TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 I413 2159623-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §67a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2159623-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Herbert MATZUNSKI, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 08.03.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Masseverwalter Dr. Herbert MATZUNSKI, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 08.03.2017 wie folgt abgeändert: Die Tiroler Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, binnen 14 Tagen die im Zeitraum 01.08.2016 bis einschließlich 06.12.2016 auf das Beitragskonto XXXX geleisteten AGH-Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.215,33 auf das Massekonto von RA Dr. Herbert MATZUNSKI als Masseverwalter von XXXX bei der XXXX, zu überweisen.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 08.03.2017 wie folgt abgeändert: Die Tiroler Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, binnen 14 Tagen die im Zeitraum 01.08.2016 bis einschließlich 06.12.2016 auf das Beitragskonto römisch 40 geleisteten AGH-Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.215,33 auf das Massekonto von RA Dr. Herbert MATZUNSKI als Masseverwalter von römisch 40 bei der römisch 40 , zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Über Antrag der belangten Behörde vom 26.07.2016 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Beitragsrückständen das Insolvenzverfahren zu XXXX des Landesgerichts XXXX eröffnet und RA Dr. Herbert MATZUNSKI als Masseverwalter bestellt.1. Über Antrag der belangten Behörde vom 26.07.2016 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Beitragsrückständen das Insolvenzverfahren zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 eröffnet und RA Dr. Herbert MATZUNSKI als Masseverwalter bestellt.

2. Mit Schreiben vom 15.02.2017 teilte der Masseverwalter der belangten Behörde mit, dass de facto ein Jahr lang keine Beitragsleistungen erfolgten, allerdings sog AGH (Auftraggeberhaftung)-Zahlungen eingegangen seien, welche nach der IO nicht anfechtbar seien, was aber nicht bedeute, dass die AGH-Zahlungen mit laufenden Beitragsvorschreibungen aufrechenbar seien. §§ 19, 20 IO regelten die Frage der Aufrechnung und seien gegenüber anderen Aufrechnungsvorschriften lex specialis. Demnach sei die Aufrechnung unzulässig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenforderung der Aufrechnungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste (§ 20 IO). Die belangte Behörde habe über die letzten Jahre insgesamt 10 Exekutionsverfahren eingeleitet. Zudem sei am 26.07.2016 zu XXXX des Landesgerichts XXXX wegen rückständiger Beiträge von mehr als EUR 10.0000,00 ein Insolvenzeröffnungsantrag eingebracht worden. Die nach dem Insolvenzbetrag eingegangenen AGH-Zahlungen seien nicht aufrechenbar, da Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu unterstellen sei. Die im Folgenden im Schreiben genannten 7 AGH-Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.215,33 würden wegen Nichtaufrechenbarkeit ein Guthaben darstellen. Der Masseverwalter ersuchte um Überweisung dieses Guthabens auf das Massekonto oder um bescheidmäßige Ablehnung der Auszahlung des Guthabens.2. Mit Schreiben vom 15.02.2017 teilte der Masseverwalter der belangten Behörde mit, dass de facto ein Jahr lang keine Beitragsleistungen erfolgten, allerdings sog AGH (Auftraggeberhaftung)-Zahlungen eingegangen seien, welche nach der IO nicht anfechtbar seien, was aber nicht bedeute, dass die AGH-Zahlungen mit laufenden Beitragsvorschreibungen aufrechenbar seien. Paragraphen 19, 20, IO regelten die Frage der Aufrechnung und seien gegenüber anderen Aufrechnungsvorschriften lex specialis. Demnach sei die Aufrechnung unzulässig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenforderung der Aufrechnungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste (Paragraph 20, IO). Die belangte Behörde habe über die letzten Jahre insgesamt 10 Exekutionsverfahren eingeleitet. Zudem sei am 26.07.2016 zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 wegen rückständiger Beiträge von mehr als EUR 10.0000,00 ein Insolvenzeröffnungsantrag eingebracht worden. Die nach dem Insolvenzbetrag eingegangenen AGH-Zahlungen seien nicht aufrechenbar, da Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu unterstellen sei. Die im Folgenden im Schreiben genannten 7 AGH-Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.215,33 würden wegen Nichtaufrechenbarkeit ein Guthaben darstellen. Der Masseverwalter ersuchte um Überweisung dieses Guthabens auf das Massekonto oder um bescheidmäßige Ablehnung der Auszahlung des Guthabens.

