TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W175 2170703-1

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §11
FPG §11a
NAG §45
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

W175 2170703-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 09.08.2017, GZ. Istanbul-GK/KONS/1592/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. von Syrien, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Istanbul vom 15.05.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/1592/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 09.08.2017, GZ. Istanbul-GK/KONS/1592/2016, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Syrien, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Istanbul vom 15.05.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/1592/2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 14.06.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Familienbuch, Ehevertrag, Auszug aus dem Personenstandsregister, Reisepass) bei der österreichischen Botschaft in Istanbul (im Folgenden: ÖB Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.03.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 14.06.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Familienbuch, Ehevertrag, Auszug aus dem Personenstandsregister, Reisepass) bei der österreichischen Botschaft in Istanbul (im Folgenden: ÖB Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.03.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

In der Folge übermittelte die ÖB Istanbul den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 15.06.2016 an das BFA zur weiteren Veranlassung. Dieses ersuchte das österreichische Generalkonsulat Istanbul im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten um eine weitergehende Abklärung im vorliegenden Fall. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich im Ermittlungsverfahren erhebliche Zweifel ergeben. Im Zusammenhang damit würden Bedenken an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und Beweismitteln bestehen. Es ergehe daher das Ersuchen, die Originale der vorgelegten Unterlagen, die die Heirat bestätigen sollen (Ehevertrag, Familienbuch etc.) sowie den Reisepass auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Zudem werde ersucht, anhand eines diesem Schreiben beiliegenden Fragekatalogs, eine Paralleleinvernahme (der BF vor Ort und der Bezugsperson im BFA) zu veranlassen.

Am 28.10.2016 fand die Befragung der BF statt, in welcher ihr u.a. Fragen zu ihrer Heirat (insbesondere zum Datum, Ort und sonstigen Umständen wie Trauzeugen, Hochzeitsfeier, Hochzeitsgeschenke etc.), Familie, ihrem angeführten Ehepartner (Schulbildung, Beruf, besondere Merkmale etc.) und der Ausreise der Bezugsperson gestellt wurden.

Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde dem BFA das Ergebnis der Befragung der BF durch Vorlage des Einvernahmeprotokolls mitgeteilt sowie zur Kenntnis gebracht, dass der Dokumentenberater den Reisepass der BF als unverfälscht eingestuft habe; bei der Heiratsurkunde handle es sich lediglich um eine Kopie; das Original müsste laut ihren Angaben beim BFA aufliegen.

Aus einer E-Mail Nachricht des BFA an das Generalkonsulat vom 10.11.2016 geht hervor, dass sich die Bezugsperson bislang nicht mit dem BFA in Verbindung gesetzt und nicht auf die Ladungen reagiert habe. Die Bezugsperson habe früher eine Kopie eines Ehevertrages vorgelegt und angegeben, dass sich das Original bei der Ehefrau befinde. Die Bezugsperson habe generell nur Kopien vorgelegt, die sie angeblich über das Handy bekommen habe.

Am 13.12.2016 konnte die Bezugsperson doch noch vor dem BFA einvernommen werden und wurden ihr im Wesentlichen dieselben Fragen wie der BF gestellt.

Mit Schreiben vom 23.12.2016 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren und in der Einvernahme zum Einreiseverfahren der BF gemachten Angaben widersprechen. Darüber hinaus sei weder von der BF noch von der Bezugsperson ein Ehevertrag oder ein anderes Dokument, das die Eheschließung hätte bezeugen können, im Original vorgelegt worden.Mit Schreiben vom 23.12.2016 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren und in der Einvernahme zum Einreiseverfahren der BF gemachten Angaben widersprechen. Darüber hinaus sei weder von der BF noch von der Bezugsperson ein Ehevertrag oder ein anderes Dokument, das die Eheschließung hätte bezeugen können, im Original vorgelegt worden.

