TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/11 G307 2175860-1

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Entscheidungsdatum

11.04.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2175860-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA: Polen, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zahl XXXX zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Bereitstellung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.03.2017 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA, RD OÖ), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein und forderte diesen gleichzeitig auf, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen wie Integrationsmomenten Stellung zu nehmen.

Der BF gab hiezu keine Stellungnahme ab.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.10.2017, dem BF persönlich zugestellt am 16.10.2017, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 07.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den bekämpfen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) wesentlich zu verkürzen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung der Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08..11.2017 vorgelegt und langten dort am 09.11.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist polnischer Staatsbürger und ledig. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am XXXX.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, um strafbaren Handlungen zu begehen.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über verwandtschaftliche Beziehungen oder sonstige soziale Kontakte ins Bundesgebiet verfügt.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet. Innerhalb Österreichs ging er bis dato keiner legalen Beschäftigung nach.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.5. Der BF verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen ordentlichen Wohnsitz und war ausschließlich in Justizanstalten untergebracht.

1.6. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017, wegen versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z5, 130 Abs. 2. 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken, gewerbsmäßig unter Anwendung besonderer Fähigkeiten, nämlich der Handfertigkeit zum Ausbau von Katalysatoren, Berechtigten der XXXX versucht zu haben, am XXXX.2017 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 8 Katalysatoren samt Auspuffanlagen in einem Wert von € 12.000,00 wegzunehmen, indem sie diese von dem auf dem Firmengelände der Geschädigten abgestellten Lkw der Marke Mercedes Benz Sprinter abmontierten.

Als mildernd wurden hiebei das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Diebsgutes, als erschwerend die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze gewertet.

Festgestellt wird ferner, dass der BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die genannten Tathandlungen ausgeführt hat. Der BF reiste ausschließlich zur Begehung von Diebstählen in das Bundesgebiet ein.

Der BF wurde am XXXX.2017 festgenommen, verbüßt er derzeit seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX und war der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX.2018. Der BF befindet sich jedoch noch immer in Haft.

Ferner wurden dem BF in der am XXXX.2018 von der Staatsanwaltschaft XXXX zu Zahl XXXX verfassten Anklageschrift 7 weitere Diebstahlshandlungen (teils durch Einbruch) im Mai 2015 in Bezug auf Sachen im Wert zwischen € 5.000,00 und € 50.000,00 im Bundesgebiet angelastet.

1.7. Dem BF wurde das an ihn gerichtete Parteiengehör am 31.03.2017 zugestellt und blieb der BF darauf eine Antwort schuldig.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner ergibt sich der Familienstand des BF aus dem Inhalt des ihn betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Der BF lieferte keinerlei Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse oder den Bestand von familiären wie sozialen Kontakten im Bundesgebiet.

Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, zwei seiner Cousins lebten in XXXX, konnte diese Behauptung nicht bescheinigt werden, weil das Rechtsmittel weder Namen noch Anschrift und Grad der Bindung zu diesen angeblich existierenden Personen Preis gab.

Dass der BF in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachging, folgt dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ist aus der in Kopie im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX ersichtlich und ergibt sich ferner aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Inhalt der unter II.1.6 zitierten Anklageschrift folgt der im Akt einliegenden diesbezüglichen Kopie derselben.

Dass der BF ausschließlich zur Begehung von Straftaten spätestens am XXXX.2017 nach Österreich reiste, folgt aus dem Zeitpunkt der Festnahme bereits am Tag der ersten Tathandlung, konnte der BF keine Hinweise auf einen früheren Einreisezeitpunkt geben und war zudem nicht in Österreich angemeldet.

Der BF blieb Angaben zu allfälligen Krankheiten und seiner Arbeitsfähigkeit schuldig, weshalb nicht festgestellt werden konnte, der BF leide an solchen oder sei arbeitsunfähig.

Die bisherigen Meldungen und Aufenthalte des BF (in Justizanstalten) ergeben sich aus dem Inhalt des ihn betreffenden Auszugs aus dem ZMR.

Der Zeitpunkt der Festnahme des BF und jener der ursprünglich ins Auge gefassten Entlassung ergeben sich aus dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2017.

Die Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen Übernahmsbestätigung und ist dessen Inhalt nicht entnehmbar, dass der BF darauf geantwortet hat, was im Übrigen auch in der Beschwerde zugestanden wurde.

Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF sei der deutsche Sprache nicht mächtig, weshalb er keine Stellungnahme abgeben habe können, ist dem zu entgegnen, dass gemäß Art 8 B-VG Deutsch als Amtssprache gilt, sich der BF darüber hinaus an den sozialen Dienst der jeweiligen Haftanstalt hätte wenden können und es ihm abgesehen davon offen gestanden wäre, eine in polnischer Sprache abgefasste Stellungnahme an das Bundesamt zu richten. Ergänzend wird bemerkt, dass der BF vom Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs am 31.03.2017 bis zur Zustellung des Bescheides am 16.10.2017 mehr als 6 Monate Zeit hatte, eine dahingehende Stellungnahme abzugeben. Dadurch ist er ferner der in § 13 BFA-VG normierten Mitwirkungspflicht in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen.

Das AVG kennt auch keine Pflicht der Behörde, der Partei eine unmittelbare, mündliche Äußerung einzuräumen, wie in der Beschwerde ausgeführt. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in mehreren Erkenntnissen (siehe ua: 25.03.2004, 2003/07/0062) zum Ausdruck gebracht, es sei entscheidend, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind. In welcher Form dies zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Behörde kann etwa Parteiengehör beispielsweise auch durch Aufforderung zur Akteneinsicht gewähren (siehe auch Hengstschläger-Leeb/AVG-Kommentar Manz Verlag, Seite 476, Randzahl 32 bis 34).

Abschließend sei bemerkt, dass die Beschwerde ihrem Inhalt nach zwei Mal davon ausgeht, beim BF handle es sich um einen rumänischen Staatsbürger.

In Summe gehen die im Rechtsmittel vorgebrachten Einwände zur Beweiswürdigung der belangten Behörde somit ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung im Fokus der Betrachtung. Der BF wurde unbestritten vom LG St. Pölten rechtskräftig wegen schweren, gewerbsmäßigen, versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Dieses Handeln stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).

Dem BF ist ferner vorzuwerfen, einzig zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Auch familiäre, berufliche, sprachliche oder gesellschaftliche Bindungen wies der BF nicht vor.

Wirft man einen Blick auf die Art der verhängten Freiheitsstrafe, so fällt auf, dass das Strafgericht diese alleinig in unbedingter Form ausgesprochen hat, um dem BF sein besonders verpöntes Verhalten vor Augen zu führen.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die aktuelle Verurteilung liegt erst rund 8 Monater zurück, befindet sich der BF noch immer in Haft und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne daher zu kurz, um der BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich vorliegend verhältnismäßig. Der BF kann de facto keine positiven Elemente einbringen. Er weist eine Verurteilung auf, befindet sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, war nicht gewillt, beruflich Fuß zu fassen und wurde unverzüglich nach der Einreise straffällig.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Die kurze, seit der Verurteilung verstrichene Zeitspanne, die Verübung der Taten mit Bereicherungsvorsatz ohne laufende Beschäftigung in Österreich, die nach wie vor bestehende Erwerbslosigkeit, welche wegen des fehlenden Einkommens die weitere Gefahr der Begehung solcher Delikte mit sich bringt und die fehlende soziale wie sprachliche Verwurzelung in Österreich lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hinzu tritt, dass sich der BF in keiner Form kooperationswillig zeigte und seine Mitwirkungspflicht gröblich missachtete.

Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, zumal der BF über keine solchen Bindungen verfügt.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz fremden Vermögens und Eigentums) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, im Übrigen kaum vorhandenen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des BF als tragbar. So hat die belangte Behörde diesbezüglich die aktuelle Verurteilung des BF, die daraus ableitbare Verwerflichkeit der Tat, die nicht vorhandenen sozialen und beruflichen Bezüge im Bundesgebiet, die fehlende Meldung, und dessen insgesamt fehlende Integration - unter anderem weil sich der BF nicht um ein berufliches Fortkommen in Österreich bemüht hat - in seine Betrachtung miteinbezogen (Bescheid Seite 7 oben).

3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF und des Umstandes, dass sich dieser noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.

3.4. Zur Abweisung der unentgeltlichen Beistellung eines Verfahrenshelfers

Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8, zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.

Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insbesondere je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.01.2017 unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, dem die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und zu beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor.

Der Antrag des BF auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Diebstahl, EU-Bürger,
Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt,
öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,
Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2175860.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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