3. Mit Bescheid vom 08.03.2017, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung von EUR 9.215,33, vom Beitragskonto XXXX von3. Mit Bescheid vom 08.03.2017, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung von EUR 9.215,33, vom Beitragskonto römisch 40 von

XXXX ab, weil am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages, dem 28.02.2017, auf dem betreffenden Beitragskonto ein Rückstand in Höhe von EUR 22.549,60 bestehe und daher gemäß § 67a Abs 6 Z 1 ASVG dem Antrag auf Auszahlung von EUR 9.215,33 nicht stattgegebenen werde.römisch 40 ab, weil am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages, dem 28.02.2017, auf dem betreffenden Beitragskonto ein Rückstand in Höhe von EUR 22.549,60 bestehe und daher gemäß Paragraph 67 a, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG dem Antrag auf Auszahlung von EUR 9.215,33 nicht stattgegebenen werde.

4. Gegen diesen dem Masseverwalter der Beschwerdeführerin am 09.03.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die unrichtige rechtliche Beurteilung bemängelt wird. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall um AGH-Zahlungen vor Insolvenzeröffnung gehe, zu einem Zeitpunkt, als die belangte Behörde einen - letztlich zum Insolvenzverfahren führenden - Konkursantrag gestellt habe. Der Antrag des Masseverwalters habe sich nicht auf §§ 27 ff IO gestützt, weil AGH-Zahlungen gemäß § 67a Abs 2 ASVG nach dem 2. Abschnitt des ersten Hauptstückes des ersten Teiles der IO nicht anfechtbar seien. Dies bedeute nicht, dass die AGH-Zahlungen nicht auch nach dem ersten Hauptstück im ersten Abschnitt der IO - nach den Bestimmungen der §§ 19, 20 IO, ohne weiteres bei der belangten Behörde blieben. §§ 19, 20 IO seien zwingendes, unabdingbares Recht und gingen sämtlichen Rechtsvorschriften als leges speciales vor. § 67a Abs 4 ASVG erkläre die AGH-Zahlungen nach den Bestimmungen der §§ 27 ff IO für nicht anwendbar. Im Übrigen bestünde keine Sonderregelung. Die Sozialversicherungsträger könnten, wie aus den Materialen zur RV des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes hervorgehe, zum einen über ihre Beitragsschulden nicht disponieren, zum anderen (im Unterschied zum Fiskus) jedoch konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten haben, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren seien. Es sei die Wertung und Absicht des Gesetzgebers zu erschließen, dass hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge eine von den allgemeinen Regelungen des Insolvenzrechtes abweichende Behandlung der Haftungsbeiträge geschaffen werden sollte, nicht aber dass eine Sonderregelung hinsichtlich der Verrechnung/Aufrechnung geregelt wurde. Zu entscheiden sei, ob die §§ 19, 20 IO als leges speciales bei der Frage der Aufrechnung/Verrechnung anzuwenden seien und ob sich die belangte Behörde angesichts des eingebrachten Insolvenzantrages darauf berufen könne, keine Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Betragsschuldnerin gehabt zu haben. Aus § 67a Abs 4 ASVG lasse sich nur die Ausnahme rechtfertigen, dass AGH-Zahlungen im Sinne der §§ 27 ff IO anfechtungsfest seien. Demgegenüber würden die Aufrechnungsbestimmungen der §§ 19, 20 IO leges speciales darstellen. Die Aufrechnung sei unzulässig, zumal sich ein Gläubiger, der selbst den Insolvenzantrag gestellt habe, nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen könne. Der belangten Behörde, die selbst den gegenständlichen Insolvenzantrag gestellt habe, sei Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin zu unterstellen. Sämtliche seit 26.07.2016 eingelangten AGH-Zahlungen seien nicht mehr zu verrechnen sondern dem Masseverwalter als Guthaben auszuzahlen. Daher beantragte die Beschwerdeführerin, dem Antrag auf Auszahlung Von EUR 9.215,33 von ihrem Beitragskonto stattzugeben.4. Gegen diesen dem Masseverwalter der Beschwerdeführerin am 09.03.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die unrichtige rechtliche Beurteilung bemängelt wird. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall um AGH-Zahlungen vor Insolvenzeröffnung gehe, zu einem Zeitpunkt, als die belangte Behörde einen - letztlich zum Insolvenzverfahren führenden - Konkursantrag gestellt habe. Der Antrag des Masseverwalters habe sich nicht auf Paragraphen 27, ff IO gestützt, weil AGH-Zahlungen gemäß Paragraph 67 a, Absatz 2, ASVG nach dem 2. Abschnitt des ersten Hauptstückes des ersten Teiles der IO nicht anfechtbar seien. Dies bedeute nicht, dass die AGH-Zahlungen nicht auch nach dem ersten Hauptstück im ersten Abschnitt der IO - nach den Bestimmungen der Paragraphen 19, 20, IO, ohne weiteres bei der belangten Behörde blieben. Paragraphen 19, 20, IO seien zwingendes, unabdingbares Recht und gingen sämtlichen Rechtsvorschriften als leges speciales vor. Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG erkläre die AGH-Zahlungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 27, ff IO für nicht anwendbar. Im Übrigen bestünde keine Sonderregelung. Die Sozialversicherungsträger könnten, wie aus den Materialen zur Regierungsvorlage des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes hervorgehe, zum einen über ihre Beitragsschulden nicht disponieren, zum anderen (im Unterschied zum Fiskus) jedoch konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten haben, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren seien. Es sei die Wertung und Absicht des Gesetzgebers zu erschließen, dass hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge eine von den allgemeinen Regelungen des Insolvenzrechtes abweichende Behandlung der Haftungsbeiträge geschaffen werden sollte, nicht aber dass eine Sonderregelung hinsichtlich der Verrechnung/Aufrechnung geregelt wurde. Zu entscheiden sei, ob die Paragraphen 19, 20, IO als leges speciales bei der Frage der Aufrechnung/Verrechnung anzuwenden seien und ob sich die belangte Behörde angesichts des eingebrachten Insolvenzantrages darauf berufen könne, keine Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Betragsschuldnerin gehabt zu haben. Aus Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG lasse sich nur die Ausnahme rechtfertigen, dass AGH-Zahlungen im Sinne der Paragraphen 27, ff IO anfechtungsfest seien. Demgegenüber würden die Aufrechnungsbestimmungen der Paragraphen 19, 20, IO leges speciales darstellen. Die Aufrechnung sei unzulässig, zumal sich ein Gläubiger, der selbst den Insolvenzantrag gestellt habe, nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen könne. Der belangten Behörde, die selbst den gegenständlichen Insolvenzantrag gestellt habe, sei Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin zu unterstellen. Sämtliche seit 26.07.2016 eingelangten AGH-Zahlungen seien nicht mehr zu verrechnen sondern dem Masseverwalter als Guthaben auszuzahlen. Daher beantragte die Beschwerdeführerin, dem Antrag auf Auszahlung Von EUR 9.215,33 von ihrem Beitragskonto stattzugeben.

