Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W168 2162687-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.03.2017,
Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0073/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Julia Gstach, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.02.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 04.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde Ali NAZARI genannt, der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers, dem mit Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Im Rahmen der Antragstellung wurden vom Beschwerdeführer folgende Dokumente zur Vorlage gebracht: -) Kopie eines Reisepasses, -) Kopie einer ID Card in Dari und englischer Sprache, -) Auszug aus dem Melderegister die Bezugsperson betreffend, -) Heiratsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers in Dari
Aus einem Ersuchen um Abklärung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.06.2016 geht hervor, dass sich erhebliche Zweifel am angegebenen minderjährigen Alter der Verfahrenspartei ergeben hätten. Er wurde ersucht, eine Altersdiagnose zu veranlassen und das Ergebnis, insbesondere ob die Verfahrenspartei zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und somit volljährig gewesen sei, dem BFA mitzuteilen.
Aus einem Befund des "Aziz Medical Center" vom 13.07.2016 geht hervor, dass das Knochenalters des Beschwerdeführers aufgrund einer durchgeführten Untersuchung mittels Röntgenstrahlen seines Skelettes mindestens 24 Jahre sei.
1.2. Mit Schreiben vom 03.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei aufgrund der Volljährigkeit des Antragstellers nicht wahrscheinlich. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich unter Einbeziehung der Altersdiagnose ergebe, dass die Verfahrenspartei zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Aufgrund der ha. Aufliegenden Erkenntnisse über bedenklich Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei und hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Die Möglichkeit, den Gegenbeweis zum bestehenden Ermittlungsergebnis in Form der Durchführung einer Altersdiagnose anzutreten, sei wahrgenommen worden, habe aber zur Untermauerung der Bedenken geführt. Die Altersdiagnose habe ergeben, dass das vorgebliche Familienverhältnis im Sinne des AsylG (§ 35 Abs. 5) nicht bestehe. Am 09.08.2016 seien beim BFA die Atteste und Röntgenaufnahmen des Institutes "Aziz Medical Center" mit Sitz in Pakistan eingelangt. Aus diesem gehe klar hervor, dass der im Betreff angeführte Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Antragstellung schon lange das 18. Lebensjahr vollzogen habe. Das Alter sei anhand der Zähne, der Knochen sowie einer allgemeinen körperlichen Untersuchung bzw. des körperlichen Aussehens festgestellt worden und auf mindestens 24 Jahre geschätzt. In Ausnahmefällen könne es dazu kommen, dass der Familienbegriff nicht nur nach der Legaldefinition des § 35 AsylG zu prüfen sei, sondern auch nach Art. 8 EMRK, um ein konventions-und verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen. Dies insbesondere dann, wenn die Beziehung eines Kindes zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-minderjährigenKind-Beziehung gleichkomme. Da sich sowohl aus der Familienanamnese als auch den fachärztlichen Befunden keinerlei Hinweise auf ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ergeben hätten, sei eine Stattgebung des Ansuchens aufgrund dieser Bestimmungen ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der erreichten Volljährigkeit aller Antragsteller vor Antragstellung würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nach § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliegen; deren Einreise sei somit mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern.
1.3. Mit Schreiben vom 17.01.2017 forderte die Österreichische Botschaft Islamabad den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl binnen einer Woche auf, wonach die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Es wurde darin auf die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 03.01.2017 verwiesen.
