TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W221 2186462-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.132 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FHStG §11
FHStG §2 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W221 2186462-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, zu Recht:

A)

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2017 auf bescheidmäßige Absprache zur Begründung seiner Nichtnominierung zum Aufnahmeverfahren des FH-Masterstudienganges Militärische Führung XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2017 auf bescheidmäßige Absprache zur Begründung seiner Nichtnominierung zum Aufnahmeverfahren des FH-Masterstudienganges Militärische Führung römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Im gegenständlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer am 13.04.2017 einen Aufnahmeantrag an die Landesverteidigungsakademie, mit dem er sich um einen Studienplatz im FH Masterstudiengang Militärische Führung (FH-MaStg MilFü), beginnend mit dem Wintersemester XXXX bewarb.Im gegenständlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer am 13.04.2017 einen Aufnahmeantrag an die Landesverteidigungsakademie, mit dem er sich um einen Studienplatz im FH Masterstudiengang Militärische Führung (FH-MaStg MilFü), beginnend mit dem Wintersemester römisch 40 bewarb.

Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19.05.2017, GZ S93711/18-PetrsFü/2017 (8), wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in der Nominierungskonferenz am 02.05.2017 entschieden worden sei, den Beschwerdeführer für das Aufnahmeverfahren zum FH-Masterstudiengang nicht zu nominieren.

Mit Schreiben vom 23.05.2017, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2017 keinerlei Begründung enthalte, weshalb er einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache zur Begründung seiner Nichtnominierung zum Aufnahmeverfahren FH-MaStg MilFü XXXX stelle.Mit Schreiben vom 23.05.2017, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2017 keinerlei Begründung enthalte, weshalb er einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache zur Begründung seiner Nichtnominierung zum Aufnahmeverfahren FH-MaStg MilFü römisch 40 stelle.

Am 15.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und begehrte die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 23.05.2017.Am 15.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und begehrte die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 23.05.2017.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2018 erklärte diese, dass der Säumnisbeschwerde vom 15.12.2017 die Unterschrift, sowie die in der Säumnisbeschwerde erwähnte Beilage "Ausdruck des Objektverlaufes" fehle.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.02.2018 wurden der Beschwerdeführer aufgefordert die Säumnisbeschwerde unterschrieben und die Beilage "Ausdruck des Objektverlaufes" nachzureichen.

Mit Schreiben vom 06.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer die verbesserte Säumnisbeschwerde samt Beilagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Absprache zur Begründung seiner Nichtnominierung zum Aufnahmeverfahren FH-MaStg MilFü XXXX gestellt. Am 15.12.2017 erhob er eine Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist am 13.06.2017 abgelaufen.Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Absprache zur Begründung seiner Nichtnominierung zum Aufnahmeverfahren FH-MaStg MilFü römisch 40 gestellt. Am 15.12.2017 erhob er eine Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist am 13.06.2017 abgelaufen.

Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).

In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass es sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.

Darüber hinaus besteht bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar (siehe VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062, VwSlg. 16269 A/2004 mwH). Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Antrages [im Fall vor dem VwGH: eines Rechtsmittels] verabsäumt (vgl. VwGH 27.06.2017, 2016/12/0092).Darüber hinaus besteht bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar (siehe VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062, VwSlg. 16269 A/2004 mwH). Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Antrages [im Fall vor dem VwGH: eines Rechtsmittels] verabsäumt vergleiche VwGH 27.06.2017, 2016/12/0092).

Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Zu A)

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Erhalter

§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.Paragraph 2, (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

(2) - (5) [...]

Kollegium, Studiengangsleitung

§ 10. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.Paragraph 10, (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) [...]

(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:

Z 1 bis Z 8Ziffer eins bis Ziffer 8

9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade sowie im Einvernehmen mit dem Erhalter Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen;

Z 9 [...]Ziffer 9, [...]

11. Entscheidung über Beschwerden gegenüber Entscheidungen der Studiengangsleitung.

(4) [...]

(5) Der Studiengangsleitung obliegt:

Z 1 bis 3Ziffer eins bis 3

4. die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§ 11 bis 21;4. die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 11 bis 21;

Z 5 [...]Ziffer 5, [...]

(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Absatz 3, Ziffer 9, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.

(7) - (10) [...]

Aufnahmeverfahren

§ 11. (1) Ein Aufnahmeverfahren ist jedenfalls durchzuführen, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt. Für das Aufnahmeverfahren sind den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studienganges entsprechende leistungsbezogene Kriterien festzulegen. Nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten sind mit allen Bewerberinnen und Bewerbern Aufnahmegespräche vorzusehen und bei der Reihung zu berücksichtigen. Bei Bachelor- und Diplomstudiengängen hat eine Einteilung der Bewerbungsgruppen mit unterschiedlicher Vorbildung zu erfolgen, wobei zumindest eine Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägiger beruflicher Qualifikation zu bilden ist. Es ist vorzusehen, dass die Bewerbungsgruppen aliquot auf die Zahl der Aufnahmeplätze aufgeteilt werden. Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der Bewerberinnen und Bewerber sind überprüfbar und nachvollziehbar zu dokumentieren.Paragraph 11, (1) Ein Aufnahmeverfahren ist jedenfalls durchzuführen, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt. Für das Aufnahmeverfahren sind den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studienganges entsprechende leistungsbezogene Kriterien festzulegen. Nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten sind mit allen Bewerberinnen und Bewerbern Aufnahmegespräche vorzusehen und bei der Reihung zu berücksichtigen. Bei Bachelor- und Diplomstudiengängen hat eine Einteilung der Bewerbungsgruppen mit unterschiedlicher Vorbildung zu erfolgen, wobei zumindest eine Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägiger beruflicher Qualifikation zu bilden ist. Es ist vorzusehen, dass die Bewerbungsgruppen aliquot auf die Zahl der Aufnahmeplätze aufgeteilt werden. Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der Bewerberinnen und Bewerber sind überprüfbar und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) [...]"

2. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die bescheidmäßige Absprache zur Begründung seiner Nichtnominierung zum Aufnahmeverfahren des FH-Masterstudienganges Militärische Führung

XXXX .römisch 40 .

Der Erhalter des FH-Masterstudienganges Militärische Führung ist gemäß § 2 FHStG die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.Der Erhalter des FH-Masterstudienganges Militärische Führung ist gemäß Paragraph 2, FHStG die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 05.12.2013, B 572/2013 fest, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Fachhochschulerhalter und dem Studierenden durch den Ausbildungsvertrag grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet ist. Das liegt insbesondere bei Fachhochschulerhaltern iSd § 2 Abs. 1 Satz 2 FHStG, somit juristischen Personen des privaten Rechts, auch vom Gesetz her nahe. Aber auch insbesondere für Gebietskörperschaften und allgemein für juristische Personen des öffentlichen Rechts iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 FHStG als Fachhochschulerhalter, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, ist das Gesetz nicht anders zu deuten.Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 05.12.2013, B 572/2013 fest, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Fachhochschulerhalter und dem Studierenden durch den Ausbildungsvertrag grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet ist. Das liegt insbesondere bei Fachhochschulerhaltern iSd Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 FHStG, somit juristischen Personen des privaten Rechts, auch vom Gesetz her nahe. Aber auch insbesondere für Gebietskörperschaften und allgemein für juristische Personen des öffentlichen Rechts iSd Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 FHStG als Fachhochschulerhalter, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, ist das Gesetz nicht anders zu deuten.

Das FHStG regelt den Fachhochschulsektor einheitlich und ohne in den weiteren Regelungen des FHStG zwischen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft von Fachhochschulen zu unterscheiden, womit das Gesetz auch eine einheitliche, eben privatrechtliche Tätigkeit der Fachhochschulerhalter und dementsprechend privatrechtliche Rechtsverhältnisse zu den Studierenden vorsieht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus konkreten Regelungen des FHStG ergeben. Dies mag, was von ihrer Intention her auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung nahelegen und wofür die Funktion insbesondere von akademischen Graden und deren Widerruf sowie von Nostrifizierungen ausländischer akademischer Grade, auch gegenüber Dritten Rechtswirkungen zu entfalten, sprechen würde, für §10 Abs. 3 Z 9 iVm § 10 Abs. 6 erster Satz FHStG gelten.Das FHStG regelt den Fachhochschulsektor einheitlich und ohne in den weiteren Regelungen des FHStG zwischen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft von Fachhochschulen zu unterscheiden, womit das Gesetz auch eine einheitliche, eben privatrechtliche Tätigkeit der Fachhochschulerhalter und dementsprechend privatrechtliche Rechtsverhältnisse zu den Studierenden vorsieht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus konkreten Regelungen des FHStG ergeben. Dies mag, was von ihrer Intention her auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung nahelegen und wofür die Funktion insbesondere von akademischen Graden und deren Widerruf sowie von Nostrifizierungen ausländischer akademischer Grade, auch gegenüber Dritten Rechtswirkungen zu entfalten, sprechen würde, für §10 Absatz 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz FHStG gelten.

Für die hier in Rede stehende Regelung von Aufnahmeverfahren bzw. Nominierungen liegen aber vergleichbare Argumente dafür, darin eine Einräumung hoheitlicher Befugnisse zu bescheidförmiger Entscheidung zu entnehmen, nicht vor.

Da sich aus dem zuvor Dargelegten ergibt, dass Ausbildungsverträge zwischen Fachhochschulerhalter und Studierenden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgeschlossen werden, bestand im verfahrensgegenständlichen Fall des Beschwerdeführers bereits kein Anspruch auf Zulassung bzw. Nominierung zum FH-MaStg MilFü XXXX .Da sich aus dem zuvor Dargelegten ergibt, dass Ausbildungsverträge zwischen Fachhochschulerhalter und Studierenden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgeschlossen werden, bestand im verfahrensgegenständlichen Fall des Beschwerdeführers bereits kein Anspruch auf Zulassung bzw. Nominierung zum FH-MaStg MilFü römisch 40 .

Wenn es schon keinen bescheidmäßig abzusprechenden Anspruch auf Zulassung bzw. Nominierung gibt, kann es schon gar nicht - wie vom Beschwerdeführer begehrt - einen Anspruch auf bescheidmäßige Absprache zur Begründung der Nichtnominierung geben.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag ist somit schon aus diesem Grund nicht zulässig.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zitierte Rechtsprechung (insbesondere der Beschluss des VfGH vom 05.12.2013, B 572/2013) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zitierte Rechtsprechung (insbesondere der Beschluss des VfGH vom 05.12.2013, B 572/2013) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Aufnahmeverfahren, Ausbildungsvertrag, Entscheidungspflicht,
Fachhochschulerhalter, Fachhochschul-Studiengang,
Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtsanspruch, Säumnisbeschwerde,
Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2186462.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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