5. Mit Schriftsatz vom 30.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde. Zusammenfassend vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass § 67a Abs 6 Z 1 ASVG normiere, dass ein Guthaben auf einem Beitragskonto, welches sich aufgrund der Überweisung von Haftungsbeträgen ergebe, aufgrund eines gestellten Antrages nicht auszuzahlen sei, wenn am Letzen des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen seien. Am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages, am 28.02.2017, habe das Beitragskonto einen Rückstand in Höhe von EUR 22.549,60 aufgewiesen, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Der Rückstand sei auch nicht bestritten worden. Die belangte Behörde sei auch für die Frage, ob ein Gutachten auszuzahlen wäre, zuständig. Daher beantragte die belangte Behörde die Beschwerde abzuweisen.5. Mit Schriftsatz vom 30.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde. Zusammenfassend vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass Paragraph 67 a, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG normiere, dass ein Guthaben auf einem Beitragskonto, welches sich aufgrund der Überweisung von Haftungsbeträgen ergebe, aufgrund eines gestellten Antrages nicht auszuzahlen sei, wenn am Letzen des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen seien. Am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages, am 28.02.2017, habe das Beitragskonto einen Rückstand in Höhe von EUR 22.549,60 aufgewiesen, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Der Rückstand sei auch nicht bestritten worden. Die belangte Behörde sei auch für die Frage, ob ein Gutachten auszuzahlen wäre, zuständig. Daher beantragte die belangte Behörde die Beschwerde abzuweisen.

