TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/2 W271 2138707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.10
KOG §36
PrR-G §22 Abs4
PrR-G §22 Abs5
PrR-G §24
PrR-G §25 Abs1
PrR-G §25 Abs3
PrR-G §7
PrR-G §8
PrR-G §9
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PrR-G § 22 heute
  2. PrR-G § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 22 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 22 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 22 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 22 heute
  2. PrR-G § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 22 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 22 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 22 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 7 heute
  2. PrR-G § 7 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  4. PrR-G § 7 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 7 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 9 heute
  2. PrR-G § 9 gültig ab 01.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2023
  3. PrR-G § 9 gültig von 01.08.2015 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 9 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 9 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  6. PrR-G § 9 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Spruch

W271 2138707-1/4.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH, Seilergasse 4/15, 1010 Wien, gegen den Bescheid der KommAustria vom 21.09.2016, Zl. KOA1.140/16-004, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH, Seilergasse 4/15, 1010 Wien, gegen den Bescheid der KommAustria vom 21.09.2016, Zl. KOA1.140/16-004, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") zeigte der KommAustria (im Folgenden: "belangte Behörde") mit Schreiben vom 11.05.2016 eine Änderung in ihrer Beteiligungsstruktur an und legte einen Firmenbuchauszug mit Stichtag 03.02.2016 vor, in dem die im Folgenden beschriebene Änderung bereits ersichtlich ist:1. Die römisch 40 (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") zeigte der KommAustria (im Folgenden: "belangte Behörde") mit Schreiben vom 11.05.2016 eine Änderung in ihrer Beteiligungsstruktur an und legte einen Firmenbuchauszug mit Stichtag 03.02.2016 vor, in dem die im Folgenden beschriebene Änderung bereits ersichtlich ist:

XXXX trat mit Abtretungsvertrag vom 06.11.2015 seinen Geschäftsanteil an der XXXX (die sowohl Kommanditistin der XXXX ist, als auch an deren Komplementärin, der XXXX , beteiligt ist) je zur Hälfte an folgende juristische Personen ab:römisch 40 trat mit Abtretungsvertrag vom 06.11.2015 seinen Geschäftsanteil an der römisch 40 (die sowohl Kommanditistin der römisch 40 ist, als auch an deren Komplementärin, der römisch 40 , beteiligt ist) je zur Hälfte an folgende juristische Personen ab:

  • -Strichaufzählung
    XXXX XXXX undrömisch 40 römisch 40 und

  • -Strichaufzählung
    XXXXrömisch 40

Diese beiden juristischen Personen waren schon vor diesem Abtretungsvorgang unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX .Diese beiden juristischen Personen waren schon vor diesem Abtretungsvorgang unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch 40 .

2. Mit Schreiben vom 26.07.2016 leitete die KommAustria wegen des Verdachts einer Verletzung von § 22 Abs. 4 PrR-G ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G ein, hielt der Beschwerdeführerin den Verdacht vor und forderte sie zur Stellungnahme auf.2. Mit Schreiben vom 26.07.2016 leitete die KommAustria wegen des Verdachts einer Verletzung von Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß Paragraphen 24, 25, Absatz eins und Absatz 3, PrR-G ein, hielt der Beschwerdeführerin den Verdacht vor und forderte sie zur Stellungnahme auf.

3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 04.08.2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass alle Gesellschafter der XXXX instruiert seien, dieser alle Änderungen in deren Eigentumsverhältnissen unverzüglich zu melden. Nach Bekanntwerden der gegenständlichen Anteilsübertragung sei unverzüglich eine Meldung an die belangte Behörde erfolgt. Eine frühere Anzeige der Änderung habe nicht getätigt werden können, zumal diese erst am 03.02.2016 ins Firmenbuch eingetragen worden sei. Es seien alle Vorkehrungen getroffen worden, um die Regulierungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein Verschulden liege demnach nicht vor.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 04.08.2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass alle Gesellschafter der römisch 40 instruiert seien, dieser alle Änderungen in deren Eigentumsverhältnissen unverzüglich zu melden. Nach Bekanntwerden der gegenständlichen Anteilsübertragung sei unverzüglich eine Meldung an die belangte Behörde erfolgt. Eine frühere Anzeige der Änderung habe nicht getätigt werden können, zumal diese erst am 03.02.2016 ins Firmenbuch eingetragen worden sei. Es seien alle Vorkehrungen getroffen worden, um die Regulierungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein Verschulden liege demnach nicht vor.

