TE Bvwg Beschluss 2018/7/27 W219 2006172-1

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §48
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W219 2006172-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 29.10.2013, GZ V KOS 126/13, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde betreffend die beschwerdeführende Partei von Amts wegen für das Folgejahr gemäß § 7 Abs. 1 E-ControlG iVm § 48 ElWOG 2010 u.a. den Kostenanpassungsfaktor und die Kosten für das Systemnutzungsentgelt fest.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Eingabe vom 13.11.2013 Beschwerde an die Regulierungskommission der E-Control, die nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform-B-VG-Novelle die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.

Nach dem Austausch von Schriftsätzen (Äußerung der belangten Behörde vom 18.06.2014, Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 25.09.2014, Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.11.2014 mit Zurückziehung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Schriftsatz der XXXX vom 18.12.2014 mit Zustimmung zur Zurückziehung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 22.12.2014) stellte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19.07.2018 klar, dass sie die Beschwerde nunmehr als zurückgezogen und "hinfällig" ansehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Mit ihrer Eingabe vom 19.07.2018 verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Feststellungsbescheid,
Kostentragung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2006172.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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