6. Am 04.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und zudem folgende weitere Feststellungen getroffen:Der in Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und zudem folgende weitere Feststellungen getroffen:

Am 26.07.2016 brachte die belangte Behörde gegen XXXX, Malerei, wegen rückständiger Beiträge von mehr als EUR 10.000,00 beim Landesgericht XXXX zu XXXX einen Insolvenzeröffnungsantrag ein. Zuvor hatte die belangte Behörde gegen XXXX, Malerei, jeweils wegen offener Beitragsrückstände in den letzten Jahren zumindest zehn Exekutionsverfahren eingeleitet, zuletzt am 20.05.2016 zu Zl. XXXX und am 06.07.2016 zu Zl. XXXX, jeweils des Bezirksgerichtes XXXX.Am 26.07.2016 brachte die belangte Behörde gegen römisch 40 , Malerei, wegen rückständiger Beiträge von mehr als EUR 10.000,00 beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 einen Insolvenzeröffnungsantrag ein. Zuvor hatte die belangte Behörde gegen römisch 40 , Malerei, jeweils wegen offener Beitragsrückstände in den letzten Jahren zumindest zehn Exekutionsverfahren eingeleitet, zuletzt am 20.05.2016 zu Zl. römisch 40 und am 06.07.2016 zu Zl. römisch 40 , jeweils des Bezirksgerichtes römisch 40 .

Über das Vermögen von XXXX, Malerei, wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.01.2017, XXXX, das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. Herbert MATZUNSKI zum Masseverwalter bestellt.Über das Vermögen von römisch 40 , Malerei, wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.01.2017, römisch 40 , das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. Herbert MATZUNSKI zum Masseverwalter bestellt.

Nach dem Zeitpunkt des Insolvenzantrages durch die belangte Behörde am 26.07.2016 erfolgten AGH-Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.215,33. Im Einzelnen erfolgten folgenden Zahlungen an nachstehenden Tagen: Am 01.08.2016 EUR 2.006,49, am 08.08.2016 EUR 202,58, am 16.08.2016 EUR 2.774,91, am 16.08.2016 EUR 901,43, am 21.09.2016 EUR 1.061,86, am 21.09.2016 EUR 1.049,66, am 23.11.2016 EUR 27,62, am 28.11.2016 EUR 67,90 und am 06.12.2016 EUR 1.122,88.

Am 15.02.2018 stellte der Masseverwalter von XXXX den Antrag auf Auszahlung von AGH-Zahlungen in Höhe von EUR 9.215,33.Am 15.02.2018 stellte der Masseverwalter von römisch 40 den Antrag auf Auszahlung von AGH-Zahlungen in Höhe von EUR 9.215,33.

Zum Stichtag, dem letzten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens gestellt worden ist, dem 28.02.2017, bestand auf dem Beitragskonto von XXXX ein Rückstand in Höhe von EUR 22.549,60.Zum Stichtag, dem letzten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens gestellt worden ist, dem 28.02.2017, bestand auf dem Beitragskonto von römisch 40 ein Rückstand in Höhe von EUR 22.549,60.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Aufforderungsschreiben vom 15.02.2017, der Kontoübersicht, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den Aussagen des Masseverwalters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2018. Er steht unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl I Nr 198/1955 idF BGBl I Nr 2/2918 lauten wie folgt:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 198 aus 1955, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2/2918 lauten wie folgt:

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

§ 65. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.Paragraph 65, (1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

[...]

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

§ 67a. (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.Paragraph 67 a, (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6,), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Absatz 3, vorliegt.

[...]

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk "AGH" zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:(4) Die Überweisung nach Absatz 3, Ziffer 2, wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk "AGH" zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:

1. die DienstgeberInnennummer, wenn nicht vorhanden den Firmennamen und die Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens,

2. a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Finanzamts- und Steuernummer sowie

b) die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach § 67e die Versicherungsnummer mit dem Zusatz "v", in sonstigen Fällen den Firmennamenb) die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach Paragraph 67 e, die Versicherungsnummer mit dem Zusatz "v", in sonstigen Fällen den Firmennamen

des beauftragten Unternehmens und

3. das Datum und die Nummer der Rechnung über den Werklohn.

