TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 I411 2142662-2

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Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FBG §24
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2142662-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.01.2017, Zl. XXXX bzw. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (XXXX) vom 31.03.2016 wurde über den Beschwerdeführer als Kommanditist der XXXX und "Director" der persönlich haftenden Gesellschafterin XXXX eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 700, -- gemäß § 24 FBG wegen Nichtvorlage der vollständigen Unterlagen zur Eintragung einer Sitzverlegung verhängt.

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2016 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Oberlandesgericht XXXX und wurde dieser mit Beschluss vom 20.06.2016 (XXXX) als verspätet zurückgewiesen.

Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2016 (XXXX) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 31.03.2016 zu Zahl XXXX verhängte Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700, -- und die Einhebungsgebühr von EUR 8, --, zusammen sohin EUR 708, --, binnen 14 Tagen einzuzahlen.

Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) richtet sich der am 26.11.2016 vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch, welcher als Vorstellung im Sinne des § 7 GEG zu werten war.

Mit Schreiben vom 11.01.2017 teilte das Landesgericht XXXX dem Beschwerdeführer zu den von ihm erhobenen Einsprüchen mit, dass seit Oktober 2015 drei Geschäftsfälle anhängig geworden seien, in denen rechtskräftig Zwangsstrafen aus unterschiedlichen Gründen verhängt worden seien. Alle anhängig gewordenen Verfahren seien soweit abgeschlossen, es seien nur mehr die verhängten Zwangsstrafen im Verwaltungsweg einzuheben.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (XXXX bzw. XXXX) vom 26.01.2017 wurde der Beschwerdeführer als Kommanditist der XXXX und Director der persönlich haftenden Gesellschafterin XXXX aufgefordert, die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.11.2016 zu Zahl XXXX verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700, -- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- zusammen daher den Gesamtbetrag von EUR 708, -- binnen 14 Tagen auf das Konto des Landesgerichtes XXXX einzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Zahlungsauftrag zur Einbringung einer wegen Verletzung der firmenbuchrechtlichen Vorlagepflicht gemäß § 24 FBG verhängten Zwangsstrafe eine Vorstellung nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Zahlungspflicht dürfe nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Es bestehe also eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zugrundeliegende rechtskräftige Entscheidung über die Zahlungspflicht der Zahlungspflichtigen und der belangten Behörde komme keine selbstständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. Im vorliegenden Fall entspreche der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung und seien auch sämtliche Fristen richtig bemessen und eingehalten worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.03.2017 Einspruch (als Beschwerde zu werten). Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Firma von seinem Steuerberater vertreten worden sei und dieser alle notwendigen Schritte bis hin zur Löschung des Unternehmens immer pünktlich erledigt habe. Er verstehe nicht, aus welchem Grund nunmehr eine Zwangsstrafe über ihn verhängt werde.

Mit Schreiben vom 24.03.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (XXXX) vom 31.03.2016 wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700, -- gemäß § 24 FBG wegen Nichtvorlage der vollständigen Unterlagen zur Eintragung einer Sitzverlegung verhängt.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX wurde der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 31.03.2016 als verspätet zurückgewiesen.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafe verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen bindenden gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8, -- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 31.03.2016) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahingehend zusammenfassen, dass er sämtliche ihn treffende Obliegenheiten stets pünktlich erledigt habe und somit kein Grund für eine Zwangsstrafe bestehe. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von

EUR 8,-- vorzuschreiben.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist eine solche auch sonst nicht ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Justizverwaltung,
Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2142662.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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