TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W241 2167412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W241 2167412-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 28.07.2017, Zl. Istanbul-OB/KONS/1793/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 16.05.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 28.07.2017, Zl. Istanbul-OB/KONS/1793/2016, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 16.05.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 12.07.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, habe im Bundesgebiet am 02.06.2016 Asyl erhalten.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 12.07.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, habe im Bundesgebiet am 02.06.2016 Asyl erhalten.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

  • -Strichaufzählung
    Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.06.2016, in dem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde;

  • -Strichaufzählung
    Meldezettel der Bezugsperson;

  • -Strichaufzählung
    Zwei Auszüge aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 19.06.2016;

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde der BF, ausgestellt am 08.06.2016;

  • -Strichaufzählung
    Urteil eines Scharia-Gerichtes vom 30.07.2015, mit dem die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 01.04.2015 bestätigt wird.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 23.01.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. In einer beilegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung Syrien bereits verlassen habe, in der Erstbefragung habe sie angegeben, ledig zu sein.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 23.01.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. In einer beilegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung Syrien bereits verlassen habe, in der Erstbefragung habe sie angegeben, ledig zu sein.

3. Mit Schreiben vom 26.01.2017, übernommen am 13.02.2017, wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Begründung der Stellungnahme des BFA vom 23.01.2017 verwiesen wurde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. In einer fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 23.02.2017 machte die BF geltend, dass die Ehe bereits am 11.11.2014 geschlossen worden sei. Die offizielle Registrierung sei am 01.04.2015 erfolgt. Bei dem im Ehevertrag angegebenen Datum handle es sich um das Registrierungsdatum. Eine offizielle Registrierung sei aufgrund des Einberufungsbefehls der Bezugsperson nicht möglich gewesen. Bei der nachträglichen gerichtlichen Legitimierung handle es sich um einen Verwaltungsakt, der durch eine bevollmächtigte Person durchgeführt werden könne. Die Ehe gelte dann ab Abschluss des Ehevertrags als gültig.

Der Stellungnahme lagen mehrere Fotos, die die BF gemeinsam mit der Bezugsperson zeigen, bei.

5. In einer Stellungnahme vom 09.05.2017 führte das BFA aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Der Verweis auf eine mündliche geschlossene Ehe zu einem früheren Datum (11.11.2014) als auf der Heiratsurkunde (01.04.2015) ersichtlich, könne den vollen Beweis im Sinne des AVG nicht antreten. Ferner gehe aus der Übersetzung der Heiratsurkunde eindeutig hervor, dass es sich hierbei explizit um das außergerichtliche Eheschließungsdatum und nicht um das Registrierungsdatum handle.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2017 verweigerte das GK Istanbul die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 23.01.2017 verwiesen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2017 verweigerte das GK Istanbul die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 23.01.2017 verwiesen.

7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.06.2017, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.02.2017 wiederholt wurde. Der Beschwerde lag außer den bereits vorgelegten Dokumenten auch ein Ehevertrag vom 11.11.2014 bei.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2017 wies das GK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2017 wies das GK Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung teile die Botschaft die Ansicht des BFA, dass die BF nicht Familienangehörige iSd AsylG sei. Die Registrierung der Ehe habe in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden. Eine Ehe zwischen Stellvertretern widerspreche eindeutig dem ordre public. Als weiteres Indiz einer nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Ehe sei zu bemerken, dass in der Übersetzung des als Ehevertrag bezeichneten Dokuments die Unterschriften des Ehemannes, zweier Zeugen und des Vertreters der Ehefrau, nicht jedoch der Ehefrau selbst, festgehalten seien.

9. Am 01.08.2017 wurde beim GK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.9. Am 01.08.2017 wurde beim GK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 14.08.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine am XXXX geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 12.07.2016 beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die BF, eine am römisch 40 geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 12.07.2016 beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der BF sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der BF sei.

Die Bezugsperson stellte am 14.05.2015 in Österreich einen Asylantrag und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 02.06.2016, Zl. 1068530401/150506454, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Familieneigenschaft im Herkunftsstaat noch nicht bestanden habe.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der BF mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Laut Art. 40 Abs. 2 des Syrischen Personalstatutgesetzes wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn ein die Eheschließung nach Vorlage einer Reihe von Dokumenten (Art. 40 Abs. 1) durch ein Gericht genehmigt wurde. In weiterer Folge wird die Eheschließung urkundlich bestätigt und diese Urkunde binnen zehn Tagen an das zuständige Standesamt übermittelt, das die Eintragung der Eheschließung vornimmt (Art. 45 Abs. 1). Bei Gerichtsurteilen über die Feststellung einer Ehe wird ebenso verfahren (Art 45 Abs. 3).Laut Artikel 40, Absatz 2, des Syrischen Personalstatutgesetzes wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn ein die Eheschließung nach Vorlage einer Reihe von Dokumenten (Artikel 40, Absatz eins,) durch ein Gericht genehmigt wurde. In weiterer Folge wird die Eheschließung urkundlich bestätigt und diese Urkunde binnen zehn Tagen an das zuständige Standesamt übermittelt, das die Eintragung der Eheschließung vornimmt (Artikel 45, Absatz eins,). Bei Gerichtsurteilen über die Feststellung einer Ehe wird ebenso verfahren (Artikel 45, Absatz 3,).

