TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 98/01/0591

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0592 98/01/0593 98/01/0594

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden 1. der M M, geboren am 1. April 1967, 2. des R M, geboren am 17. Februar 1990, 3. des G M, geboren am 7. Jänner 1993, und 4. des K M, geboren am 28. April 1996, alle in S, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 29. Oktober 1998, Zlen. 205.784/0-XII/36/98 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin, hg. Zl. 98/01/0593), 205.783/0-XII/36/98 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer, hg. Zl. 98/01/0594), 205.782/0-XII/36/98 (betreffend den Drittbeschwerdeführer, hg. Zl. 98/01/0591) und 205.781/0-XII/36/98 (betreffend den Viertbeschwerdeführer, hg. Zl. 98/01/0592), jeweils betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei jeweils Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Asylantrag des Gatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, Prek Mrijaj, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates von 29. Oktober 1998 gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund dessen wurden mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen vier Bescheiden je vom 29. Oktober 1998 die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer abgewiesen.

Über die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/01/0529, wurde der den Asylantrag des Gatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer zurückweisende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt dadurch die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Für die Beschwerdeführer folgt daraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung ihrer Anträge bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag des Gatten bzw. Vaters zurückweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten war und den Beschwerdeführern in dem genannten Verfahren die ihnen durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Parteistellung zukam (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402).

Die angefochtenen Bescheide waren daher jeweils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010591.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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