TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W146 2171379-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

BDG 1979 §103
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 103 heute
  2. BDG 1979 § 103 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. BDG 1979 § 103 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1991
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2171379-2/6E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schmidlechner und Ing. Johann Pürstinger als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für den Bereich der österreichischen Postbus AG gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, vom XXXX , Zahl: XXXX , mit dem eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schmidlechner und Ing. Johann Pürstinger als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für den Bereich der österreichischen Postbus AG gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwölf, vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , mit dem eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

insofern abgeändert, als über XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.insofern abgeändert, als über römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 06.07.2017 wurde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, eine Disziplinaranzeige eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte am 15.05.2017 anlässlich einer Kursfahrt mit dem Mercedes Integro, amtliches Kennzeichen XXXX , mit zumindest 15 Fahrgästen, gegen 06:30 Uhr auf der XXXX straße XXXX , Strkm XXXX , im Gemeindegebiet von XXXX , Richtung XXXX , in einer langgezogenen Linkskurve rechts über den Asphaltrand hinausgefahren und in der Folge zwei Leitpflöcke gerammt habe. Er habe den Bus nach ca. 75 Metern Fahrt in der angrenzenden Wiese ca. 1 Meter vor der dann beginnenden Leitschiene wieder auf die Straße gelenkt. Die Fahrt habe er ohne anzuhalten, ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen.Mit Schreiben des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 06.07.2017 wurde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwölf, eine Disziplinaranzeige eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte am 15.05.2017 anlässlich einer Kursfahrt mit dem Mercedes Integro, amtliches Kennzeichen römisch 40 , mit zumindest 15 Fahrgästen, gegen 06:30 Uhr auf der römisch 40 straße römisch 40 , Strkm römisch 40 , im Gemeindegebiet von römisch 40 , Richtung römisch 40 , in einer langgezogenen Linkskurve rechts über den Asphaltrand hinausgefahren und in der Folge zwei Leitpflöcke gerammt habe. Er habe den Bus nach ca. 75 Metern Fahrt in der angrenzenden Wiese ca. 1 Meter vor der dann beginnenden Leitschiene wieder auf die Straße gelenkt. Die Fahrt habe er ohne anzuhalten, ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen.

Bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr habe der Beschuldigte den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt. Bei dieser Anhaltung in XXXX habe die Untersuchung der Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,47mg/l ergeben.Bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr habe der Beschuldigte den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt. Bei dieser Anhaltung in römisch 40 habe die Untersuchung der Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,47mg/l ergeben.

Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem Verkehrsunfall mit Sachschaden und der Anhaltung durch die Polizei sei eine Rückrechnung durch die Amtsärztin der BH XXXX veranlasst worden, welche einen Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille für 06.30 Uhr ergeben habe.Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem Verkehrsunfall mit Sachschaden und der Anhaltung durch die Polizei sei eine Rückrechnung durch die Amtsärztin der BH römisch 40 veranlasst worden, welche einen Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille für 06.30 Uhr ergeben habe.

Die Alkoholisierung des Beschuldigten sei aufgrund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat und der Rückrechnung durch die Amtsärztin erwiesen.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 der Bezirkshauptmannschaft XXXX , ZI. XXXX , sei dem Beschuldigte die Lenkerberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F bis einschließlich 15.03.2018 entzogen sowie eine Nachschulung innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet worden.Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , ZI. römisch 40 , sei dem Beschuldigte die Lenkerberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F bis einschließlich 15.03.2018 entzogen sowie eine Nachschulung innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet worden.

Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe weiters ein Verwaltungsstrafverfahren, ZI. XXXX , eingeleitet und legte dem Beamten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last: § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a StVO 1960, § 4 Abs. 1 lit a, § 99 Abs. 2 lit a StVO 1960 und § 4 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit b StVO 1960.Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 habe weiters ein Verwaltungsstrafverfahren, ZI. römisch 40 , eingeleitet und legte dem Beamten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last: Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960, Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 und Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960.

Die Staatsanwaltschaft XXXX habe das Verfahren zur GZ XXXX gegen den Beschuldigten wegen § 177 Abs. 1 StGB eingestellt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe das Verfahren zur GZ römisch 40 gegen den Beschuldigten wegen Paragraph 177, Absatz eins, StGB eingestellt.