Die BF legte im Verfahren ein Gerichtsurteil eines Scharia-Gerichts in Damaskus vom 30.07.2015 vor. In diesem wird die BF als "Anklägerin" und die Bezugsperson als "Angeklagter" bezeichnet. Dies entspricht nicht der üblichen Form der gerichtlichen Anerkennung von Eheschließungen. Gewöhnlich erscheinen beide Partner (wobei ein Ehepartner unter Umständen von einer bevollmächtigten Person vertreten wird) vor Gericht und bezeugen ihre zuvor erfolgte Eheschließung. Die Feststellung der Ehe in Form einer Klage deutet vielmehr darauf hin, dass die Ehepartner über die Gültigkeit der Eheschließung uneins sind.

Aus dem Urteil geht hervor, dass die außergerichtliche Eheschließung am 01.04.2015 stattgefunden habe und die Ehe nunmehr am Standesamt eingetragen werde. Die BF hatte jedoch im Verfahren vorgebracht, dass die traditionelle Eheschließung am 11.11.2014 erfolgt sei. Der 01.04.2015 sei das Datum der Registrierung der Eheschließung. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Inhalt der Urkunde, die den 01.04.2015 ausdrücklich als Datum der außergerichtlichen Eheschließung festhält. Wäre die Ehe tatsächlich bereits am 01.04.2015 registriert worden, dann wäre, wie gesetzlich vorgesehen, kurz darauf auch die Eintragung beim Standesamt erfolgt. Eine Klage auf Feststellung der Eheschließung bei Gericht am 30.07.2015 wäre überflüssig, da die Ehe ja bereits gerichtlich anerkannt und registriert worden wäre.

Die Bezugsperson hatte in der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 15.05.2015 angegeben, Syrien im Dezember 2014 verlassen und in den Libanon gereist zu sein. Nach einem Aufenthalt in der Türkei sei sie schließlich nach Europa gereist. Die Bezugsperson hielt sich also bereits zu dem in dem Gerichtsurteil als Hochzeitsdatum vermerkten Zeitpunkt, dem 01.04.2015, nicht mehr in Syrien auf.

Im Gerichtsurteil vom 30.07.2015 ist vermerkt, dass die BF durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Für die Bezugsperson ist jedoch kein Vertreter vermerkt. Da die Bezugsperson sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befand, konnte sie nicht persönlich anwesend sei. Das Gerichtsurteil wurde daher ohne jegliche Beteiligung der Bezugsperson erwirkt.

Laut Urteil ersuchte die BF "nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen" die Eheschließung am 01.04.2015 zu bestätigen. Im Verfahren wurden allerdings keine Urkunden vorgelegt, die eine Eheschließung am 01.04.2015 nachweisen würden, und hat die BF, wie oben angeführt, wiederholt vorgebracht, die Ehe sei bereits am 11.11.2014 geschlossen worden.

Erst mit der Beschwerde wurde ein Ehevertrag vom 11.11.2014 vorgelegt. Dieser unterliegt grundsätzlich dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und wäre daher unbeachtlich. Dennoch ist festzuhalten, dass aus dem Ehevertrag hervorgeht, dass die Bezugsperson durch ihren Vater vertreten wurde. Der Ehevertrag weist nur die Unterschriften der Bezugsperson, des Vertreters der BF und zweier Zeugen, nicht jedoch der BF selbst auf. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob sie bei der angeblichen traditionellen Eheschließung am 11.11.2014 anwesend war. Eine Eheschließung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute konnte daher nicht nachgewiesen werden.Erst mit der Beschwerde wurde ein Ehevertrag vom 11.11.2014 vorgelegt. Dieser unterliegt grundsätzlich dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und wäre daher unbeachtlich. Dennoch ist festzuhalten, dass aus dem Ehevertrag hervorgeht, dass die Bezugsperson durch ihren Vater vertreten wurde. Der Ehevertrag weist nur die Unterschriften der Bezugsperson, des Vertreters der BF und zweier Zeugen, nicht jedoch der BF selbst auf. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob sie bei der angeblichen traditionellen Eheschließung am 11.11.2014 anwesend war. Eine Eheschließung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute konnte daher nicht nachgewiesen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Angaben der BF dem Inhalt des vorgelegten Gerichtsurteils widersprechen. Das Gerichtsurteil wurde in Abwesenheit der Bezugsperson und ohne dass diese vor Gericht auch nur vertreten gewesen wäre, erwirkt. Bei der angeblich traditionellen Eheschließung am 11.11.2014 war wiederum die BF nicht anwesend.

Die Ausführungen der BF, wonach die Ehe am 11.11.2014 in Anwesenheit beider Ehepartner geschlossen und am 01.04.2015 registriert worden sei, ist daher nicht glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

3.5. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten