TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W128 2182496-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

BDG 1979 §143
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W128 2182496-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Abt. Insp. XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Arbeitsplatzbewertung und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung vom 22.02.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde dem Bundesministerium für Inneres (belangte Behörde) mit Wirksamkeit vom 01.03.2002 dienstzugeteilt (Stammdienststelle Bundespolizeidirektion [BPD] Linz, kriminalpolizeiliche Abteilung). Mit Wirksamkeit vom 01.05.2003 wurde er von der BPD Linz zum Bundeskriminalamt versetzt und auf einer E2a-Planstelle, Funktionsgruppe 4, in Verwendung genommen.

Von 2002 bis 31.12.2012 versah er als Hauptsachbearbeiter und von 01.01.2013 bis 31.05.2013 als Gruppenführer-Stellvertreter in der damaligen Abteilung II/BK 5.1. (Außenstelle Mitte für Observation) des Bundeskriminalamtes seinen Dienst.

Im Zuge der Änderung der Geschäftseinteilung des Bundeskriminalamtes 2013 wurde das Büro 5.1., Zentrale Observation, als Referat 2.2. in die innerhalb der Generaldirektion neu implementierte Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten eingegliedert.

Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer als stellvertretender Gruppenführer bei der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten an der Dienststelle Linz tätig. Sein Arbeitsplatz ist seit Mai 2003 durchgehend der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, zugeteilt.

Mit Schreiben vom 22.02.2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag 1.) seinen Arbeitsplatz einer Arbeitsplatzbewertung gemäß § 143 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zu unterziehen und diesen Arbeitsplatz dahingehend neu zu bewerten, dass dieser nunmehr der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, statt wie bisher der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, zugeordnet ist und 2.) ausgehend von dieser Neubewertung seine sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung festzustellen.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Evaluierung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten die Arbeitsplätze am Standort Wien höher bewertet worden seien, während jene Arbeitsplätze an den Stützpunkten in den Ländern keine Aufwertungen erfahren hätten, obwohl die gleichen Tätigkeiten verrichtet würden. Auch seien die Organisationstrukturen innerhalb der Observationsgruppen in Wien, Linz, Graz und Innsbruck dieselben, weshalb er um Aufwertung seines Arbeitsplatzes ersuche.

2. Am 21.03.2017 wurde das Bundeskanzleramt in der Folge um Erstellung eines Gutachtens betreffend die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ersucht.

Weiters wurde die Arbeitsplatzbeschreibung "Stellvertretender Gruppenführer, Abteilung 3, Standort Süd, Mitte, West - Observation Einsatz", die Arbeitsplatzbeschreibung "Stellvertretender Gruppenführer, Abteilung 2, Ausbildung und Spezialeinsatz Referat

2.2. - Zentrale Observation", die Stellungnahme der Vorgesetzten vom 09.03.2017 sowie das Bewertungsergebnis des Bundeskanzleramtes beigelegt.

3. Mit Schreiben vom 02.10.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Säumnisbeschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er durch die belangte Behörde in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sei, da diese mit der Erledigung seines Antrages vom 22.02.2017 bereits mehr als sechs Monate säumig sei. Nach außen hin seien keine Aktivitäten zur Erledigung seines Antrages wahrnehmbar gewesen, sodass das Verschulden der Verspätung ausschließlich auf die belangte Behörde und deren Organe zurückzuführen sei. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Einbringung seines Antrags sei auf die Faxbestätigung vom 22.02.2017 zu verweisen.

4. Mit Schreiben vom 10.01.2018 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Weiters wurde ausgeführt, dass für die Bewertung von Arbeitsplätzen im Bundesdienst nicht die Dienstbehörde, sondern das Bundeskanzleramt zuständig sei. Bisher sei jedoch noch kein Gutachten des Bundeskanzleramtes eingelangt, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung des Antrags nicht möglich gewesen sei.

5. In der Folge langte am 23.05.2018 das Gutachten des (nunmehrigen) Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport betreffend die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 22.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitsplatzbewertung und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung.

Am 21.03.2017 ersuchte die belangte Behörde das Bundeskanzleramt um Erstellung eines Gutachtens betreffend die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Am 02.10.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2017.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Abweisung der Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

3.2.1. Die am 02.10.2017 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, da die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2017 entschieden hat.

3.2.2. Als weitere Frage ist jedoch zu prüfen, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festgestellten Verfahrensverzögerung trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG, Rz 37, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, m. w.N.) oder, wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Ein nicht überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung liegt etwa vor, wenn die Einholung eines aufwendigen Gutachtens ein längeres Verfahren vor der Behörde erfordert (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 8 VwGVG K 12).

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist die Verzögerung der Entscheidung auf kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.

So veranlasste die belangte Behörde am 21.03.2017 und somit etwa einen Monat nach Einlangen des Antrags die Erstellung eines für die Entscheidung erforderlichen Gutachtens betreffend die Arbeitsplatzbewertung des Beschwerdeführers.

Somit ergibt sich aus dem Verfahrensverlauf, dass die belangte Behörde nicht unnötig zugewartet hat, sondern die erforderlichen Verfahrensschritte zügig gesetzt hat.

Die Verzögerung ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatzbewertung, besoldungsrechtliche Stellung,
Entscheidungspflicht, Sachverständigengutachten, Säumnisbeschwerde,
überwiegendes Verschulden, Verfahrensführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2182496.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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