Der Beschuldigte sei für die Dauer seines Führerscheinentzuges (also für 10 Monate) in seiner Verwendung als Buslenker für die ÖBB-Postbus GmbH nicht einsetzbar. Seine Dienste müssten durch andere Lenker (zT auf Überstundenbasis) übernommen werden, was für die ÖBB-Postbus GmbH einen beträchtlichen Mehraufwand und finanziellen Schaden bedeute.

Als Omnibuslenker treffe den Beschuldigten eine erhöhte Verantwortung im Straßenverkehr, weshalb durch sein Verhalten das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine treue und gewissenhafte Diensterbringung unwiederbringlich zerstört sei.

Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sei durch die beschriebene Tat grundlegend erschüttert.

Das ohne Ausnahme einzuhaltende Alkoholverbot als Omnibuslenker gehöre zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten, dessen Einhaltung es neben der Gewährleistung der Sicherheit auch bedürfe, um einen reibungslosen Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten.

Jeder Unfall mit Sachschaden sei von Mitarbeitern unverzüglich an die Polizei und auch den direkten Vorgesetzten zu melden. Dieses Vorgehen ergebe sich aus dem Gesetz und auch einer Dienstanweisung im Lenkerhandbuch.

Der Beschuldigte habe somit gegen seine in § 43 BDG normierte Dienstpflicht, seinen Dienst unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erbringen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und auch die Pflicht seinen Vorgesetzten zu unterstützen und Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG), verstoßen und werde daher nach den §§ 91 BDG zu bestrafen sein.Der Beschuldigte habe somit gegen seine in Paragraph 43, BDG normierte Dienstpflicht, seinen Dienst unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erbringen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und auch die Pflicht seinen Vorgesetzten zu unterstützen und Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG), verstoßen und werde daher nach den Paragraphen 91, BDG zu bestrafen sein.

Am 12.07.2017 fasste die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss (dem Beschuldigten am 19.07.2017 zugestellt) mit folgendem Spruch:

"OMont XXXX"OMont römisch 40

Omnibuslenker in der Verkehrsstelle XXXX , Lenkdienst Gaming, derzeit suspendiertOmnibuslenker in der Verkehrsstelle römisch 40 , Lenkdienst Gaming, derzeit suspendiert

wird beschuldigt,

er habe,

am 15. März 2017 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Omnibus Mercedes Integro, amtliches Kennzeichen XXXX in Betrieb gesetzt, in weiterer Folge gelenkt sowie anlässlich einer Kursfahrt mit zumindest 15 Fahrgästen gegen 6:30 Uhr auf der XXXX straße XXXX , Strkm XXXX , im Gemeindegebiet von XXXX , Richtung XXXX , einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, die Fahrt ohne anzuhalten, ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen.am 15. März 2017 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Omnibus Mercedes Integro, amtliches Kennzeichen römisch 40 in Betrieb gesetzt, in weiterer Folge gelenkt sowie anlässlich einer Kursfahrt mit zumindest 15 Fahrgästen gegen 6:30 Uhr auf der römisch 40 straße römisch 40 , Strkm römisch 40 , im Gemeindegebiet von römisch 40 , Richtung römisch 40 , einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, die Fahrt ohne anzuhalten, ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen.

Überdies habe er bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt, wobei bei Anhaltung in XXXX , Eislaufplatz, eine Untersuchung der Atemluft zu diesem Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von 0,47 mg/l ergab, weshalb ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 31. Mai 2017, GZ XXXX , die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F bis einschließlich 15. März 2018, demnach für zehn Monate ab Tatbegehung, entzogen wurde.Überdies habe er bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt, wobei bei Anhaltung in römisch 40 , Eislaufplatz, eine Untersuchung der Atemluft zu diesem Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von 0,47 mg/l ergab, weshalb ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 31. Mai 2017, GZ römisch 40 , die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F bis einschließlich 15. März 2018, demnach für zehn Monate ab Tatbegehung, entzogen wurde.

Es besteht dadurch der Verdacht, dass OMont XXXX die Dienstpflichten eines Beamten nach den Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlichEs besteht dadurch der Verdacht, dass OMont römisch 40 die Dienstpflichten eines Beamten nach den Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe."schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe."

Am 18.08.2017 fand die Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission statt. In der Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte vollinhaltlich schuldig.

Der Beschuldigte gab an, dass er am Vorabend des 14. Mai 2017 mit seinen Feuerwehrkollegen alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Er habe darüber aber kaum mehr eine Erinnerung. Es müsste sich um eine relativ große Menge an alkoholischen Getränken gehandelt haben. Es seien einige Biere gewesen. Wieviel es genau gewesen seien, wisse er nicht mehr. Unter Umständen seien auch weiße Spritzer dabei gewesen. Das Trinken der alkoholischen Getränke dürfte er zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr beendet haben. Er sei dann zu Fuß nach Hause gegangen.

Am nächsten Tag sei er um ca. 04:45 Uhr aufgestanden. Er sei zwar etwas müde gewesen, habe aber nicht das Gefühl gehabt aufgrund seines Alkoholkonsums beeinträchtigt zu sein. Deswegen habe er seinen Dienst angetreten.

Der Dienstbeginn sei um 5:30 Uhr gewesen. Gegen 6:00 Uhr habe der Beschuldigte den Autobus in Bewegung gesetzt.

Gegen 6:30 Uhr sei der Unfall mit Sachschaden an den Leitpflöcken gewesen. Für den Beschuldigten sei es eigentlich kein Sachschaden gewesen. Es komme hin und wieder vor, dass man auf das Bankett gerate. Deswegen sei es kein Vorgang gewesen, der ihn sehr beunruhigt hätte, für ihn sei es wichtiger gewesen, dass er seinen Kurs fortsetze und die beförderten Fahrgäste in die Arbeit kommen. Deswegen sei er weitergefahren.

Sein Mobiltelefon sei nicht aufgeladen gewesen und habe er aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt weder die Polizei noch eine Straßendienststelle verständigt.

Als er um ca. 10:40 Uhr in XXXX von der Polizei aufgehalten worden sei, habe er eigentlich nicht gedacht, dass er hinsichtlich seines Alkoholkonsums und des Restalkohols Probleme habe. Letztendlich sei er doch sehr überrascht gewesen, dass er eine derart hohe Restalkoholisierung aufgewiesen habe.Als er um ca. 10:40 Uhr in römisch 40 von der Polizei aufgehalten worden sei, habe er eigentlich nicht gedacht, dass er hinsichtlich seines Alkoholkonsums und des Restalkohols Probleme habe. Letztendlich sei er doch sehr überrascht gewesen, dass er eine derart hohe Restalkoholisierung aufgewiesen habe.

Bei der Befahrung des Banketts habe er sehr wohl gemerkt, dass er diese Begrenzungspflöcke gerammt habe. Er sei jedoch nicht stehen geblieben, da er nichts tun habe können. Er habe Fahrgäste gehabt - Schüler und andere Leute, die zur Arbeit gemusst hätten - deswegen habe er seine Fahrt fortgesetzt.

Jetzt im Nachhinein wisse er, dass es richtig gewesen wäre, wenn er stehen geblieben wäre.

Der Disziplinaranwalt verwies in seinem Schlussplädoyer auf die hohe Alkoholisierung des Beschuldigten. Überdies sei die Aussage des Beschuldigten, er habe seine körperliche Beeinträchtigung nicht gemerkt, nicht glaubwürdig. Weiters verwies er auf die hohe Dauer des Führerscheinentzuges, die schon allein eine Entlassung rechtfertige.

Der Verteidiger des Beschuldigten verwies auf die vorhandenen Milderungsgründe und die Tatsache, dass es sich bei dem Beschuldigten um eine einmalige Verfehlung - bei einer 30 Jahre langen Tätigkeit als Buslenker - gehandelt habe.

Nach Beratung verkündete der Senatsvorsitzende das Erkenntnis, sprach den Beschuldigten schuldig im Sinne der im Einleitungsbeschluss angeführten Verfehlungen und verhängte die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsgehältern.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 brachte der Rechtsvertreter des Beschuldigten Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da aufgrund des anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens bei der BH XXXX kein Disziplinarkenntnis erlassen hätte werden dürfen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da aufgrund des anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens bei der BH römisch 40 kein Disziplinarkenntnis erlassen hätte werden dürfen.

Am 18.01.2018 fand eine weitere Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission statt. Dabei gab der Beschuldigte an, dass die Mitarbeiter der Straßenmeisterei Waidhofen davon ausgehen würden, dass kein Schaden entstanden sei.