1.4. Am 02.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Stellungnahme und führte aus, dass während des Verfahrens eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Untersuchung auf über 18 Jahre eingestuft worden sei. Bis dato sei jedoch weder dem Antragsteller noch der Bezugsperson das Ergebnis dieser Untersuchung ausgehändigt worden. Es sei also weder nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der Antragsteller untersucht worden sei, noch was das Ergebnis dieser Untersuchung sei. Für den Antragsteller sei somit nicht ersichtlich, worauf das Gutachten fuße, wer es verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei oder welche Qualifikationen die Gutachter innehätten. Es sei lediglich angegeben worden, dass das Institut " Aziz Medical Center" mit Sitz in Islamabad das Gutachten erstellt habe. Sollte diese ärztliche Untersuchung jedoch ausschlaggebend für das Verfahren und der Grund für die Ablehnung des Einreiseantrages sein, ergehe hiermit die Aufforderung an die Vertretungsbehörde, dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter oder der Bezugsperson die Ergebnisse der verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen. Auch wenn die Sicherheitsbedenken des Labors und der Österreichischen Botschaft bei einer Offenlegung der Altersfeststellung an dieser Stelle nicht aberkannt werden sollen, so sollte im Sinne der Transparenz des Verfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen die Möglichkeit einer Stellungnahme bestehen und Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Das BFA zweifle zudem aufgrund der genannten Altersfeststellung die vorgelegten Dokumente des Antragstellers an und ziehe die Echtheit dieser Urkunden in Zweifel. Im konkreten Fall sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle und es werde auch in der Stellungnahme des Bundesamtes nicht näher konkretisiert. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Des Weiteren müsse bei Zweifeln an Dokumenten eine kriminaltechnische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen. Die Einschätzung einer Person, von der weder Namen, Qualifikation noch Untersuchungsmethodik bekannt seien, könne diesem Erfordernis nicht genügen.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung eines Einreisetitels. Hinsichtlich der Begründung wurde auf eine Rückmeldung des BFA vom 13.02.2017 verwiesen. Darin wurde ausgeführt, dass es in der Beurteilung der Vertretungsbehörde liege, ob und welche Teile des medizinischen Gutachtens an die Verfahrenspartei ausgehändigt werden würden. Das Gutachten setze sich jedenfalls aus einer multifaktoriellen Altersfeststellung zusammen. Dafür seien der Zahnstatus (Weisheitszähne), Röntgenaufnahmen verschiedener Teile des Skeletts sowie eine ärztliche Beurteilung der physischen Erscheinung der im Betreff genannten Verfahrenspartei vorgenommen worden. Die multifaktorielle Altersfeststellung komme schließlich zum Schluss, dass die Verfahrenspartei ein Mindestalter von 24 Jahren aufweise. Nach ho. Ansicht sei somit kein Streitfall gegeben, sondern aufgrund des mindestens 6 Jahre über der gesetzlichen Volljährigkeit liegenden Mindestalters als bewiesen anzusehen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Das Bundesamt zweifle nicht an der Echtheit der Dokumente im Sinne einer möglichen Fälschung oder Verfälschung. Aus diesem Grund wäre eine kriminaltechnische Untersuchung der Dokumente nicht beweisführend. Es sei jedoch notorisch bekannt, dass afghanische Behörden Gefälligkeitsausstellungen von Dokumenten vornehmen würden. Aus diesem Grund und in Verbindung mit den geäußerten Zweifeln der do. Vertretungsbehörde hinsichtlich des Lebensalters der Verfahrenspartei sei eine Altersfeststellung in Auftrag gegeben worden. Nach dem eindeutigen Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellungen würden sich nach ho. Ansicht auch weitere Maßnahmen hinsichtlich der Dokumente erübrigen, weil diese nicht mehr als entscheidungsrelevant erachtet werden können. Da aus der Familienanamnese keinerlei Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hervorgehen würden, sei eine Stattgebung des Ansuchens auf Grund der Bestimmung des Art. 8 EMRK ebenfalls ausgeschlossen.
1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.03.2017 eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 02.02.2017 wiederholt wurde. Beantragt wurde, die angezweifelten Dokumente einer kriminaltechnischen Untersuchung zu unterziehen.
1.7. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der ÖB Islamabad aufgefordert, seine ID Card gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG in Verbindung mit § 17 VwGVG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen.
1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde zurück, da der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Mängelbehebung nicht (vollständig) nachgekommen sei, weil er nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.
1.9. Am 11.04.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag eingebracht. Zur Begründung wurde auf das Beschwerdevorbringen vom 15.03.2017 verwiesen.
1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.06.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag samt Verwaltungsakt (Kopie-Akt) übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde Ali NAZARI genannt, der ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers ist. Diesem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Betreffend des Alters des Beschwerdeführers wurde eine ärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben. Aufgrund dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 24 Jahren aufweist. Der Beschwerdeführer war somit bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels am 04.01.2016 volljährig.
Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Botschaft mit Erledigung vom 03.01.2017 in Folge mitgeteilt, dass die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeits-prognose nicht vorgesehen ist, da der Antragsteller volljährig ist. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers aufrechterhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG iVm §35 Abs. 4 AsylG mit der Begründung, dass es sich bei dem Antragsteller um eine volljährige Person handelt und damit eine Familienzusammenführung durch §35 AsylG 2005 nicht in Frage kommt.