[...]

(6) Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Abs. 3 Z 2 ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Dem Antrag ist insbesondere dann nicht stattzugeben, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum (§ 67c) 1. nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind oder 2. [...] Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens zu verrechnen, und zwar nach folgender Reihenfolge: offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Abs. 1, Zuschlagsleistungen, Abgabenforderungen des Bundes.(6) Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Absatz 3, Ziffer 2, ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Dem Antrag ist insbesondere dann nicht stattzugeben, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) 1. nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind oder 2. [...] Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens zu verrechnen, und zwar nach folgender Reihenfolge: offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Absatz eins,, Zuschlagsleistungen, Abgabenforderungen des Bundes.

[...]

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl Nr 337/1914 idF BGBl I Nr 122/2017, lauten wie folgt:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl Nr 337/1914 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2017,, lauten wie folgt:

Erster Teil

Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück

Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

[...]

Aufrechnung.

§ 19.Paragraph 19,

(1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden.

(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach Paragraphen 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 20.Paragraph 20,

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.

(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.

[...]

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist primär strittig, ob insolvenzrechtliche Bestimmungen, namentlich §§ 19 und 20 IO, die belangte Behörde daran hindern, auf dem Beitragskonto der insolventen Beitragsschuldnerin nach Konkursantrag eingelangte AGH-Zahlungen mit aufgelaufenen Beitragsschulden zu verrechnen.3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist primär strittig, ob insolvenzrechtliche Bestimmungen, namentlich Paragraphen 19 und 20 IO, die belangte Behörde daran hindern, auf dem Beitragskonto der insolventen Beitragsschuldnerin nach Konkursantrag eingelangte AGH-Zahlungen mit aufgelaufenen Beitragsschulden zu verrechnen.

Gemäß § 65 Abs 1 ASVG sind für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung (IO) maßgebend. § 67a ASVG enthält in Abs 4 eine von der IO abweichende Sondernorm, welche die insolvenzrechtliche Anfechtung des überwiesenen Haftungsbetrages ausschließt. Den Materialien zur Regierungsvorlage des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes (EBRV 523 BlgNR 23. GP, 5) zu entnehmen, dass nach § 67a Abs 4 ASVG die Leistung des Haftungsbetrages durch das Auftrag gebende Unternehmen gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend wirkt und als Drittleistung gilt, dh diese Leistung nicht der Anfechtung im Konkursverfahren unterliegt. Dieses konkursrechtliche Privileg wird in den Materialien damit gerechtfertigt, dass die Sozialversicherungsträger zum einen über ihre BeitragsschuldnerInnen nicht disponieren könnten, zum anderen (im Unterschied zum Fiskus) jedoch konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten hätten, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren seien. Hieraus resultiere ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung, die durch Praktiken der Beitragshinterziehung bedroht sei. Durch die Statuierung, den geleisteten Haftungsbetrag der Anfechtung im Konkursverfahren zu entziehen, werde somit eine sachlich begründete, stark eingegrenzte Ausnahmeregelung getroffen, die zur Hintanhaltung der spezifischen Probleme im Baubereich beitrage (EBRV 523 BlgNR 23.GP, 5).Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ASVG sind für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung (IO) maßgebend. Paragraph 67 a, ASVG enthält in Absatz 4, eine von der IO abweichende Sondernorm, welche die insolvenzrechtliche Anfechtung des überwiesenen Haftungsbetrages ausschließt. Den Materialien zur Regierungsvorlage des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes (EBRV 523 BlgNR 23. GP, 5) zu entnehmen, dass nach Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG die Leistung des Haftungsbetrages durch das Auftrag gebende Unternehmen gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend wirkt und als Drittleistung gilt, dh diese Leistung nicht der Anfechtung im Konkursverfahren unterliegt. Dieses konkursrechtliche Privileg wird in den Materialien damit gerechtfertigt, dass die Sozialversicherungsträger zum einen über ihre BeitragsschuldnerInnen nicht disponieren könnten, zum anderen (im Unterschied zum Fiskus) jedoch konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten hätten, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren seien. Hieraus resultiere ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung, die durch Praktiken der Beitragshinterziehung bedroht sei. Durch die Statuierung, den geleisteten Haftungsbetrag der Anfechtung im Konkursverfahren zu entziehen, werde somit eine sachlich begründete, stark eingegrenzte Ausnahmeregelung getroffen, die zur Hintanhaltung der spezifischen Probleme im Baubereich beitrage (EBRV 523 BlgNR 23.GP, 5).

Nach dem klaren Wortlaut der Regelung des § 67a Abs 4 ASVG unterliegt die Überweisung nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG ausdrücklich nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung (§§ 27 ff IO - Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen). Der Erste Abschnitt des Ersten Hauptstückes des ersten Teils der IO (§§ 1 bis 26a IO) wird weder erwähnt, noch von § 67a ASVG ausgenommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Vorschriften der IO mit Ausnahme des im Zweiten Abschnitts des Ersten Hauptstücks des Ersten Teils der IO (§§ 27 bis 43 IO) geregelten insolvenzrechtliche Anfechtungsrechts gilt. Mit dieser Ausnahme ist für die IO anzuwenden (§ 65 ASVG). Damit gilt die Aufrechnungsbestimmung der §§ 19, 20 IO.Nach dem klaren Wortlaut der Regelung des Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG unterliegt die Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ausdrücklich nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung (Paragraphen 27, ff IO - Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen). Der Erste Abschnitt des Ersten Hauptstückes des ersten Teils der IO (Paragraphen eins bis 26 a IO) wird weder erwähnt, noch von Paragraph 67 a, ASVG ausgenommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Vorschriften der IO mit Ausnahme des im Zweiten Abschnitts des Ersten Hauptstücks des Ersten Teils der IO (Paragraphen 27 bis 43 IO) geregelten insolvenzrechtliche Anfechtungsrechts gilt. Mit dieser Ausnahme ist für die IO anzuwenden (Paragraph 65, ASVG). Damit gilt die Aufrechnungsbestimmung der Paragraphen 19, 20, IO.