Auch zur Feststellung einer Rechtsverletzung durch die belangte Behörde fehle die Grundlage, weil sich die Vertretungsverhältnisse an der XXXX XXXX nicht verändert hätten, da sie ebenso wie alle anderen offenen Gesellschafter schon vor dem Abtretungsvorgang selbstständig vertretungsberechtigte Gesellschafter gewesen seien. Die geringfügige Steigerung der Anteile hinsichtlich des Vereins zur Förderung der Medienvielfalt und Arbeitnehmerpublizistik Oberösterreich (MAP) und der RAFIS Beteiligungs GmbH von je 10% auf je 15% habe auch in der Gesellschafterversammlung kaum Auswirkungen, weil sie weder allein noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse fassen könnten.Auch zur Feststellung einer Rechtsverletzung durch die belangte Behörde fehle die Grundlage, weil sich die Vertretungsverhältnisse an der römisch 40 römisch 40 nicht verändert hätten, da sie ebenso wie alle anderen offenen Gesellschafter schon vor dem Abtretungsvorgang selbstständig vertretungsberechtigte Gesellschafter gewesen seien. Die geringfügige Steigerung der Anteile hinsichtlich des Vereins zur Förderung der Medienvielfalt und Arbeitnehmerpublizistik Oberösterreich (MAP) und der RAFIS Beteiligungs GmbH von je 10% auf je 15% habe auch in der Gesellschafterversammlung kaum Auswirkungen, weil sie weder allein noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse fassen könnten.

Der Abtretungsvorgang sei aus der Sicht der Meinungsvielfalt völlig bedeutungslos. Auswirkungen auf gesetzliche Beschränkungen oder Ausschlussgründe gemäß §§ 7 bis 9 PrR-G seien - unter Verweis auf BKS 31.03.2005, GZ 611.091/0001-BKS/2005 - sowieso denkunmöglich. Nach Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 702, bestehe auch nach der Neufassung des § 22 PrR-G keine Meldepflicht, wenn keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Änderungen Auswirkungen auf §§ 7 bis 9 PrR-G nach sich ziehen könnten.Der Abtretungsvorgang sei aus der Sicht der Meinungsvielfalt völlig bedeutungslos. Auswirkungen auf gesetzliche Beschränkungen oder Ausschlussgründe gemäß Paragraphen 7 bis 9 PrR-G seien - unter Verweis auf BKS 31.03.2005, GZ 611.091/0001-BKS/2005 - sowieso denkunmöglich. Nach Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 702, bestehe auch nach der Neufassung des Paragraph 22, PrR-G keine Meldepflicht, wenn keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Änderungen Auswirkungen auf Paragraphen 7 bis 9 PrR-G nach sich ziehen könnten.

4. Daraufhin erließ die belangte Behörde am 21.09.2016, KOA 1.140/16-004, den gegenständlich bekämpften Bescheid. Darin stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt habe, dass sie die am 06.11.2015 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt habe.4. Daraufhin erließ die belangte Behörde am 21.09.2016, KOA 1.140/16-004, den gegenständlich bekämpften Bescheid. Darin stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G dadurch verletzt habe, dass sie die am 06.11.2015 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt habe.

Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass auch Änderungen bei indirekten Beteiligungen anzuzeigen seien, sobald sich Anhaltspunkte ergeben könnten, dass dies eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den §§ 7 bis 9 PrR-G ergeben könnte. Die von der Beschwerdeführerin selbst zitierte Entscheidung des BKS vom 31.03.2005, GZ 611.091/0001-BKS/2005, sehe die Verpflichtung zur Offenlegung der Eigentumsverhältnisse auch über mehrere Stufen hinweg vor. Nach dieser Entscheidung könne lediglich für den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass sich Aktien einer indirekt an einer Hörfunkveranstalterin beteiligten Aktiengesellschaft im Streubesitz befinden, nicht von einer mangelnden Offenlegung gesprochen werden.Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass auch Änderungen bei indirekten Beteiligungen anzuzeigen seien, sobald sich Anhaltspunkte ergeben könnten, dass dies eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Paragraphen 7 bis 9 PrR-G ergeben könnte. Die von der Beschwerdeführerin selbst zitierte Entscheidung des BKS vom 31.03.2005, GZ 611.091/0001-BKS/2005, sehe die Verpflichtung zur Offenlegung der Eigentumsverhältnisse auch über mehrere Stufen hinweg vor. Nach dieser Entscheidung könne lediglich für den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass sich Aktien einer indirekt an einer Hörfunkveranstalterin beteiligten Aktiengesellschaft im Streubesitz befinden, nicht von einer mangelnden Offenlegung gesprochen werden.

Die Zielsetzung des § 22 Abs. 4 PrR-G bestehe darin, der Regulierungsbehörde einen ständigen und aktuellen Überblick zu ermöglichen, ob bei den Veranstaltern auch nach Erteilung der Zulassung weiterhin den Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird. Dabei sei irrelevant, ob die Übertragung Personen trifft, die bereits Anteile halten oder über Stimmrechte verfügen; der eindeutige Gesetzeswortlaut biete keinen Anhaltspunkt für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die Meldepflicht könne in solchen Konstellationen entfallen. Das PrR-G überlasse es nicht dem Zulassungsinhaber, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen und danach selbst den Umfang der Bekanntgabepflicht zu bestimmen; dies sei die Aufgabe der Regulierungsbehörde, die dazu auf die Meldungen der Zulassungsinhaber "angewiesen" sei.Die Zielsetzung des Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G bestehe darin, der Regulierungsbehörde einen ständigen und aktuellen Überblick zu ermöglichen, ob bei den Veranstaltern auch nach Erteilung der Zulassung weiterhin den Voraussetzungen der Paragraphen 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird. Dabei sei irrelevant, ob die Übertragung Personen trifft, die bereits Anteile halten oder über Stimmrechte verfügen; der eindeutige Gesetzeswortlaut biete keinen Anhaltspunkt für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die Meldepflicht könne in solchen Konstellationen entfallen. Das PrR-G überlasse es nicht dem Zulassungsinhaber, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen und danach selbst den Umfang der Bekanntgabepflicht zu bestimmen; dies sei die Aufgabe der Regulierungsbehörde, die dazu auf die Meldungen der Zulassungsinhaber "angewiesen" sei.