Die ÖB Islamabad hat gegenständliche Entscheidung auf Grundlage eines mängelfreien Verfahrens getroffen und zu Recht gegenständlichen Antrag auf Familienzusammenführung gem. §35 AsylG 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine volljährige Person handelt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Bezugsperson ergeben sich aus dem eingeholten unbedenklichen medizinischen Sachverständigen Gutachten, welchem eine körperliche Untersuchung, eine Abklärung des Zahnstatus sowie eine radiologische Bildgebung zugrunde liegen. Das Gutachten zur Altersfeststellung ergab, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt am 11.07.2016 zumindest 24 Jahre alt war. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist unbedenklich, logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem hierdurch gewonnenen Untersuchungsergebnis folgt daraus zweifelsfrei dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisevisums bereits volljährig war. Der Beschwerdeführer konnte diesem eindeutigen Ergebnis der Altersuntersuchung durch die Vorlage von unbedenklichen Urkunden oder Bescheinigungsmitteln substantiell nicht entgegentreten. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel aus Afghanistan, insbesondere das Alter des Beschwerdeführers betreffend, weisen nicht den Beweiswert der eingeholten Untersuchung des Alters des Beschwerdeführers auf. Dies, zumal es notorisch bekannt ist, dass im erheblichen Umfang echte afghanische Dokumente mit unwahren Inhalt im Umlauf sind, bzw. Pässe und Personenstandsurkunden mitunter auch durch offizielle Stellen ohne adäquaten Nachweis der Richtigkeit der darin bescheinigten Daten ausgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren ist somit zu Recht aufgrund der festgestellt vorliegenden Volljährigkeit des Antragstellers der gegenständliche Antrag abgewiesen worden, da in casu die Voraussetzungen des § 35 AsylG zur Gewährung eines hierauf begründeten Einreisetitels nicht gegeben sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl I 24/2016 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig jeweils ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.
Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Ali NAZARI als Bruder des Beschwerdeführers genannt.
Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Altersuntersuchungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am 04.01.2016, bereits volljährig war und somit keine gesetzliche Vertretung durch seine Mutter erforderlich war. Er erfüllt daher nicht den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, da er als insbesondere volljähriger Bruder der Bezugsperson seine Eigenschaft als Familienangehörige von dieser von vornherein nicht unmittelbar ableiten kann.
Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und er wurde auf die Tatsache, dass durch die vorgenommene Untersuchung dessen Volljährigkeit festgestellt worden ist, ausdrücklich hingewiesen und ihn damit ausreichend Möglichkeit gegeben dieser verfahrenswesentlichen Feststellung geeignet entgegenzutreten. Dem Vorbringen in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer und seiner Mutter das Sachverständigengutachten ausgehändigt werden sollte, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, worauf sich die Gründe für die Ablehnung seines Einreisetitels stützen. Hierdurch wurde ihm ausreichend die Möglichkeit gewährt dem Vorhalt der Volljährigkeit durch die Vorlage von validen Bescheinigungsmitteln oder glaubwürdigen Urkunden, als auch durch die Vorlage eines geeigneten Gegengutachtens entgegenzutreten. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens, sowie des eindeutigen Ergebnisses dieses Gutachtens, nämlich dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 24 Jahren ausgewiesen hat, ist das Vorliegen der Volljährigkeit als nachvollziehbar und zweifellos festgestellt zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen das Untersuchungsergebnis durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu entkräften. Da einem multifaktoriellem Gutachten gegenüber den vorgelegten afghanischen Dokumenten zweifelsfrei eine höhere Beweiskraft zukommt, war auf den Beschwerdeeinwand, wonach die vorgelegten Unterlagen einer kriminaltechnologischen Untersuchung zu unterziehen seien, nicht mehr einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach § 35 Abs.5 Asylgesetz näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Auch sehe die RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Art. 4 Abs.2 lit.a nur optional vor.
Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.9.2015 zu E 360-361/2015-21 keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegende des Beschwerdeführers als Familienangehöriger iSd § 35 Abs.5 AsylG 2005.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Bruder nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der der Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Altersfeststellung, Angehörigeneigenschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2162687.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018