§ 67a ASVG normiert ein Sonderhaftungsrecht für die Auftraggeber, nach welchem beim Sozialversicherungsträger nach dem AGH-Regime über das Dienstleistungszentrum geleistete Zahlungen verbucht werden. Vorrangiges Ziel dieser Bestimmung ist die Bekämpfung des Sozialbetrugs va in der Bauwirtschaft durch Konstrukte, die von vornherein darauf abzielen, insbesondere keine Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem BUAG zu zahlen, indem Unternehmen, die sich Subauftragnehmer bedienen für alle von diesem abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen haftet. § 67a Abs 3 ASVG sieht zwei Haftungsbefreiungsgründe des auftraggebenden Unternehmens vor, ua durch Überweisung eines Haftungsfreistellungsbetrages an das Dienstleistungszentrums. Diese Zahlungen unterliegen nach § 67a Abs 4 ASVG nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach den §§ 27 ff IO. § 67a ASVG schafft aber durch diese Ausnahme von der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht ein Sonderinsolvenzrecht für die Sozialversicherungsträger. Aus der - engen - Formulierung des § 67a Abs 4 ASVG, wonach die Überweisung nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der IO Insolvenzordnung unterliegt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die übrigen Bestimmungen der IO grundsätzlich auf diese Überweisungen nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG nicht anzuwenden wären. Vielmehr sind aufgrund des § 65 Abs 1 ASVG auch für diese Überweisungen die Vorschriften der IO maßgebend, ausgenommen des insolvenzrechtlichen Anfechtungsgerichts der §§ 28 ff IO. Die Überweisungen nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG genießen daher abgesehen von der mangelnden Anfechtbarkeit keine Sonderstellung im Insolvenzverfahren.Paragraph 67 a, ASVG normiert ein Sonderhaftungsrecht für die Auftraggeber, nach welchem beim Sozialversicherungsträger nach dem AGH-Regime über das Dienstleistungszentrum geleistete Zahlungen verbucht werden. Vorrangiges Ziel dieser Bestimmung ist die Bekämpfung des Sozialbetrugs va in der Bauwirtschaft durch Konstrukte, die von vornherein darauf abzielen, insbesondere keine Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem BUAG zu zahlen, indem Unternehmen, die sich Subauftragnehmer bedienen für alle von diesem abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen haftet. Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG sieht zwei Haftungsbefreiungsgründe des auftraggebenden Unternehmens vor, ua durch Überweisung eines Haftungsfreistellungsbetrages an das Dienstleistungszentrums. Diese Zahlungen unterliegen nach Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff IO. Paragraph 67 a, ASVG schafft aber durch diese Ausnahme von der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht ein Sonderinsolvenzrecht für die Sozialversicherungsträger. Aus der - engen - Formulierung des Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG, wonach die Überweisung nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der IO Insolvenzordnung unterliegt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die übrigen Bestimmungen der IO grundsätzlich auf diese Überweisungen nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG nicht anzuwenden wären. Vielmehr sind aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, ASVG auch für diese Überweisungen die Vorschriften der IO maßgebend, ausgenommen des insolvenzrechtlichen Anfechtungsgerichts der Paragraphen 28, ff IO. Die Überweisungen nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG genießen daher abgesehen von der mangelnden Anfechtbarkeit keine Sonderstellung im Insolvenzverfahren.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Stellungnahme auf § 67a Abs 6 Z 1 ASVG, wonach das Guthaben auf einem Beitragskonto nicht auszuzahlen ist, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind, was im gegebenen Fall nicht der Fall ist. Der Verweis auf diese Bestimmung geht ins Leere, da es gerade dem Wesen der Insolvenz entspricht, dass Gläubiger nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung ihre Ansprüche durchsetzen können, sondern sich gemeinsam und gleichberechtigt am Insolvenzverfahren beteiligen müssen und quotenmäßig befriedigt werden, es sei denn sie sind zur Aussonderung oder Absonderung berechtigt, oder in anderer Weise privilegiert. Auf die Sozialversicherungsbeiträge der belangten Behörde trifft dies nicht zu. Sie sind nicht insolvenzrechtlich privilegiert und unterliegen demselben Schicksal wie andere unbesicherte Forderungen auch. Für die AGH-Zahlungen gilt dies ebenso (mit der einen Ausnahme, dass die Zahlungen der Haftungsfreistellungsbeträge nach § 67a Abs 4 ASVG unanfechtbar sind). Daher steht § 67a Abs 6 Z 1 ASVG - welcher mangels expliziter Regelung keine Ausnahme von der IO schafft - der Überweisung der geleisteten AGH-Zahlungen auf das Massekonto nicht entgegen. Eine Aufrechnung dieser Zahlungen mit offenen Beiträgen steht der belangten Behörde im Konkursfall nur nach den Bestimmungen der §§ 19, 20 IO zu, nicht aber nach § 67a Abs 6 Z 1 ASVG. Diese Bestimmung kann nur außerhalb des Insolvenzverfahrens greifen und verhindern, dass nicht insolvente Beitragsschuldner trotz offener Beiträge die Guthaben an Haftungsfreistellungsbeträgen (die ja ein Abzug ihres Werklohns sind) erhalten können.Die belangte Behörde verweist in ihrer Stellungnahme auf Paragraph 67 a, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG, wonach das Guthaben auf einem Beitragskonto nicht auszuzahlen ist, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind, was im gegebenen Fall nicht der Fall ist. Der Verweis auf diese Bestimmung geht ins Leere, da es gerade dem Wesen der Insolvenz entspricht, dass Gläubiger nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung ihre Ansprüche durchsetzen können, sondern sich gemeinsam und gleichberechtigt am Insolvenzverfahren beteiligen müssen und quotenmäßig befriedigt werden, es sei denn sie sind zur Aussonderung oder Absonderung berechtigt, oder in anderer Weise privilegiert. Auf die Sozialversicherungsbeiträge der belangten Behörde trifft dies nicht zu. Sie sind nicht insolvenzrechtlich privilegiert und unterliegen demselben Schicksal wie andere unbesicherte Forderungen auch. Für die AGH-Zahlungen gilt dies ebenso (mit der einen Ausnahme, dass die Zahlungen der Haftungsfreistellungsbeträge nach Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG unanfechtbar sind). Daher steht Paragraph 67 a, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG - welcher mangels expliziter Regelung keine Ausnahme von der IO schafft - der Überweisung der geleisteten AGH-Zahlungen auf das Massekonto nicht entgegen. Eine Aufrechnung dieser Zahlungen mit offenen Beiträgen steht der belangten Behörde im Konkursfall nur nach den Bestimmungen der Paragraphen 19, 20, IO zu, nicht aber nach Paragraph 67 a, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG. Diese Bestimmung kann nur außerhalb des Insolvenzverfahrens greifen und verhindern, dass nicht insolvente Beitragsschuldner trotz offener Beiträge die Guthaben an Haftungsfreistellungsbeträgen (die ja ein Abzug ihres Werklohns sind) erhalten können.