§ 22 PrR-G normiere eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht von Hörfunkveranstaltern; auf ein allfälliges Verschulden an der verspäteten Meldung komme es im Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung nicht an.Paragraph 22, PrR-G normiere eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht von Hörfunkveranstaltern; auf ein allfälliges Verschulden an der verspäteten Meldung komme es im Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung nicht an.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10.10.2016 Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass mit der erfolgten Anteilsabtretung zwei bereits bestehende Gesellschafter der XXXX ihre Anteile von bisher je 10% um je 5% auf nunmehr je 15% aufgestockt haben. Diese geringfügige Anteilsänderung habe weder in der Gesellschafterversammlung noch in der Vertretungsbefugnis dieser Gesellschaft Auswirkungen, weil die beiden Gesellschafter bereits vor dem Abtretungsvorgang selbstständig vertretungsbefugt gewesen seien und diese weder alleine noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse in der XXXX würden fassen können. Auf die Vertretungsbefugnisse und Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführerin selbst sowie ihrer Komplementärin wirke sich die durchgeführte Veränderung überhaupt nicht aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde sofort nach Kenntnis der Eigentümerveränderung über die Änderung informiert habe und schon aus diesem Grund keine Verletzung des § 22 Abs. 4 PrR-G vorliege, sei der Abtretungsvertrag aus Sicht der Meinungsvielfalt bedeutungslos gewesen. Die belangte Behörde habe selbst zugestanden, dass Änderungen bei indirekten Beteiligungen nur dann anzuzeigen seien, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die geänderten Verhältnisse eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den §§ 7 bis 9 PrR-G ergeben könnte. Auswirkungen auf gesetzliche Beschränkungen oder Ausschlüsse nach §§ 7 bis 9 PrR-G seien vorliegendenfalls denkunmöglich, zumal lediglich zwei bestehende Minderheitsgesellschafter ihren Anteil von bisher 10% auf nunmehr 15% erhöht haben. Da diese Änderung nicht einmal in der XXXX Auswirkungen auf Gesellschafterbeschlüsse und Vertretungsbefugnisse habe, habe keine Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrG-G bestanden.5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10.10.2016 Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass mit der erfolgten Anteilsabtretung zwei bereits bestehende Gesellschafter der römisch 40 ihre Anteile von bisher je 10% um je 5% auf nunmehr je 15% aufgestockt haben. Diese geringfügige Anteilsänderung habe weder in der Gesellschafterversammlung noch in der Vertretungsbefugnis dieser Gesellschaft Auswirkungen, weil die beiden Gesellschafter bereits vor dem Abtretungsvorgang selbstständig vertretungsbefugt gewesen seien und diese weder alleine noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse in der römisch 40 würden fassen können. Auf die Vertretungsbefugnisse und Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführerin selbst sowie ihrer Komplementärin wirke sich die durchgeführte Veränderung überhaupt nicht aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde sofort nach Kenntnis der Eigentümerveränderung über die Änderung informiert habe und schon aus diesem Grund keine Verletzung des Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G vorliege, sei der Abtretungsvertrag aus Sicht der Meinungsvielfalt bedeutungslos gewesen. Die belangte Behörde habe selbst zugestanden, dass Änderungen bei indirekten Beteiligungen nur dann anzuzeigen seien, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die geänderten Verhältnisse eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Paragraphen 7 bis 9 PrR-G ergeben könnte. Auswirkungen auf gesetzliche Beschränkungen oder Ausschlüsse nach Paragraphen 7 bis 9 PrR-G seien vorliegendenfalls denkunmöglich, zumal lediglich zwei bestehende Minderheitsgesellschafter ihren Anteil von bisher 10% auf nunmehr 15% erhöht haben. Da diese Änderung nicht einmal in der römisch 40 Auswirkungen auf Gesellschafterbeschlüsse und Vertretungsbefugnisse habe, habe keine Anzeigepflicht nach Paragraph 22, Absatz 4, PrG-G bestanden.

6. Mit Schreiben vom 02.11.2016 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Bescheids der belangten Behörde vom 02.11.2007, KOA 1.140/07-011, seit 01.04.2008, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Oberösterreich".

1.2. Mittels Anteilsabtretungsvertrags vom 06.11.2015 übertrug XXXX seinen Geschäftsanteil an der XXXX je zur Hälfte an i) den XXXX und1.2. Mittels Anteilsabtretungsvertrags vom 06.11.2015 übertrug römisch 40 seinen Geschäftsanteil an der römisch 40 je zur Hälfte an i) den römisch 40 und

ii) die XXXX . Beide waren bereits zuvor unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX . Deren bis dahin an dieser Gesellschaft gehaltene Anteil von 10% wurde auf jeweils 15% erhöht. XXXX schied im Zuge dieser Übertragung als Gesellschafter der XXXX aus.ii) die römisch 40 . Beide waren bereits zuvor unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch 40 . Deren bis dahin an dieser Gesellschaft gehaltene Anteil von 10% wurde auf jeweils 15% erhöht. römisch 40 schied im Zuge dieser Übertragung als Gesellschafter der römisch 40 aus.