Weiters führte er aus, dass die gehäuften Schadensverursachungen von Omnibussen im Zeitraum 2005-2017 daher herrühren könnten, dass der Beschuldigte unter Umständen Verursachungen von Kollegen auf sich genommen habe. Außerdem sei die Höhe der Schadensverursachungen im Vergleich zu anderen Kollegen nicht auffällig. Er fahre jährlich zwischen 50.000 und 60.000 km mit den Autobussen.

Nach Beratung verkündete der Senatsvorsitzende das Erkenntnis, sprach den Beschuldigten wiederum schuldig im Sinne der im Einleitungsbeschluss angeführten Verfehlungen und verhängte die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsgehältern.

Der Spruch der schriftlichen Ausfertigung lautet wie folgt:

"OMont XXXX"OMont römisch 40

Omnibuslenker in der Verkehrsstelle XXXX , Lenkdienst XXXX , derzeit suspendiertOmnibuslenker in der Verkehrsstelle römisch 40 , Lenkdienst römisch 40 , derzeit suspendiert

ist

schuldig.

Er hat

1. am 15. Mai 2017 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Omnibus Mercedes Integra, amtliches Kennzeichen XXXX , in Betrieb gesetzt und in weiterer Folge zur Durchführung von Kursfahrten gelenkt,1. am 15. Mai 2017 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Omnibus Mercedes Integra, amtliches Kennzeichen römisch 40 , in Betrieb gesetzt und in weiterer Folge zur Durchführung von Kursfahrten gelenkt,

2. am 15. Mai 2017 gegen 6:30 Uhr anlässlich einer Kursfahrt mit zumindest 15 Fahrgästen auf der XXXX straße XXXX , Strkm XXXX , im Gemeindegebiet von XXXX , Richtung XXXX mit seinem Omnibus einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, sein Kraftfahrzeug nicht angehalten, sondern ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen sowie bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr in XXXX den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt sowie2. am 15. Mai 2017 gegen 6:30 Uhr anlässlich einer Kursfahrt mit zumindest 15 Fahrgästen auf der römisch 40 straße römisch 40 , Strkm römisch 40 , im Gemeindegebiet von römisch 40 , Richtung römisch 40 mit seinem Omnibus einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, sein Kraftfahrzeug nicht angehalten, sondern ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen sowie bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr in römisch 40 den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt sowie

3. durch die darauf erfolgte Entziehung seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F aufgrund des Urteils des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung bis einschließlich 15. Jänner 2018, demnach für 8 Monate ab Tatbegehung, verloren.3. durch die darauf erfolgte Entziehung seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F aufgrund des Urteils des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung bis einschließlich 15. Jänner 2018, demnach für 8 Monate ab Tatbegehung, verloren.

OMont XXXX hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlichOMont römisch 40 hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich

hinsichtlich des Spruchpunktes 1.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),

hinsichtlich des Spruchpunktes 2.

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 Abs. 1 BDG 1979)seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 Absatz eins, BDG 1979)

sowie hinsichtlich aller Spruchpunkte

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 dieEs wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldstrafe

in der Höhe von 5 Monatsbezügen

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen."

Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 bezüglich der Anschuldigungen des Einleitungsbeschlusses voll geständig und einsichtig zeigte.

Am vorliegenden Sachverhalt bestehe aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Unterlagen, des Urteils des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX sowie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX kein Zweifel.Am vorliegenden Sachverhalt bestehe aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Unterlagen, des Urteils des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sowie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 kein Zweifel.

Im Hinblick auf die rechtskräftige verwaltungsbehördliche Verurteilung des Beschuldigten sei zu prüfen gewesen, ob trotz verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilung ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vorliege, da die Verwaltungsstrafbehörde nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes der Österreichischen Postbus AG, entsprechend berücksichtige.Im Hinblick auf die rechtskräftige verwaltungsbehördliche Verurteilung des Beschuldigten sei zu prüfen gewesen, ob trotz verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilung ein disziplinärer Überhang im Sinne des Paragraph 95, BDG 1979 vorliege, da die Verwaltungsstrafbehörde nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes der Österreichischen Postbus AG, entsprechend berücksichtige.