Es ist somit zusammenfassend der Beschwerde beizupflichten, wenn diese die Auffassung vertritt, dass die Bestimmungen der §§ 19, 20 IO gegenüber § 67a ASVG als leges speciales anzusehen sind, der Bestimmung des § 67a ASVG vorgehen und damit im Insolvenzfall eine Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 20 IO verunmöglichen.Es ist somit zusammenfassend der Beschwerde beizupflichten, wenn diese die Auffassung vertritt, dass die Bestimmungen der Paragraphen 19, 20, IO gegenüber Paragraph 67 a, ASVG als leges speciales anzusehen sind, der Bestimmung des Paragraph 67 a, ASVG vorgehen und damit im Insolvenzfall eine Aufrechnung unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, IO verunmöglichen.

3.2.4. Zu klären ist nun, ob die belangte Behörde das gegenständliche Guthaben an AGH-Zahlungen gegen die offenen Beiträge der insolventen Beschwerdeführerin aufrechnen darf und deshalb von einer Überweisung dieses Guthabens auf das Massekontos befreit ist. Diese Frage ist - da keine Anfechtung im Raum steht, welche nach § 67a Abs 4 ASVG unzulässig wäre - iSd § 65 ASVG nach § 19 IO und insbesondere nach § 20 IO zu klären.3.2.4. Zu klären ist nun, ob die belangte Behörde das gegenständliche Guthaben an AGH-Zahlungen gegen die offenen Beiträge der insolventen Beschwerdeführerin aufrechnen darf und deshalb von einer Überweisung dieses Guthabens auf das Massekontos befreit ist. Diese Frage ist - da keine Anfechtung im Raum steht, welche nach Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG unzulässig wäre - iSd Paragraph 65, ASVG nach Paragraph 19, IO und insbesondere nach Paragraph 20, IO zu klären.

§ 19 IO gestattet es dem Gläubiger gegen Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, grundsätzlich aufzurechnen. Eingeschränkt und präzisiert wird dieser Grundsatz durch § 20 IO.Paragraph 19, IO gestattet es dem Gläubiger gegen Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, grundsätzlich aufzurechnen. Eingeschränkt und präzisiert wird dieser Grundsatz durch Paragraph 20, IO.

Beschwerdegegenständlich ist nur das in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung und zwar im Zeitraum zwischen dem Monat des Konkursantrages durch die belangte Behörde am 26.07.2016 und dem Monat der Konkurseröffnung am 10.01.2017 entstandene Guthaben an AGH-Zahlungen. Daher ist im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die unzulässig Aufrechnung ist, weil die belangte Behörde als Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, über deren Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste (§ 20 Abs 1 letzter Fall IO).Beschwerdegegenständlich ist nur das in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung und zwar im Zeitraum zwischen dem Monat des Konkursantrages durch die belangte Behörde am 26.07.2016 und dem Monat der Konkurseröffnung am 10.01.2017 entstandene Guthaben an AGH-Zahlungen. Daher ist im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die unzulässig Aufrechnung ist, weil die belangte Behörde als Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, über deren Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste (Paragraph 20, Absatz eins, letzter Fall IO).

Die belangte Behörde stellte am 26.07.2016 den Insolvenzeröffnungsantrag. Nach der Judikatur des OGH kann sich ein Gläubiger, der selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat, nicht auf Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen und zwar selbst dann nicht, wenn der Insolvenzantrag angewiesen wurde (OGH 14.06.2016, 3Ob105/16m). Aufgrund des durch die belangte Behörde gestellten Insolvenzeröffnungsantrages, welcher in weiterer Folge auch zur Insolvenzeröffnung und zur Bestellung des einschreitenden Masseverwalters führte, ist von einer Kenntnis bzw. zumindest fahrlässigen Unkenntnis der belangten Behörde von der Zahlungsunkenntnis der Beschwerdeführerin ist daher auszugehen.

Folglich ist in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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