Die XXXX ist sowohl Kommanditistin der Beschwerdeführerin als auch an deren Komplementärin, der XXXX , (je zu 13,3 %) beteiligt.Die römisch 40 ist sowohl Kommanditistin der Beschwerdeführerin als auch an deren Komplementärin, der römisch 40 , (je zu 13,3 %) beteiligt.

Die durch den Anteilsabtretungsvertrag vom 06.11.2015 vereinbarten Änderungen wurden am 03.02.2016 ins Firmenbuch eingetragen.

1.3. Mit Schreiben vom 11.05.2016 zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde diese Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen an.

2. Beweiswürdigung:

Ad 1.1. Die Feststellungen zur Zulassung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem obzitierten Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2007, KOA 1.140/07-011.

Ad 1.2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten, zum Teil historischen, Firmenbuchauszügen zur Beschwerdeführerin, der XXXX und der XXXX sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 11.05.2016 und vom 04.08.2016.Ad 1.2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten, zum Teil historischen, Firmenbuchauszügen zur Beschwerdeführerin, der römisch 40 und der römisch 40 sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 11.05.2016 und vom 04.08.2016.

Ad 1.3. Die Feststellungen zur Änderungsanzeige ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.05.2016.

Die von der belangten Behörde entsprechend der klaren Aktenlage getroffenen und vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen übernommenen Feststellungen blieben von der Beschwerdeführerin - soweit entscheidungserheblich - zudem unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheids ergibt sich aus § 24 PrR-G, wonach dieser die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter im Sinne des PrR-G obliegt, in Verbindung mit § 25 Abs. 1 PrR-G, der vorsieht, dass die belangte Behörde von Amts wegen über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheids ergibt sich aus Paragraph 24, PrR-G, wonach dieser die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter im Sinne des PrR-G obliegt, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, PrR-G, der vorsieht, dass die belangte Behörde von Amts wegen über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.

Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht gemäß § 25 Abs. 3 PrR-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, PrR-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

§ 36 KOG sieht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen durch Senat vor, in denen - so wie auch im vorliegenden Fall - die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG).Paragraph 36, KOG sieht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen durch Senat vor, in denen - so wie auch im vorliegenden Fall - die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG).

§ 37 KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen.Paragraph 37, KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen.

3.2. Verletzung des § 22 Abs. 4 PrR-G3.2. Verletzung des Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung lautet:

"Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

§ 22. (1) - (3) (...)Paragraph 22, (1) - (3) (...)

(4) Treten Änderungen in den Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so hat der Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch Änderungen bei deren Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen anzuzeigen.

(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat."(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, sowie der Paragraphen 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat."

Rechtlich folgt daraus:

Festgestellt wurde, dass der gegenständliche Abtretungsvertrag am 06.11.2015 geschlossen und damit rechtswirksam wurde.

Dieser Abtretungsvertrag bewirkte, dass einer der damaligen Gesellschafter der XXXX , XXXX , aus dieser Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter ausschied.Dieser Abtretungsvertrag bewirkte, dass einer der damaligen Gesellschafter der römisch 40 , römisch 40 , aus dieser Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter ausschied.

Die Anteile von XXXX wurden zu gleichen Teilen von zwei bereits bestehenden Gesellschaftern der XXXX aufgenommen. Deren bis dahin an dieser Gesellschaft gehaltene Anteil von 10% wurde auf jeweils 15% erhöht.Die Anteile von römisch 40 wurden zu gleichen Teilen von zwei bereits bestehenden Gesellschaftern der römisch 40 aufgenommen. Deren bis dahin an dieser Gesellschaft gehaltene Anteil von 10% wurde auf jeweils 15% erhöht.

Die Eintragung dieser - unstrittig erfolgten - Änderungen erfolgte am 03.02.2016.