In der Stellungnahme des BFA vom 23.12.2016 wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson nach deren Einreise ins Bundesgebiet im Rahmen der Erstbefragung angeführt habe, nicht verheiratet zu sein und in der Einvernahme vom 30.03.2016 berichtigt bzw. gemeint habe, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler in der Erstbefragung gehandelt habe. Die BF habe wiederum u.a. eine Kopie eines Auszugs aus dem Personenstandsregister für ihre eigene Person vorgelegt, woraus hervorgehe, dass sie ledig sei. Sodann wurde ausgeführt, dass aufgrund von - näher dargelegten - Widersprüchen in den Unterlagen und den Aussagen der BF und der Bezugsperson (u.a. zum Besitz der Originalunterlagen; zur Eheschließung bzw. verschiedenen damit in Zusammenhang stehenden Aspekten wie beispielsweise Datum und Ort der Eheschließung, zu den Umständen der Hochzeitsfeierlichkeiten, zur Bekleidung der Ehegatten etc.) sowie aufgrund der Tatsache, dass kein Original des Ehevertrages und des Familienbuches habe vorgelegt werden können, der dringende Verdacht bestehe, dass die von der BF und der Bezugsperson behauptete Ehe nicht schon im Heimatland bestanden habe. Die behauptete Eheschließung und somit das Bestehen der Ehe vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich habe weder von der BF selbst noch von deren behaupteter Bezugsperson nachgewiesen werden können. Beide genannten Personen hätten sich wechselseitig bezichtigt, dass der jeweils andere über das Original des Ehevertrages verfügen würde. Außerdem habe das BFA auch keine Kenntnis davon, dass das von der BF vorgelegte Familienbuch im Original vorgelegt worden sei und dass dieses als echt befunden worden sei, da dem BFA lediglich eine Handykopie desselben vorliege. Zusammengefasst wurde nochmals angeführt, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel - trotz Aufforderung, diese vorzulegen - und aufgrund der teilweise eklatanten Widersprüche in den Aussagen der angeblichen Ehepartner zur geschlossenen Ehe erhebliche Bedenken ergeben hätten. Es sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.In der Stellungnahme des BFA vom 23.12.2016 wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson nach deren Einreise ins Bundesgebiet im Rahmen der Erstbefragung angeführt habe, nicht verheiratet zu sein und in der Einvernahme vom 30.03.2016 berichtigt bzw. gemeint habe, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler in der Erstbefragung gehandelt habe. Die BF habe wiederum u.a. eine Kopie eines Auszugs aus dem Personenstandsregister für ihre eigene Person vorgelegt, woraus hervorgehe, dass sie ledig sei. Sodann wurde ausgeführt, dass aufgrund von - näher dargelegten - Widersprüchen in den Unterlagen und den Aussagen der BF und der Bezugsperson (u.a. zum Besitz der Originalunterlagen; zur Eheschließung bzw. verschiedenen damit in Zusammenhang stehenden Aspekten wie beispielsweise Datum und Ort der Eheschließung, zu den Umständen der Hochzeitsfeierlichkeiten, zur Bekleidung der Ehegatten etc.) sowie aufgrund der Tatsache, dass kein Original des Ehevertrages und des Familienbuches habe vorgelegt werden können, der dringende Verdacht bestehe, dass die von der BF und der Bezugsperson behauptete Ehe nicht schon im Heimatland bestanden habe. Die behauptete Eheschließung und somit das Bestehen der Ehe vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich habe weder von der BF selbst noch von deren behaupteter Bezugsperson nachgewiesen werden können. Beide genannten Personen hätten sich wechselseitig bezichtigt, dass der jeweils andere über das Original des Ehevertrages verfügen würde. Außerdem habe das BFA auch keine Kenntnis davon, dass das von der BF vorgelegte Familienbuch im Original vorgelegt worden sei und dass dieses als echt befunden worden sei, da dem BFA lediglich eine Handykopie desselben vorliege. Zusammengefasst wurde nochmals angeführt, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel - trotz Aufforderung, diese vorzulegen - und aufgrund der teilweise eklatanten Widersprüche in den Aussagen der angeblichen Ehepartner zur geschlossenen Ehe erhebliche Bedenken ergeben hätten. Es sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 03.01.2017 wurde die BF seitens der ÖB Istanbul aufgefordert, zur Mitteilung bzw. Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson am XXXX traditionell außerhalb des Gerichts geschlossen worden sei. Nach der traditionellen Eheschließung und einer kleinen Hochzeitsfeier mit Verwandten und Bekannten hätten die Eheleute bis Juni 2015 im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Am XXXX sei die Eheschließung zur offiziellen standesamtlichen Registrierung gemeldet worden. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 23.12.2016, wonach keine Überprüfung der Dokumente auf ihre Echtheit habe durchgeführt werden können, da im Zuge der Antragstellung und Befragung der BF nur die Kopien vorgelegt worden seien, würden sich die originalen Dokumente bei der BF befinden und könnten auch jederzeit vorgelegt werden. Dem Schreiben wurden u.a. ein Ehevertrag sowie eine schriftliche Stellungnahme der BF in arabischer Sprache vorgelegt. Zu Letzterer wurde mit weiterem Schreiben vom 30.01.2017 eine Übersetzung übermittelt. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die BF und die Bezugsperson den Ehevertrag wegen der Kriegssituation erst später hätten beglaubigen lassen. Die beiden hätten am XXXX in Anwesenheit zweier Zeugen die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen. Bei der Eintragung "ledig" im Auszug aus dem Personenstandsregister der BF handle es sich lediglich um einen Fehler, den die BF erst später bemerkt, aber keine Möglichkeit gehabt habe, ihn ausbessern zu lassen. Die Originaldokumente hätten sich bei der BF befunden; sie habe diese sowie Kopien davon am 14.06.2016 beim österreichischen Konsulat in Istanbul übergeben. Zudem wurde versucht, die weiteren vorgehaltenen Widersprüche in den Aussagen der BF und der Bezugsperson zu entkräften.Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson am römisch 40 traditionell außerhalb des Gerichts geschlossen worden sei. Nach der traditionellen Eheschließung und einer kleinen Hochzeitsfeier mit Verwandten und Bekannten hätten die Eheleute bis Juni 2015 im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Am römisch 40 sei die Eheschließung zur offiziellen standesamtlichen Registrierung gemeldet worden. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 23.12.2016, wonach keine Überprüfung der Dokumente auf ihre Echtheit habe durchgeführt werden können, da im Zuge der Antragstellung und Befragung der BF nur die Kopien vorgelegt worden seien, würden sich die originalen Dokumente bei der BF befinden und könnten auch jederzeit vorgelegt werden. Dem Schreiben wurden u.a. ein Ehevertrag sowie eine schriftliche Stellungnahme der BF in arabischer Sprache vorgelegt. Zu Letzterer wurde mit weiterem Schreiben vom 30.01.2017 eine Übersetzung übermittelt. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die BF und die Bezugsperson den Ehevertrag wegen der Kriegssituation erst später hätten beglaubigen lassen. Die beiden hätten am römisch 40 in Anwesenheit zweier Zeugen die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen. Bei der Eintragung "ledig" im Auszug aus dem Personenstandsregister der BF handle es sich lediglich um einen Fehler, den die BF erst später bemerkt, aber keine Möglichkeit gehabt habe, ihn ausbessern zu lassen. Die Originaldokumente hätten sich bei der BF befunden; sie habe diese sowie Kopien davon am 14.06.2016 beim österreichischen Konsulat in Istanbul übergeben. Zudem wurde versucht, die weiteren vorgehaltenen Widersprüche in den Aussagen der BF und der Bezugsperson zu entkräften.