Überdies enthalte die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher nicht vom Verwaltungsstrafrecht umfasst sei. Ein disziplinärer Überhang sei zweifellos gegeben, da bei den verfahrensgegenständlichen Vorfällen ein konkreter Imageverlust für das Unternehmen Österreichische Postbus GmbH festgestellt werden habe müssen und durch den Führerscheinverlust des Beschuldigten der Dienstbetrieb erheblich gestört worden sei.Überdies enthalte die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher nicht vom Verwaltungsstrafrecht umfasst sei. Ein disziplinärer Überhang sei zweifellos gegeben, da bei den verfahrensgegenständlichen Vorfällen ein konkreter Imageverlust für das Unternehmen Österreichische Postbus GmbH festgestellt werden habe müssen und durch den Führerscheinverlust des Beschuldigten der Dienstbetrieb erheblich gestört worden sei.

Lenker von Bussen dürften schon von Gesetzes wegen ihr Fahrzeug bei einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,1 mg/l (0,1 Promille) oder wenn der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l betrage, nicht in Betrieb nehmen und lenken. Die Österreichische Postbus GmbH schreibe ihren Lenkern für die Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine 0,0 Promillegrenze vor und beschränke damit den Alkoholkonsum vor Dienstantritt.

Aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten und den Ergebnissen der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei Inbetriebnahme des Linienbusses eine beträchtliche Restalkoholisierung von mehr als 1,39 Promille Blutalkohol-Konzentration aufgewiesen habe.

Zur subjektiven Tatseite der Dienstpflichtverletzungen sei auszuführen, dass der Beschuldigte zur Zeit seines - ohne Zweifel exzessiven - Alkoholkonsums damit rechnen habe müssen, bis zum Zeitpunkt des Dienstantrittes nicht voll dienstfähig zu sein.

Das ohne Ausnahme einzuhaltende absolute Alkoholverbot als Omnibuslenker gehöre zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten, dessen Einhaltung es neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch bedürfe, um einen reibungslosen Dienstbetrieb aufrecht erhalten zu können.

Das Lenken eines Omnibusses im Linienverkehr in alkoholisiertem Zustand stelle für jeden Omnibuslenker die wohl schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung dar, da er durch dieses Verhalten seine Fahrgäste in unverantwortlicher Weise gefährde.

Aufgrund der oben beschriebenen Handlungen habe der Beschuldigte schwerste Dienstpflichtverletzungen zu verantworten, wobei er der Österreichischen Postbus GmbH einen überaus schweren Vertrauensschaden zugefügt habe und nicht nur das Ansehen des Unternehmens, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere an einem ungestörten Betrieb, massiv beeinträchtigt habe.

Aufgrund der regelmäßigen Schulungen habe es dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass der Verlust der Lenkerberechtigung zu einer Gefährdung bzw. Vernichtung seiner beruflichen Existenz führen könne.

Er habe durch seine Handlungsweise das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich missbraucht und seine Lenkberechtigung durch intensiven Alkoholkonsum leichtfertig aufs Spiel gesetzt.

Überdies ergebe sich aus dem Gesetz und den für alle Omnibuslenker verbindlichen Vorschriften (Weisungen) im Lenkerhandbuch, dass jeder Unfall mit Sachschaden von Mitarbeitern unverzüglich an die Polizei und auch den direkten Vorgesetzten zu melden sei.

Der Beschuldigte habe mit der ihm angelasteten Handlungsweise gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in drastischer Weise verstoßen und damit das ihm vom unmittelbaren Dienstgeber und der Österreichischen Postbus AG entgegengebrachte Vertrauen auf das Gröbste verletzt.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen sei als besonders schwerwiegend einzustufen, weil jeder Beamte wissen müsse, dass er derart elementare dienstliche Weisungen zu befolgen habe.

Trotz der vorgesehenen Kontrollen sei die Österreichische Postbus AG, als personalintensives Personenbeförderungsunternehmen, gerade in Zeiten des verstärkten Wettbewerbs auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit und im Besonderen der Kunden in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung ihrer Mitarbeiter aufrechtzuerhalten.

Das Verhalten des Beschuldigten sei in jedem Fall geeignet, das Vertrauen der Kunden - auch der potenziellen - in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Mitarbeiter des Unternehmens erheblich zu beeinträchtigen sowie berechtigten Unmut in der Bevölkerung zu erregen.

Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung sei für die Verwendung als Omnibuslenker und die Durchführung der geforderten und bezahlten Dienstleistungen essentiell. Die Ausübung dieser dienstlichen Tätigkeit sei während des Zeitraumes der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht möglich. Der vorliegende völlige Verlust der Dienstfähigkeit für die Dauer des Führerscheinentzuges sei von so langer Dauer, dass schon aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nur schwer zumutbar erscheine.