Die Beschwerdeführerin setzte die belangte Behörde erst am 11.05.2016 über diese Änderung in Kenntnis.

Änderungen in den Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen sind nach § 22 Abs. 4 PrR-G "spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen."Änderungen in den Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen sind nach Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G "spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen."

Die Beschwerdeführerin setzte die belangte Behörde jedoch nicht binnen 14 Tagen, sondern erst Monate nach Rechtswirksamkeit der Abtretung über die eingetretenen Änderungen in Kenntnis.

Damit verstieß die Beschwerdeführerin, wie schon zutreffend von der belangten Behörde festgestellt, gegen § 22 Abs. 4 PrR-G.Damit verstieß die Beschwerdeführerin, wie schon zutreffend von der belangten Behörde festgestellt, gegen Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag dieses Ergebnis nicht zu verändern:

Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie habe unverzüglich, nachdem sie selbst davon erfahren habe, die belangte Behörde in Kenntnis über die eingetretenen Änderungen gesetzt und damit insinuiert, es läge kein Verschulden vor, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, normiert § 22 PrR-G eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht von Hörfunkveranstaltern. Sohin bildet das Vorliegen eines Verschuldens keine Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 25 Abs. 3 PrR-G (vgl. dazu nur VwGH 01.03.2005, 2004/04/0124).Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie habe unverzüglich, nachdem sie selbst davon erfahren habe, die belangte Behörde in Kenntnis über die eingetretenen Änderungen gesetzt und damit insinuiert, es läge kein Verschulden vor, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, normiert Paragraph 22, PrR-G eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht von Hörfunkveranstaltern. Sohin bildet das Vorliegen eines Verschuldens keine Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung nach Paragraph 25, Absatz 3, PrR-G vergleiche dazu nur VwGH 01.03.2005, 2004/04/0124).

Die Beschwerdeführern bringt weiters vor, dass mit der erfolgten Anteilsabtretung lediglich zwei schon bestehende Gesellschafter der XXXX ihre Anteile geringfügig aufgestockt hätten, sich daraus keine Änderungen in der Gesellschafterversammlung und in der Vertretungsbefugnis dieser Gesellschaft ergeben würden und diese Gesellschafter zudem weder alleine noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse fassen könnten. Aus Sicht der Meinungsvielfalt sei der Abtretungsvorgang daher bedeutungslos gewesen. Unter Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 702, bringt die Beschwerdeführerin vor, Änderungen indirekter Beteiligungen seien nur dann anzuzeigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die geänderten Verhältnisse eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den §§ 7 bis 9 PrR-G ergeben könnten. Dies sei hier jedoch "denkunmöglich", weil schon die XXXX nur zu 13,3% an der Beschwerdeführerin sowie an deren Komplementärgesellschaft beteiligt sei und die Anteile der betreffenden Gesellschafter durch den Abtretungsvertrag bloß von 10% auf jeweils 15% gestiegen seien; diese Änderungen hätten keine Auswirkungen auf Gesellschafterbeschlüsse oder Vertretungsbefugnisse, weswegen keine Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrR-G bestanden habe.Die Beschwerdeführern bringt weiters vor, dass mit der erfolgten Anteilsabtretung lediglich zwei schon bestehende Gesellschafter der römisch 40 ihre Anteile geringfügig aufgestockt hätten, sich daraus keine Änderungen in der Gesellschafterversammlung und in der Vertretungsbefugnis dieser Gesellschaft ergeben würden und diese Gesellschafter zudem weder alleine noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse fassen könnten. Aus Sicht der Meinungsvielfalt sei der Abtretungsvorgang daher bedeutungslos gewesen. Unter Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 702, bringt die Beschwerdeführerin vor, Änderungen indirekter Beteiligungen seien nur dann anzuzeigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die geänderten Verhältnisse eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Paragraphen 7 bis 9 PrR-G ergeben könnten. Dies sei hier jedoch "denkunmöglich", w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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