Mit Eingabe vom 20.03.2017 ersuchte das BFA das österreichische Generalkonsulat Istanbul um eine weitere Abklärung. So werde in der Stellungnahme der BF bzw. der Vertreterin des Roten Kreuzes ausgeführt, dass sich die Originaldokumente bei der BF befinden würden, jederzeit vorgelegt werden könnten und diese am 14.06.2016 dem Österreichischen Konsulat in Istanbul übergeben worden seien. Demnach ergehe die Anfrage, ob die Originaldokumente (Heiratsurkunde, Ehevertrag, Familienbuch) tatsächlich - wie von der BF behauptet - dem Generalkonsulat vorgelegt worden seien; ob sämtlich vorgelegte Originaldokumente auf ihre Echtheit überprüft worden und ob diese tatsächlich echt seien; ob die BF auch ihren Reisepass und ihre ID-Karte vorgelegt habe und diese ebenfalls auf die Echtheit überprüft und für echt befunden worden seien. Da dem BFA lediglich eine Übersetzung des Ehevertrages vorliege, werde auch ersucht, sämtliche im Original vorliegenden Dokumente in Kopie zu übermitteln.

Im Antwortschreiben des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul wurde festgehalten, dass die BF am 04.04.2017 vorgesprochen und einige Dokumente vorgelegt habe, welche vom Dokumentenberater überprüft worden seien. Diesbezüglich könne nunmehr mitgeteilt werden, dass der Zivilregisterauszug, ein Ausweis und der Reisepass im Original und der Heiratsvertrag lediglich in Kopie vorgelegt worden seien. Das Familienbuch sei gefälscht. Eine Heiratsurkunde sei nicht vorgelegt worden und existiere laut der BF auch nicht.

Mit Schreiben vom 08.05.2017 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei. Die Begründung deckt sich mit jener aus der vorherigen Mitteilung vom 23.12.2016. Darüber hinaus wurde angeführt, dass das von der BF vorgelegte Familienbuch gefälscht sei.Mit Schreiben vom 08.05.2017 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei. Die Begründung deckt sich mit jener aus der vorherigen Mitteilung vom 23.12.2016. Darüber hinaus wurde angeführt, dass das von der BF vorgelegte Familienbuch gefälscht sei.