Mit Dienstrechts-Novelle 2009 sei in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt worden, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen sei, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).

Gerade generalpräventive Aspekte - die Stärkung der Rechtstreue der Mitarbeiter - einer disziplinären Bestrafung müssten im gegenständlichen Fall besonders hervorgehoben und betont werden. So würde die äußerst negative Beispielswirkung eines solchen dienstlichen Verhaltens innerhalb der Kollegenschaft klar auf der Hand liegen.

Der Senat sehe den in Spruchpunkt 1. dargestellten Weisungsverstoß - die Inbetriebnahme und das Lenken eines Omnibusses im Linienverkehr in einem stark alkoholisierten Zustand - als die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung an. Das damit im Zusammenhang stehende Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, die begangene Fahrerflucht sowie die Entziehung der Lenkerberechtigung im Ausmaß von acht Monaten müssten als Erschwernisgründe nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet werden.Der Senat sehe den in Spruchpunkt 1. dargestellten Weisungsverstoß - die Inbetriebnahme und das Lenken eines Omnibusses im Linienverkehr in einem stark alkoholisierten Zustand - als die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung an. Das damit im Zusammenhang stehende Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, die begangene Fahrerflucht sowie die Entziehung der Lenkerberechtigung im Ausmaß von acht Monaten müssten als Erschwernisgründe nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet werden.

Der Beschuldigte habe durch die ihm zur Last gelegten Verfehlungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung, die die Grundlage der besonderen Vertrauensstellung darstelle, eine ablehnende bzw. indifferente Einstellung besitze. Aufgrund dieses Verhaltens werde der Dienstbetrieb erheblich und in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen - insbesondere die Nichtbefolgung rechtswirksam erteilter dienstlicher Weisungen von größter Tragweite und Wichtigkeit - würden den Kernbereich der Dienstpflichten eines Omnibuslenkers treffen und rechtfertigten grundsätzlich schon aufgrund von Art und Schwere der Pflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Da der Beschuldigte durch seine Handlungsweise eine solche Geringschätzung im Umgang mit den elementarsten Dienstpflichten an den Tag gelegt habe, sei aus der Sicht des Dienstgebers das Vertrauen in den Mitarbeiter auf das schwerste erschüttert, wenn nicht unwiederbringlich zerstört.

So könne konsequenterweise angesichts der Art und Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, eine andere Strafe als jene der Entlassung nur schwer argumentiert werden.

Mildernd seien die Schuldeinsicht des Beschuldigten, seine disziplinäre Unbescholtenheit, der Umstand, dass seine Tathandlungen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen sowie - mit Einschränkungen - seine langjährigen entsprechenden dienstlichen Leistungen gewertet worden. Wobei bei der Gewichtung des Milderungsgrundes der langjährigen Dienstleistung zu berücksichtigen sei, dass entsprechende dienstliche Leistungen die ureigensten dienstlichen Pflichten eines Beamten darstellen und dementsprechend weniger schwer wiegen würden.

Als erschwerend hätten die Mehrzahl an Dienstpflichtverletzungen, die lange Dauer der schuldhaft herbeigeführten Dienstunfähigkeit sowie die, gerade für einen Omnibuslenker, auffällige Sorglosigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr gewertet werden müssen.

In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials die dienstliche Funktion des Beschuldigten eine besonders gewissenhafte Pflichterfüllung verlange.

Trotz der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, die aus gutem Grund zum Antrag des Disziplinaranwaltes auf Entlassung geführt hätten und infolge des Vertrauensverlustes eine Entlassung rechtfertigen würden, werde im gegenständlichen Fall auf Basis der oben dargestellten Milderungsgründe davon Abstand genommen.

Neben der objektiven Schwere der zweifellos unternehmensschädigenden Dienstpflichtverletzungen würden spezialpräventive Aspekte und generalpräventive Überlegungen die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe, das seien fünf Monatsbezüge, erfordern.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2018 brachte der Disziplinaranwalt Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schuldspruch von der Disziplinarkommission grundsätzlich zu Recht gefällt worden sei. Sie habe jedoch bei der Strafbemessung die tatsächliche Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie die Auswirkungen auf die Betriebsabläufe und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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