiesen. Weiters ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung im März 2013 nach Jordanien geflohen und im Oktober 2015 nach Syrien zurückgekehrt seien, wie die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers bestätige.

Die Länderfeststellungen des BFA hätten zwar das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer bekräftigt, sie seien jedoch deutlich veraltet. Aus den Länderberichten des BFA sei zu entnehmen, dass Deserteure der syrischen Armee mit Haft, Folter, Verschwindenlassen, Exekution oder Tötung zu rechnen hätten. Auch Familien von Deserteuren hätten mit Repressalien zu rechnen. Zudem würden Menschen in willkürlicher Haft auf grausamste Arten gefoltert. Dem Erstbeschwerdeführer drohe daher aufgrund seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Deserteure" eine asylrelevante Verfolgungsgefahr; der Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer drohe eine Verfolgung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu einem vermeintlichen "Verräter".

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer aus einem oppositionellen Gebiet stammen würden. Dieser Umstand alleine reiche aus, dass ihnen eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt werde und sie somit Ziele von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Vergewaltigungen und Tötungen würden. Den Beschwerdeführern werde daher im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Herkunft eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei zudem Angehörige der besonders vulnerablen Gruppe der Frauen und somit einem erhöhten Risikoprofil in Syrien ausgesetzt. Darüber hinaus gehöre der Drittbeschwerdeführer als Kind zu der am stärksten vom Konflikt betroffenen Personengruppe. Ferner drohe auch der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer aufgrund ihrer Angehörigkeit zu den "sozialen Gruppen der Frauen" bzw. "Kinder" eine asylrelevante Verfolgung.

Weiters wurden die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers und ergänzende Länderberichte betreffend Folter und Haft von Deserteuren und "Überläufern" sowie deren Familien vorgelegt.

Zudem wurde beantragt, den gebrochenen Arm und die daraus resultierende Narbe des Erstbeschwerdeführers medizinisch zu begutachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen, sind am XXXX , XXXX bzw. XXXX geboren und lebten in XXXX .Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen, sind am römisch 40 , römisch 40 bzw. römisch 40 geboren und lebten in römisch 40 .

Sie reisten am 12. Oktober 2015 illegal zu Fuß über die türkische Grenze aus Syrien aus.

Im Falle einer Rückkehr besteht für den Erstbeschwerdeführer die Gefahr als Deserteur der syrischen Streitkräfte bzw. für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer als Familienangehörige eines Deserteurs die Gefahr eine unmenschliche Behandlung zu erfahren.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist unmündig und ledig.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.

Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt.

Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch.

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 18. Mai 2018, S. 11ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 18. Mai 2018, Sitzung 11ff.)

1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung

Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.

Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert.

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 18. Mai 2018, S. 36f.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 18. Mai 2018, Sitzung 36f.)

1.2.3. Sunniten

In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit, was demographische Daten betrifft, Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese ethnische Araber, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und Turkmenen inkludieren. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden. Diese Zahl könnte aufgrund des Zuzugs von Jesiden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein.

Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht.

Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich.

Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Assads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und schiitischen Muslime aufgrund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als mit der syrischen Regierung verbündet an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen.

Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestotrotz werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen. Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch diese Organisationen ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Minderheiten, in Gebieten unter ihrer Kontrolle Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind.

In Gebieten, welche der IS kontrolliert, wurden Christen gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden. In Raqqa hielt der IS tausende jesidische Frauen und Mädchen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt wurden, gefangen, um sie zu verkaufen, oder um sie an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah ash-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah ash-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 18. Mai 2018, S. 56ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 18. Mai 2018, Sitzung 56ff.)

1.2.4. Wehrdienst

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt. Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten.

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen.

Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Ka

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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