In der Stellungnahme des BFA vom 08.05.2016 wurde - im Wesentlichen unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.12.2016 - u.a. weiter ausgeführt, dass jenes, dem Generalkonsulat nunmehr vorgelegte Familienbuch laut diesem gefälscht sei, was die Bedenken der Behörde betreffend einer tatsächlichen Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson bestätige. Die BF habe zwar erklärt, sie habe die angebliche Heirat nachbeurkunden lassen; ein originaler Heiratsvertrag - der allerdings in Kopie sehr wohl vorgelegen sei - sei bis dato weder dem BFA noch dem Generalkonsulat vorgelegt worden, was den Verdacht nahe lege, dass kein authentischer Heiratsvertrag existiere; demnach sei auch keine Ehe geschlossen worden. Die BF habe die ihr vorgehaltenen Widersprüche und Sachverhalte nicht aufklären können, sondern habe diese einfach nur in Abrede gestellt. Im vorliegenden Fall würden eklatante Widersprüche in den Unterlagen und Aussagen der BF und der Bezugsperson vorliegen; zudem sei auch kein authentisches Original des Ehevertrages vorgelegt worden; vielmehr sei sogar ein gefälschtes Familienbuch in Vorlage gebracht worden. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass die von der BF und der Bezugsperson behauptete Ehe nicht schon im Heimatland bestanden habe. Mangels nachgewiesenem Familienverhältnis sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.In der Stellungnahme des BFA vom 08.05.2016 wurde - im Wesentlichen unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.12.2016 - u.a. weiter ausgeführt, dass jenes, dem Generalkonsulat nunmehr vorgelegte Familienbuch laut diesem gefälscht sei, was die Bedenken der Behörde betreffend einer tatsächlichen Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson bestätige. Die BF habe zwar erklärt, sie habe die angebliche Heirat nachbeurkunden lassen; ein originaler Heiratsvertrag - der allerdings in Kopie sehr wohl vorgelegen sei - sei bis dato weder dem BFA noch dem Generalkonsulat vorgelegt worden, was den Verdacht nahe lege, dass kein authentischer Heiratsvertrag existiere; demnach sei auch keine Ehe geschlossen worden. Die BF habe die ihr vorgehaltenen Widersprüche und Sachverhalte nicht aufklären können, sondern habe diese einfach nur in Abrede gestellt. Im vorliegenden Fall würden eklatante Widersprüche in den Unterlagen und Aussagen der BF und der Bezugsperson vorliegen; zudem sei auch kein authentisches Original des Ehevertrages vorgelegt worden; vielmehr sei sogar ein gefälschtes Familienbuch in Vorlage gebracht worden. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass die von der BF und der Bezugsperson behauptete Ehe nicht schon im Heimatland bestanden habe. Mangels nachgewiesenem Familienverhältnis sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

Mit Bescheid vom 15.05.2017 verweigerte die ÖB Istanbul das Visum und verwies diesbezüglich begründend auf die der BF bereits zur Kenntnis gebrachte Stellungnahmen des BFA.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 12.06.2017 fristgerecht Beschwerde, worin zusammengefasst Angaben zur Ehe und zum Familienverhältnis der BF und der Bezugsperson gemacht wurden. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die originalen Dokumente am Generalkonsulat in Istanbul abgegeben und der BF erst am 09.06.2017 wieder ausgehändigt worden seien; und zwar auf Verlangen des BFA. Daher könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die verfahrensführende Behörde keine Überprüfung der Dokumente habe durchführen können. Sofern festgehalten worden sei, dass das vorgelegte Familienbuch gefälscht sei, sei zu entgegnen, dass - bis auf die Aussage des Generalkonsulats Istanbul - keine Angaben zur Art der Dokumentenprüfung gemacht worden seien. Die Behörde hätte eine genaue Prüfung der Echtheit der Dokumente durchführen müssen. Selbst bei den weiteren Ermittlungen bezüglich der Angehörigeneigenschaft der BF seien die gemachten Angaben kein tauglicher Grund für die Ablehnung des Antrages, das es zum Teil um Antworten gehe, die sehr auf die Wahrnehmung der Personen zurückzuführen seien.

In der Folge hat die ÖB Istanbul mit Bescheid vom 09.08.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig davon teile die belangte Behörde die Auffassung des BFA, wonach die BF keine Familienangehörige iSd AsylG 2005 sei. So würden die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren und in der Einvernahme zum Einreiseverfahren der Antragstellerin gemachten Angaben widersprechen. Zudem habe - trotz mehrmaliger Aufforderung - weder von der BF noch von deren Bezugsperson ein Ehevertrag oder ein anderes Dokument, das die Eheschließung hätte bezeugen können, vorgelegt werden können.In der Folge hat die ÖB Istanbul mit Bescheid vom 09.08.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig davon teile die belangte Behörde die Auffassung des BFA, wonach die BF keine Familienangehörige iSd AsylG 2005 sei. So würden die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren und in der Einvernahme zum Einreiseverfahren der Antragstellerin gemachten Angaben widersprechen. Zudem habe - trotz mehrmaliger Aufforderung - weder von der BF noch von deren Bezugsperson ein Ehevertrag oder ein anderes Dokument, das die Eheschließung hätte bezeugen können, vorgelegt werden können.

Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 23.08.2017 und somit fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung wurde vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 12.06.2017 verwiesen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2017 wurde am 15.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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